Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Invaliden- und Hinterbliebenen--Versicherung (Versicherungsanstalten) 
  
mit Fürstentum Lübeck, Hannover mit Pyrmont und bei- 
den Lippe, Hessen-Nassau mit Waldeck, Rheinprovinz und 
Hohenzollern mit dem oldenburgischen Fürstentum Birken- 
seld). Für den ganzen Staat besteht eine Anstalt in Sach- 
sen, Württemberg, Baden, Hessen, Braun- 
schweig, Elsaß-Lothringen; dazu eine Anstalt 
für Olden burg ausschließl. der Fürstent. Lübeck und 
Birkenfeld. Im übrigen ist in Preußen der Provinzial= 
verband, in Bayern der Reg Bezirk (6) der Bildung der 
Bünst zugrunde gelegt; für den Stadtkreis Berlin besteht 
eine eigene Anstalt. 
4. Der Sitz wird durch die Landes Reg oder 
bei gemischt-staatlichen Anstalten durch die be- 
teiligten Landes Reg bestimmt (1328). Die ge- 
genwärtigen Sitze der Anstalten ergeben sich aus 
dem Verzeichnis Amtl. Nachr. d. RVA 1906 
S584 ff 
5. Garantie. Die territoriale Grundlage 
der VAnst drückt sich in einer vermögensrechtlichen 
Garantie der beteiligten Gemeindeverbände und 
Staaten für die Verbindlichkeiten der auf sie ge- 
gründeten Anstalt aus. Hinter einem unvermö- 
genden Gemeindeverband ist der ihn umfassende 
Staat als Supergarant berufen. Bei gemein- 
samen Vünst wird die Garantie nach Verhältnis 
der Bevölkerungsziffer getragen. 
Diese Bestimmungen kommen zunächst den einzelnen 
Gläubigern der Anstalt bei Zahlungsunfähigkeit derselben 
zugute und erfahren ihre besondere Anwendung, wenn zur 
Erstattung der von der Post an die Bezugsberechtigten auf 
Anweisung der Anstalten geleisteten Zahlungen bereite 
Mittel nicht vorhanden sind (1402, 1408). Auch bei Auf- 
lösung von VüAnst tritt mit besonderen Modalitäten eine 
garantiemäßige Sukzession der betrefsenden Verbände in 
die Aktiva und Passiva der Anstalt hervor (1335/6). 
6. Veränderung (1332—7). Die Be- 
zirke der bestehenden Anstalten können geändert 
werden. Die Formen dafür sind nach der Be- 
deutung der Aenderung verschieden. 
Ohne weiteres ändert sich der Anstaltsbezirk, wenn unbe- 
deutendere Grenzverschiebungen der zugrunde liegenden 
Territorialbildungen eintreten. Im übrigen bedarf es eines 
Bundesratsbeschlusses, welcher an den Antrag oder die An- 
hörung der beteiligten Anstalten, Gemeindeverbände und 
Staaten gebunden ist. Bel Zusammenlegung, Teilung 
und Aufhebung von Anstalten bedarf es ver Zustimmung 
des Reichstags. 
Auch die vermögensrechtlichen Fol- 
gen der Veränderungen sind verschieden. 
Bei einem bloßen Ausscheiden örtlicher Bezirke bleibt 
das Aktiv- und Passivvermögen der verkleinerten Anstalt 
unberührt. Bei Auflösung einer Anstalt findet eine Sukzes- 
sion der Garanten, eventuell zu vereinbarten oder durch 
die Landesregierung bezw. den Bundesrat bestimmten Tei- 
len statt, sofern nicht Uebertragung des Bermögens an 
andere Anstalten oder Uebernahme desselben von solchen 
nach Maßgabe von 1 1335 erfolgt. Ueber Streitigkeiten 
zwischen Anstalten bei der Auseinandersetzung vgl. # 1337. 
7. Satzung. Jede Anstalt muß eine Satzung 
haben, welche der Ausschuß beschließt, und die 
  
über gewisse, in § 1338 Nr. 1—12 aufgeführte 
Punkte Bestimmung treffen muß. Sie bedarf 
der Genehmigung des aufsichtführenden Reichs- 
oder LB, welche auch nach Zweckmäßigkeits- 
ermessen versagt werden kann. Beschwerde an 
den Bundesrat. Aeußerstenfalls wird das Statut 
von der Aufsichtsbehörde oktroyiert. 
Ueber die Aenderung einer Satung durch den Aus- 
schuß (1353 Nr. 4) bestimmt Näheres die Satung selbst 
unter Vorbehalt aufsichtlicher Genehmigung. Die durch 
die Einführung der RB0O nötig werdenden Aenderungen 
können eventuell oktroyiert werden (1338—41; a 81 E). 
8. Der Ausschuß ist ein notwendiges Or- 
gan der Vlnst (nähere Verhältnisse im Statut 
*1338 Nr. 4). Er zählt mindestens 10 Mitglieder. 
Die Hälfte der Mitglieder werden als Vertreter 
der beteiligten Versicherten, die andere Hälfte 
als Vertreter der Arbeitgeber von den Vers Ver- 
tretern (Laienbeisitzern) bei den Vers Aemtern im 
Bezirk der V nst gewählt. Für die Wahl und 
die sonstigen Rechtsverhältnisse der Gewählten 
gelten im übrigen die allgemeinen Bestimmungen 
(12—24); die Wahl erfolgt auf 4 Jahre nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl. Gewisse Funk- 
tionen bleiben dem Ausschuß ausschließlich vor- 
behalten, z. B. die Satzungsänderung (1353). 
Darüber hinaus sind ihm Zustimmungesrechte 
oder auch Mitvertretungsrechte, letztere beim 
Grundstücksverkehr, neben dem Vorstand zuge- 
wiesen (1351—1355). 
9. Der Vorstandistnotwendig, und zwar 
als Hauptorgan der VAnst. Ihm kommen 
alle Verw Funktionen zu, die nicht durch Gefetz 
oder Statut einem anderen Organ zur Ausfüh- 
rung oder Mitwirkung zugewiesen sind. Ueber 
seine Vertretungsmacht und seine Legitimation 
bestimmen s# 5, 6 (insbes. Beschränkungen des 
Umfangs der Vertretungsmacht nur, soweit das 
Gesetz es zuläßt, durch die Satzung). Der Vor- 
stand der Vnst hat die Eigenschaft einer öffent- 
lichen Behörde. Zusammengesetzt ist er 
aus beamteten Mitgliedern, welche von den 
territorial beteiligten Gemeindeverbänden oder 
Staaten bestellt werden; unter ihnen der Vor- 
sitzende des Vorstandes. Hierzu treten in statuta- 
rischer Anzahl zur Mitwirkung bei den statutarisch 
bezeichneten Gegenständen (1338 Nr. 2, 3) als 
nichtbeamtete Mitglieder vom Ausschuß gewählte 
(1353 Nr. 1) Vertreter der Versicherten und Ar- 
beitgeber. Auch weitere besoldete und unbesol- 
dete, vom Ausschuß zu wählende Mitglieder, z. B. 
Aerzte, Vers Techniker, können nach der Satzung 
dem Vorstande angehören (1342—50). 
10. Die Aufsicht steht dem RV zu, jedoch 
dann dem für den Einzelstaat errichteten LV, 
wenn die Vünst nicht über dessen Gebiet hinaus- 
reicht (1381/2). Für den Inhalt der Aussicht 
(30—34, 8) ist, abgesehen von der Beanstandungs- 
pflicht des Vorstandsvorsitzenden gegenüber rechts- 
widrigen Beschlüssen der Organe, besonders wich- 
tig, daß sich die Aufsicht auf die Beobachtung von 
Gesetz und Satzung beschränkt und grundsätzlich 
ase des Zweckmäßigkeitsermessens nicht mit- 
umfaßt. 
11. Vermögensverwaltung. Allge- 
meine Vorschriften: gesonderte Verrechnung der 
Einnahmen und Ausgaben und gesonderte Ver- 
wahrung der Bestände, sichere, insbesondere mün- 
delsichere Anlage der Gelder (25—27). Beson- 
dere Ergänzungen (1356/7): die VAnst muß min- 
destens ¼ ihres Vermögens in Reichs= oder 
Staatsanleihen anlegen. 
Eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende 
Vermögensanlage kann in bestimmtem Umfange von der 
Aufsichtobechörde genehmigt werden; bei Ueberschreitung 
eines gewissen Maßes muß auch die Genehmigung der Ga- 
ranten hinzutreten. Erwerb, Bebauung und Einrichtung 
von Grundstücken untersteht ähnlicher Genehmigung.
	        
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