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Internationales Privatrecht (Zivilprozeß)
eignung auswärtiger Immobilien zu beurkunden?
Urkundenaufnahme außer Landes? Anerkennung
fremder Beurkundungen?).
Es gibt Akte der freiw. Gbk, die nur in ihrer
Eigenschaft als Maßregeln öffentlicher Fürsorge
zu würdigen sind. Zumeist aber ist es ihre Aufgabe,
einen privatrechtlich relevanten Erfolg
hervorzubringen. Das Privatrecht verwertet ihr
Eingreifen als Tatbestandsmerkmal, und es ist ein-
leuchtend, daß über die Frage, ob ein solches Ein-
greifen vonnöten und ob das Ergebnis, das die
eingreifende Behörde nach ihrem Recht beschafft,
privatrechtlich verwertbar ist, die privatrechtlich
maßgebende Rechtsordnung entscheiden muß. Da-
gegen ist es nicht Aufgabe der privatrechtlich maß-
gebenden Rechtsordnung, festzusetzen, welcher
Staat zuständig sein soll, den Akt der freiw. Gbk
vorzunehmen: dies bestimmt stets das Inlandrecht.
Deutschland entscheidet, ob einem Oesterreicher an
seinem schweizerischen Wohnsitz zuständig die Legi-
timation gewährt worden ist. Denn die Bezeich-
nung der Zust, eine Legitimation vorzunehmen,
bildet keinen Teil des materiellrechtlichen Satzes,
daß uneheliche Kinder durch Reskript legitimiert
werden können; sowenig ein Rechtssatz, der Legi-
timation durch nachfolgende Ehe vorsieht, die
Kollisionsnorm in sich schließt, nach der die Gültig-
keit dieser Ehe zu bemessen wäre. Daraus aber
folgt für eine systematische Erfassung der Akte der
freiw. Gbk im JIP: Amtsakte, die einen zivilrecht-
lichen Erfolg bewirken sollen, müssen nach der pri-
vatrechtlich maßgebenden Rechtsordnung zulässig
(Absetzung eines Testamentsvollstreckers) und er-
forderlich (Mitwirkung zu Adoption; Ehescheidung)
sein. Im übrigen aber gilt die erste Frage dem
zuständigen Staat, nicht dem maßgebenden
Recht; erst wenn der zuständige Staat festge-
stellt ist, kann es sich weiter fragen, welche Gesetze
er seinem Handeln zugrunde legt.
Zusammenfassende Untersuchung des internationalen
Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangelt.
#§s# 4. Internationales Zivilprozeßrecht. Ent-
sprechend der zweifachen Aufgabe des Zivilpro-
zesses zerfällt auch das int Zivilprozeßrecht in eine
Grenzordnung für die Entscheidung und eine
Grenzordnung für die Vollstreckung.
Für die Entscheidung bedarf der Staat
einer Zust, in das Rechtsverhältnis einzugreifen,
gegenüber der Gerichtsgewalt anderer Staaten:
der staatlichen Zust, die wohl von der örtlichen
Zust zu sondern ist als der Geschäftsverteilung
unter gleichartigen Behörden innerhalb des
Staats. Insoweit jedoch gleiche Erwägungen zur
Verweisung eines Prozesses in den Staat und
innerhalb des Staats in einen bestimmten Ge-
richtsbezirk führen, ist die Regelung der örtlichen
eine wichtige Erkenntnisquelle für die Begrenzung
der staatlichen Zust. Die Zust Ordnung wird wesent-
lich durch zwei Gesichtspunkte bestimmt: als allge-
meine Wohlfahrtseinrichtung muß die staatlich ver-
mittelte Rechtsklärung in territorialer, durch das
Bedürfnis näher bezeichneter Begrenzung zu Ge-
bote stehen (Wohnsitz des Beklagten, Streitgegen-
stand, Vermögen im Inland); die Zusage staatlichen
Rechtsschutzes aber, die allem Privatrecht erteilt
ist, drängt dazu, eine inländische Zust für alle
Rechtsverhältnisse bereitzustellen, die privatrecht-
lich unter den Gesetzen des Inlands stehen, und es
Geltung. — Als öffentlichrechtliche Tätigkeit kann
der Richter den Prozeß nur unter den Voraussetz-
ungen, in den Formen, mit den Wirkungen des eige-
nen Rechts durchführen. Dabei erweist es sich jedoch
als erforderlich, sorgfältig zu unterscheiden, inwie-
weit auftauchende Fragen die Gewährung des
Rechtsschutzes selbst oder anderes, insbesondere
den Streitgegenstand betreffen (Notwendigkeit
der Nichtigkeitserklärung einer Ehe), und inwieweit
zwar zunächst der Rechtsschutz des Inlands be-
teiligt ist, aber materiellrechtliche Verweisung
fremde Ordnung dennoch anwendbar macht (Klag-
barkeit des Anspruchs; Prozeßfähigkeit; Beweis-
last). — Ist die staatliche Zust zur Entscheidung
eines Rechtsstreits gegeben, so bedarf es daneben
noch einer besonderen Zust, die einzelne Pro-
zeßhandlung vorzunehmen. Prozessuale Be-
fehle können an die Parteien ohne Rücksicht auf ihren
Aufenthalt im Inland gerichtet werden; Auskunfts-
personen unterliegen der Herrschaft des Inlands
nur, solange sie sich im Inland aufhalten. Hand-
lungen, die einer körperlichen Ausführung be-
dürfen, können im Ausland nicht vorgenommen
werden, wenn sie eine hoheitliche Betätigung be-
deuten; das wird wichtig für Zustellungen und
Beweiserhebungen. — Prozessuale Vorgänge des
Auslands können für das Inland Bedeutung er-
langen, wenn sie als Voraussetzung inländischer
Rechtsfolgen verwertet werden. Sie mögen dabei
als bloße Tatsachen (vgl. oben 5 1 a. E.), aber auch
als Betätigung der zuständigen Prozeßgewalt Be-
achtung finden (Beispiel BGB 5 209). Insbe-
sondere gehört bierher die Anerkennung auswärti-
ger Urteile als Rechtsquelle für das Inland
(88O # 328; vgl. oben § 1) und ihre Verwertung
für den inländischen Prozeß. Und ebenso die
Rechtshilfe (1 gegenüber dem Ausland.
Auch die Sorge für Vollstreckung un-
befriedigter Ansprüche bedeutet eine Maßregel
öffentlicher Wohlfahrt, die nicht wahllos von der
zufälligen Ausführbarkeit abhängen kann, sondern
die Fälle ergreifen muß, die aus örtlichen Gründen
gerade das Inland zum Einschreiten veranlassen.
Die Zust ist gegeben, wenn der Gegenstand der
Vollstreckung sich im Inland befindet (Territoriali-
tät, nicht Universalität der Zwangsvollstreckung).
Das trifft stets zu, wenn die zu erzwingende Lei-
stung an einen bestimmten Ort überhaupt nicht
gebunden ist (Abgabe einer Willenserklärung);
andernfalls muß die Leistung im Inland lokalisiert
sein, insbesondere das Vermögen, das zur Deckung
einer Geldforderung hinzugeben ist, im Inland
sich befinden. — Die Vollstreckung verlangt einen
Titel. Er wird meist inländischer Herkunft sein.
Doch kann sich ein Bedürfnis inländischer Voll-
streckung auch für Fälle ergeben, in denen ein in-
ländischer Titel nicht vorhanden ist, vielleicht
mangels Zust nicht beschafft werden kann. Dem
dient die Naturalisation auswärtiger Vollstreckungs-
titel, in 3PO §& 722, 723 auf Urteile beschränkt
und von einem vorgängigen Rechtsstreit abhängig
gemacht, der feststellen soll, ob die Voraussetzungen
einer Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen. — Die
inländische Vollstreckung steht unter Inlandsrecht,
wobei jedoch wiederum zu sondern, wo die Ord-
nung der Vollstreckung selbst, und wo der Prozeß-
gegenstand (beneficium competentiae) oder son-
stige Rechtsverhältnisse in Frage sind. — Neben.
kommen dabei auch persönliche Anknüpfungen zur der Zust, die Vollstreckung einzuleiten, bedarf es