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Invaliden- und Hinterbliebenen--Versicherung (Versicherungsanstalten)
mit Fürstentum Lübeck, Hannover mit Pyrmont und bei-
den Lippe, Hessen-Nassau mit Waldeck, Rheinprovinz und
Hohenzollern mit dem oldenburgischen Fürstentum Birken-
seld). Für den ganzen Staat besteht eine Anstalt in Sach-
sen, Württemberg, Baden, Hessen, Braun-
schweig, Elsaß-Lothringen; dazu eine Anstalt
für Olden burg ausschließl. der Fürstent. Lübeck und
Birkenfeld. Im übrigen ist in Preußen der Provinzial=
verband, in Bayern der Reg Bezirk (6) der Bildung der
Bünst zugrunde gelegt; für den Stadtkreis Berlin besteht
eine eigene Anstalt.
4. Der Sitz wird durch die Landes Reg oder
bei gemischt-staatlichen Anstalten durch die be-
teiligten Landes Reg bestimmt (1328). Die ge-
genwärtigen Sitze der Anstalten ergeben sich aus
dem Verzeichnis Amtl. Nachr. d. RVA 1906
S584 ff
5. Garantie. Die territoriale Grundlage
der VAnst drückt sich in einer vermögensrechtlichen
Garantie der beteiligten Gemeindeverbände und
Staaten für die Verbindlichkeiten der auf sie ge-
gründeten Anstalt aus. Hinter einem unvermö-
genden Gemeindeverband ist der ihn umfassende
Staat als Supergarant berufen. Bei gemein-
samen Vünst wird die Garantie nach Verhältnis
der Bevölkerungsziffer getragen.
Diese Bestimmungen kommen zunächst den einzelnen
Gläubigern der Anstalt bei Zahlungsunfähigkeit derselben
zugute und erfahren ihre besondere Anwendung, wenn zur
Erstattung der von der Post an die Bezugsberechtigten auf
Anweisung der Anstalten geleisteten Zahlungen bereite
Mittel nicht vorhanden sind (1402, 1408). Auch bei Auf-
lösung von VüAnst tritt mit besonderen Modalitäten eine
garantiemäßige Sukzession der betrefsenden Verbände in
die Aktiva und Passiva der Anstalt hervor (1335/6).
6. Veränderung (1332—7). Die Be-
zirke der bestehenden Anstalten können geändert
werden. Die Formen dafür sind nach der Be-
deutung der Aenderung verschieden.
Ohne weiteres ändert sich der Anstaltsbezirk, wenn unbe-
deutendere Grenzverschiebungen der zugrunde liegenden
Territorialbildungen eintreten. Im übrigen bedarf es eines
Bundesratsbeschlusses, welcher an den Antrag oder die An-
hörung der beteiligten Anstalten, Gemeindeverbände und
Staaten gebunden ist. Bel Zusammenlegung, Teilung
und Aufhebung von Anstalten bedarf es ver Zustimmung
des Reichstags.
Auch die vermögensrechtlichen Fol-
gen der Veränderungen sind verschieden.
Bei einem bloßen Ausscheiden örtlicher Bezirke bleibt
das Aktiv- und Passivvermögen der verkleinerten Anstalt
unberührt. Bei Auflösung einer Anstalt findet eine Sukzes-
sion der Garanten, eventuell zu vereinbarten oder durch
die Landesregierung bezw. den Bundesrat bestimmten Tei-
len statt, sofern nicht Uebertragung des Bermögens an
andere Anstalten oder Uebernahme desselben von solchen
nach Maßgabe von 1 1335 erfolgt. Ueber Streitigkeiten
zwischen Anstalten bei der Auseinandersetzung vgl. # 1337.
7. Satzung. Jede Anstalt muß eine Satzung
haben, welche der Ausschuß beschließt, und die
über gewisse, in § 1338 Nr. 1—12 aufgeführte
Punkte Bestimmung treffen muß. Sie bedarf
der Genehmigung des aufsichtführenden Reichs-
oder LB, welche auch nach Zweckmäßigkeits-
ermessen versagt werden kann. Beschwerde an
den Bundesrat. Aeußerstenfalls wird das Statut
von der Aufsichtsbehörde oktroyiert.
Ueber die Aenderung einer Satung durch den Aus-
schuß (1353 Nr. 4) bestimmt Näheres die Satung selbst
unter Vorbehalt aufsichtlicher Genehmigung. Die durch
die Einführung der RB0O nötig werdenden Aenderungen
können eventuell oktroyiert werden (1338—41; a 81 E).
8. Der Ausschuß ist ein notwendiges Or-
gan der Vlnst (nähere Verhältnisse im Statut
*1338 Nr. 4). Er zählt mindestens 10 Mitglieder.
Die Hälfte der Mitglieder werden als Vertreter
der beteiligten Versicherten, die andere Hälfte
als Vertreter der Arbeitgeber von den Vers Ver-
tretern (Laienbeisitzern) bei den Vers Aemtern im
Bezirk der V nst gewählt. Für die Wahl und
die sonstigen Rechtsverhältnisse der Gewählten
gelten im übrigen die allgemeinen Bestimmungen
(12—24); die Wahl erfolgt auf 4 Jahre nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Gewisse Funk-
tionen bleiben dem Ausschuß ausschließlich vor-
behalten, z. B. die Satzungsänderung (1353).
Darüber hinaus sind ihm Zustimmungesrechte
oder auch Mitvertretungsrechte, letztere beim
Grundstücksverkehr, neben dem Vorstand zuge-
wiesen (1351—1355).
9. Der Vorstandistnotwendig, und zwar
als Hauptorgan der VAnst. Ihm kommen
alle Verw Funktionen zu, die nicht durch Gefetz
oder Statut einem anderen Organ zur Ausfüh-
rung oder Mitwirkung zugewiesen sind. Ueber
seine Vertretungsmacht und seine Legitimation
bestimmen s# 5, 6 (insbes. Beschränkungen des
Umfangs der Vertretungsmacht nur, soweit das
Gesetz es zuläßt, durch die Satzung). Der Vor-
stand der Vnst hat die Eigenschaft einer öffent-
lichen Behörde. Zusammengesetzt ist er
aus beamteten Mitgliedern, welche von den
territorial beteiligten Gemeindeverbänden oder
Staaten bestellt werden; unter ihnen der Vor-
sitzende des Vorstandes. Hierzu treten in statuta-
rischer Anzahl zur Mitwirkung bei den statutarisch
bezeichneten Gegenständen (1338 Nr. 2, 3) als
nichtbeamtete Mitglieder vom Ausschuß gewählte
(1353 Nr. 1) Vertreter der Versicherten und Ar-
beitgeber. Auch weitere besoldete und unbesol-
dete, vom Ausschuß zu wählende Mitglieder, z. B.
Aerzte, Vers Techniker, können nach der Satzung
dem Vorstande angehören (1342—50).
10. Die Aufsicht steht dem RV zu, jedoch
dann dem für den Einzelstaat errichteten LV,
wenn die Vünst nicht über dessen Gebiet hinaus-
reicht (1381/2). Für den Inhalt der Aussicht
(30—34, 8) ist, abgesehen von der Beanstandungs-
pflicht des Vorstandsvorsitzenden gegenüber rechts-
widrigen Beschlüssen der Organe, besonders wich-
tig, daß sich die Aufsicht auf die Beobachtung von
Gesetz und Satzung beschränkt und grundsätzlich
ase des Zweckmäßigkeitsermessens nicht mit-
umfaßt.
11. Vermögensverwaltung. Allge-
meine Vorschriften: gesonderte Verrechnung der
Einnahmen und Ausgaben und gesonderte Ver-
wahrung der Bestände, sichere, insbesondere mün-
delsichere Anlage der Gelder (25—27). Beson-
dere Ergänzungen (1356/7): die VAnst muß min-
destens ¼ ihres Vermögens in Reichs= oder
Staatsanleihen anlegen.
Eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende
Vermögensanlage kann in bestimmtem Umfange von der
Aufsichtobechörde genehmigt werden; bei Ueberschreitung
eines gewissen Maßes muß auch die Genehmigung der Ga-
ranten hinzutreten. Erwerb, Bebauung und Einrichtung
von Grundstücken untersteht ähnlicher Genehmigung.