Invaliden-- und Hinterbliebenen-Versicherung (Beiträge)
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Ueber die Aufstellung des Voranschlags
bestimmt die Satzung (1338 Nr. 8). Die Fest-
setzung verbleibt dem Ausschuß (1353 Nr. 2). Die
Aufsichtsbehörde kann ihn wegen Ungesetzlich-
keit oder weil er die Leistungsfähigkeit der V Aust
gefährdet, beanstanden (1355). Art und Form
der Rechnungsführung regelt das RVA (Rech-
nungsbestimmungen v. 30. 12 I1), an das
auch Uebersichten über die Geschäfts= und Rech-
nungsergebnisse einzureichen sind (1358). Die
Jahresrechnung (1338 Nr. 9) wird vom Ausschuß
abgenommen (1353 Nr. 3).
12. Anstaltsverbände. Besonders ge-
regelt sind die als „Rückversicherungsverbände“
bezeichneten. Mehrere Anstalten können durch
ihre Vorstände unter Zustimmung der Ausschüsse
(1354 Abs 2) vereinbaren, die Lasten der Ju V
ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen (1401).
Alles weitere bestimmt der Vertrag. Rechts-
fähigkeit besitzt der Verband kraft Gesetzes. nicht.
III. Beiträge
6#8. Begriff. Die Mittel für die Ju HV werden
aufgebracht vom Reich, den Arbeitgebern und
den Versicherten (1387 Abs 1). Das Reich leistet
„Zuschüsse“ zu den einzelnen Jahresrenten und
gewissen anderen VersLeistungen; die Versicher-
ten und ihre Arbeitgeber leisten als finanzielles
Acquivalent der Vers „Beiträge“, welche zur
Deckung des Bedarfs nach versicherungstechnischen
Grundsätzen auf die einzelnen Versicherten aus-
geschlagen, aber bei versicherungspflichtigen Per-
sonen nur zur Hälfte von diesen selbst, zur anderen
Hälfte aber von ihren Arbeitgebern getragen wer-
den (1387 Abs 2). Die unmittelbare Einzahlung
der Btr liegt grundsätzlich den Arbeitgebern ob,
welche die ihre Arbeiter treffende Hälfte von die-
sen wieder einziehen (1426 32) (unten #&15 3. 3).
Ausnahmsweise findet auch eine Einzahlung von Bir
durch die Gemeinde statt (1155 Nr. 2). Ebenso ausnahms-
weise zahlen für versicherungs freie ausländische Ar-
beiter deren Arbeisgeber ihren eigenen Btrnteil an die
VAust ein (1233; vgl. oben 1 4 Nr. 4).
5 9. Formale Grundlagen. 1. Zuständige
Versicherungsanstalt. Die Btr werden
an eine bestimmte VAnst entrichtet, bei der da-
nach die Verf erfolgt; nur ganz ausnahmsweise,
nämlich bei freiwilliger Fortsetzung einer Vers
im Auslande, steht die Wahl der VAust ganz frei
(1440 Abs 2). Die Bestimmung der Zuständigkeit
knüpft nur ausnahmsweise, nämlich für freiwillig
Versicherte, die sich unbeschäftigt im Bezirk einer
VlAust aufhalten, an den Aufenthaltsort an (1440
Abs 1), zumeist dagegen an die örtlichen Be-
ziehungen der Beschäftigung (allgemeine Normen
§ 153—6, besondere Normen N 1329—31, 1440
Abs 1, 1485).
Hiernach ist in verschiedener Kombination, für die unter
Umständen auch eine Vereinbarung der Beteiligten mit
den Bnst entscheidend werden kann (1329 Satz 2), der Crt
der tatsächlichen Beschäftigung, die seste Arbeitsstätte auch
bei Arbeiten außerhalb derselben, der Betriebssitz oder der
Eitz der Arbeitsleitung maßgebend. Für Sceleute entschei-
det der Heimathafen des Schiffes, für ausländische Binnen-
schisse ist regelmäßig die bei der Fahrt zuerst berührte BAnst
zuständig (1485, 1331).
2. Beitragswoche. Die Btr werden nach
Wochen bemessen (Wochenbeitrag) und für be-
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
stimmte Wochen entrichtet (1387 ff). Für jede
Woche kann nur ein Btr entrichtet werden (1290),
muß aber auch entrichtet werden, wenn nur in
einem Teil der Woche versicherungspflichtig ge-
arbeitet ist (1426 Abs 2). Hiernach ist „Beitrags-
woche“ einerseits eine solche Woche, für die ein
Btr entrichtet werden muß oder darf, anderer-
seits eine solche, für die ein Btr entrichtet ist. Ist
der entrichtete zur Begründung der in Frage
stehenden versicherungsrechtlichen Folgen geeig-
net, so liegt eine „anrechnungsfähige Beitrags-
woche“ vor (1239, 1279). Aus anrechnungsfähi-
gen Btr Wochen setzt sich die „Wartezeit"“
(1278) zusammen (unten 5 15 3Z. 1). Als Arbeits-
woche beginnt die BirWoche mit dem Montag
(1387 Abs 3).
Anrechnungsfähige BirW können ausnahmsweise vor-
liegen, auch ohne daß Bir entrichtet sind. Von allge-
meinerer Bedeutung unter diesen sog. Ersatztatsachen
sind Militärdienst. und Krankheitszeiten (1393/4)0. Doch
findet die Anrechnung nur zugunsten von Berufsarbeitern
statt; auch werden Krankheiten (mit Ausnahme gesetzlich
mißbilligter) nur bis zu einem Jahre angerechnet. Der
Kronkheit werden Genesungszeit, sowie Schwangerschaft
und Wochenbett, letztere bis zu 8 Wochen, gleichgestellt.
Ueber den Nachweie solcher siktiver Beitragswochen 1 1438.
3. Quittungskarte. „Die Beiträge wer-
den durch Einkleben von Marken in die Quittungs-
karte des Versicherten entrichtet“ (1413). Nur für
Seeleute und die Besatzung ausländischer Binnen-
schiffe (vgl. oben Nr. 1 a. E.) kann der Bundesrat
einen anderen Modus vorschreiben (1486 Abs 2,
1471). Die Herstellung der Quittungskarten er-
folgt durch die VAnst und regelmäßig auf ihre
Kosten. Die Einrichtung derselben wird weit-
reichend durch den Bundesrat bestimmt (1416;
Bek v. 10. 11. 11). Die erste Karte enthält den
Namen der zur Zeit zuständigen VüAnst, der sog.
Ursprungsanstalt; bei dieser sollen alle Karten des
Versicherten schließlich zusammenlaufen, weshalb
auch jede folgende Karte nicht mit dem Namen
der neuerdings zuständigen, sondern immer wie-
der mit dem der Ursprungsanstalt bezeichnet wird
(1418).
Ihrer Recht snatur nach ist die CLuittungs-
karte einc inländische, össentliche, aum Beweise vermögens-
rechtlicher Verhältnisse erhebliche Urkunde; doch wird die An-
wendung der allgemeinen Strafv orschriften
über Urkundensälschung durch die Sondervorschriften der
NR VC erheblich modisiziert. Nach der letzteren darf die Karte
nur die gesetzlichen Angaben enthalten und keinc besonderen
MAerkmale tragen; Vermerke über Führung und Leistungen
des Inhabers sind vor allem ausgeschlossen (1121). Be-
sondere Strafbestimmungen leichterer und schwererer Art be-
drohen Zuwiderhandlungen hiergegen sowie salsche Aus-
füllungen und Verfälschungen von Luittungekarten und
den wissentlichen Gebrauch derartig gesälschter Karten; da-
acgen tritt Verfolgung wegen Urkundenfälschung nur ein
gegen Personen, die die Fälschung in der Absicht vermögens-
rechtlicher Vorteilsverschaffung oder Schädigung begangen
haben (1195). Ungehörige Karten werden von jeder Behörde
einbehalten und durch neuc ersetzt (1124 Satz 2—40. Be-
sonderen Straf= und Polizeischutz erhält der Eigentümer
auch gegen rechtswidrige Zurückbehaltungen der Karte
(1100 Nr. 5, 1425).
4. Die Versicherungsmarke ist ein
papiernes Wertzeichen, das zur Einklebung in
die Quittungskarte bestimmt ist, rechtlich eine der
in 5807 BeB behandelten Inhabermarken. Die
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