Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Organisation) 
deutscher Seefahrzeuge und die Besatzung von 
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, mit Ausnahme 
der Schiffer (1226 Nr. 1, 6 und Abs 2). 
2. Der Angestelltenstufe gehören an: 
Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Ange- 
stellte in ähnlich gehobener Stellung, aber sämt- 
lich nur, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt- 
beruf bildet, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, 
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Schiffer, 
sowie, unter gewisser Einbeziehung auch der im- 
materiellen Leistungen (oben 8 3 Nr. 2), Bühnen- 
und Orchestermitglieder, ohne Rücksicht auf den 
Kunstwert der Leistungen, endlich Lehrer und 
Erzieher (1226 Nr. 2—5 mit Abs 2). 
3. Bedienstete des Reichs, der 
Einzelstaaten, Gemeinden oder Gemeindever- 
bände. Sie sind versicherungsfrei, wenn ihnen 
Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage 
der Invalidenrente, sowie auf Witwenrente im 
gesetzlichen Mindestbetrage und auf Waisenrente 
gewährleistet ist, ebenso Beamte dieser politischen 
Verbände, solange sie lediglich für ihren Beruf 
ausgebildet werden (1234 Abs 1 mit a 73 E, 
1235 Nr. 1). Kraft Gesetzes stehen den politischen 
Verbänden die sozialpolitischen Vers Träger (3) 
gleich, und außerdem kann der Bundesrat ihnen auf 
Antrag des Dienstherrn nach näherer Maßgabe 
von 8 1242 Nr. 1, 3 auch andere Verbände, 
Körperschaften, Hof= usw. Verwaltungen gleich- 
stellen. (Bek. v. 22. 5. 12.) 
4. Lehrer und Erzieher an öffent- 
lichen Schulen und Anstalten werden ebenso be- 
handelt, wie die Bediensteten der politischen Ver- 
bände (Nr. 3). Der Bundesrat kann den öffent- 
lichen auch bestimmte nicht öffentliche Schulen 
und Anstalten gleichstellen (1234 Abs2 mit à 73 Ec, 
1243 Nr. 1). Personen, die während der wissen- 
schaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Be- 
ruf gegen Entgelt unterrichten, sind versicherungs- 
frei (1235 Nr. 3). 
5. Personen des Soldatenstan- 
des, die eine an sich versicherungspflichtige Be- 
schäftigung im Dienste oder in Vorbereitung zu 
einer bürgerlichen Beschäftigung ausüben, in der 
sie als Bedienstete politischer Verbände oder von 
VersTrägern versicherungsfrei sein würden, sind 
selbst versicherungsfrei (1235 Nr. 2). 
6. Versicherungsfrei ist, wer eine reichsgesetz- 
liche Invaliden= oder Witwenrente bezieht (1236). 
Befreiung kann verlangen, wer von einem politi- 
schen Verbande oder Vers Träger oder als früherer 
Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen 
oder Anstalten Ruhe-, Wartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente 
genießt und daneben Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge besitzt (1237 mit a 73 EG). 
Auch hier stehen dem Bundesrat analoge Gleich- 
stellungsbefugnisse zu (1242 Nr. 2). 
7. Ueber Hausgewerbetreibende und 
Kleinunternehmer pgl. oben §& 3 Nr. 1. Bei 
  
  
letzteren ist die Erstreckung der Vers Pflicht, wie die 
VersBerechtigung an ein gewisses Maximum des 
Betriebsumfangs geknüpft. Als versicherungspflich- 
tig können nur die erklärt werden, die regelmäßig 
keine oder höchstens einen Vers Pflichtigen be- 
schäftigen; versicherungsberechtigt sind aber schon 
die, die nicht über zwei Vers Pflichtige in Arbeit 
haben. 
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I.. SOrganisation 
# 6. Nebersicht. Die Organisation konzentriert sich haupt- 
sächlich in den Bnst einerseits und in den Bers Aemtern an- 
dererseits. Die Bersichernngsanstalten tunten 
5 7) sind vor allem die finanziellen „Träger der Ver- 
sicherung“; an sie werden die Btir entrichtet, von 
ihnen, abgesehen vom Reichszuschuß, die Renten ge. 
zahlt und die Mittel für die sonstigen Leistungen 
ausgewendet. In weitem Umsfange sind sie aber auch 
an der administrativen und judizlellen Durchführung der 
Bers beteiligt, namentlich ist ihnen die Feststellung der 
Rentenansprüche in erster Instanz übertragen. Ihre Or- 
ganisation ist in 33 1326—1359, 1381/2 geregelt; doch treten 
zur Ergänzung aus dem 1. Buche die allgemeinen Bestim- 
mungen über die „Träger der Reichsversicherung“ 1#1 3—34 
binzu. Neben den normalen Vlust fungieren für besondere 
Personenkreise „Sonderanstalten“" (unten 1 20 Nr. 4). 
Die Versicherungsämter sind Behörden zur Berwal- 
tung und Rechtsprechung auf dem Gebiete der Reichs Vers, 
auch auf dem der Jues B. Es gehören zu ihnen die schlecht- 
weg sog. „Versicherungsämter“ 1. Instanz, die Cber- und 
die Landes-Vers Acmter, sowie das RBA. Ihre Organi- 
sation ist im 1. Buche der RWBO („Versicherungsbehörden“ 
## 35—109), ihr Berfahren zumeist im 6. Buche geregelt (1 
Bersicherungsämterl. Die Organe der ViAnst, die Vers Behör- 
den und sonstigen Behörden sind gegenseitig verpflichtet, 
einander auf Ersuchen in der DTurchführung der Verf zu 
unterstützen („Rechtshilfe“, 1# 115—117). 
5# 7. Bersicherungbanstalten. 
1. Rechtsnatur. Die Vlnst sind Anstal- 
ten, nicht Körperschaften, aber doch durch die 
Heranziehung der beteiligten Versicherten und 
Arbeitgeber bei der Zusammensetzung ihrer Or- 
gane der körperschaftlichen Struktur genähert. 
Sie sind aber selbständige Anstalten mit eigener 
Rechtspersönlichkeit und danach rechtsfähig (3, 4). 
Sie sind endlich öffentliche Anstalten und danach 
behufs Erfüllung ihres Zweckes einer besonderen 
Staatsaufsicht unterworfen. 
2. Die Aufgaben der Vlnst sind ihnen 
im Gesetz teils pflichtweise auferlegt, teils zu frei- 
williger Erfüllung anheimgegeben. Ueber diesen 
Aufgabenkreis dürfen sie als öffentliche Anstalten 
nicht hinausgehen: sie dürfen weder andere Ge- 
schäfte übernehmen, selbst wenn damit Aufwen- 
dungen aus ihrem Vermögen nicht verbunden 
sind, noch insbesondere ihre Mittel für andere, als 
die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugclassenen 
Zwecke verwenden (25 Abfs 3, 1). 
3. Bestand und Umfang. Die Vlnst 
ruhen ausschließlich auf territorialer Grundlage. 
Als solche kommt in Betracht der Einzelstaat, der 
Gemeindeverband (weiterer Kommunalverband; 
vgl. aber § 111 Nr. 2) innerhalb eines Staates 
und ein sonstiger Gebietsteil eines Staates (1326 
Abs 1). Es können aber auch „gemeinsame Ver- 
sicherungsanstalten“ (1326 Abs 2) auf der Grund- 
lage einer Kombination dieser Elemente, insbe- 
sondere auch gemischt-staatliche VAnst errichtet 
werden. 
Zunächst bleiben die bisherigen 31 Vlunst bestehen. 
Unter ihnen befinden sich 8 gemischt-staatliche, von denen 
3 das Gesamtgebiet zweier oder mehrerer kleiner Staaten 
begreisen (beide Mecklenburg, die 8 thüringischen Staaten, 
die Hansestädte), während die 5 übrigen einen oder zwei 
preußische Gemeindeverbände und einen oder mehrere 
kleinere Staaten oder einen Gebietsteil eines solchen um- 
fassen (Provinz Sachsen mit Anhalt, Schleswig-Holstein
	        
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