Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Beiträge) 
  
Versicherte jederzeit die Feststellung seiner BtrBerechtigung 
durch die VAnst mit der Wirkung verlangen, daß dieselbe 
später im Rentenverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen 
werden kann (1445 Abs 2; dazu RWVA, Amtl. Nachr. 
1912 S 676 Nr. 1599). Endlich kann auch ohne dies 
nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufrechnung der Karte 
die Bir Berechtigung, abgesehen vom Falle des Betruges, 
überhaupt nicht mehr angefochten werden (1445 Abs 3). 
Btr, die ohne BtrBerechtigung geleistet sind, 
können von den Beteiligten auf ihren Anteil zu- 
rückgefordert werden, es sei denn — wie dies aus 
& 1446 Abs 2 allgemein zu entnehmen sein wird — 
daß auf sie bereits eine Rente rechtskräftig be- 
willigt oder die Leistung in betrügerischer Absicht 
geschehen ist. Ebenso beschränkt § 1446 Abs 2 
(ogl. § 1445 Abs 3) allgemein die Rückforderung 
auf 10 Jahre seit der Entrichtung. Innerhalb dieser 
10 Jahre kann auch der Versicherte, für den irr- 
tümlich Bitr auf Grund der VersPflicht entrichtet 
sind, während nur VersBerechtigung vorlag, die- 
selben als Nichtschuld zurückfordern; tut er es nicht, 
so werden sie ihm als freiwillige Btr angerechnet 
(1446 Abs 1). Der Arbeitgeber kann irrtümlich ent- 
richtete Pflicht Btr auf seinen Anteil, zum Schutze 
der Anwartschaft des Versicherten, nur binnen 
zwei Jahren zurückfordern und auch dann dafür 
von dem Versicherten abgefunden werden (1446 
Abs 3). 
2. Nachträgliche Beitragsleistung. 
Entgegen den strengen Anforderungen der Vers- 
Technik können auch nicht rechtzeitig entrichtete 
Btr in gewisser Frist noch nachträglich beigebracht 
werden (1442). Hiernach besteht die Bir Berech- 
tigung für Pflicht Btr noch während zweier Jahre 
nach der Fälligkeit, äußerstenfalls während vier 
Jahren, soweit Entschuldigungsgründe für die 
Nichtentrichtung zugunsten des Versicherten vor- 
liegen (1442 Abs 2). Freiwillige Bir und Btr für 
freiwillige Höher Verf (vgl. oben §& 10 Nr. 2) dürfen 
für mehr als ein Jahr zurück nicht entrichtet werden; 
auch hört hier jede nachträgliche Bir Leistung auf, 
sobald dauernde oder vorübergehende Invalidität 
(oben § 4 Nr. 2) eingetreten ist. Weitere Einzel- 
heiten in 8 1444. 
3. Beitrag und Anwartschaft. Aus 
rechtswirksamen Btr erwächst die Anwartschaft. 
Anwartschaft ist das Fürsorgerecht auf dem Ge- 
biete der Jup ViJArbeiterversicherung § 5 Nr. 11. 
Sie entsteht durch die erste Btr Leistung und 
wird durch jede folgende rechnerisch wie recht- 
lich mit weiterem Inhalt erfüllt. Eine wichtige 
Krisis in diesem Wachstum bildet die Erfüllung der 
Wartezeit (unten § 15 Nr. 1). Von da an besteht 
eine anspruchsreife Anwartschaft, die fähig ist, durch 
den Eintritt der Fürsorgegründe den Anspruch auf 
Fürsorge aus sich heraus zu erzeugen. 
Aus dem Zusammenhange der Anwartschaft mit 
der Bir Leistung ergibt sich die Möglichkeit ihres Er- 
löschens durch Bir Mangel. Die Tatsache des Er- 
löschens muß grundsätzlich dem Versicherten bewie- 
sen werden. Sie tritt aber ein, wenn während zweier 
Jahre nach dem auf einer Ouittungskarte ver- 
zeichneten Ausstellungstage weniger als 20 Wochen- 
beiträge auf Grund der Vers Pflicht oder der Wei- 
ter Verf entrichtet worden sind. Dabei werden aber 
hier nicht bloß Militärdienst= und Krankheitszeiten 
(oben § 9 Nr. 2), sondern auch gewisse andere Zei- 
ten, in denen während eines Rentenbezugs keine 
versicherungspflichtige Beschäftigung geleistet wur- 
  
de, als Bir Wochen angerechnet (vgl. dazu auch 
#s#1309 Satz 2). Stärker sind die Anforderungen 
für Erhaltung der Anwartschaft bei der Selbst Vers 
und ihrer Fortsetzung. Hier müssen während der 
bezeichneten zweijährigen Frist 40 Btr entrichtet 
sein, es sei denn, daß neben den freiwilligen Bir 
mehr als 60 Btr auf Grund der Vers Pflicht ge- 
leistet sind (1280—2). 
Ist die Anwartschaft erloschen, so kann sie doch auf 
Grund bestimmter Bedingungen „wieder auf- 
leben"“. Es kann nämlich danach der Betreffende 
entweder eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
aufnehmen, auf Grund deren Bitr entrichtet wer- 
den, oder er kann auch „durch freiwillige Bir Lei- 
stung das Vers Verhältnis erneuern.“ Dann ent- 
steht eine neue, für sich zu berechnende Anwart- 
schaft. Wenn diese aber bis auf 200 Btr Wochen 
herangewachsen ist, so lebt die alte erloschene An- 
wartschaft wieder auf und vereinigt ihren Inhalt 
mit dem der neuen. Damit jedoch diese Möglich- 
keit nicht mißbraucht werde, sind jetzt gewisse be- 
sondere Kautelen geschaffen worden, wonach bei 
Leuten über 40 oder gar über 60 Jahren, also bei 
solchen, welche dem Eintritt der Fürsorgegründe 
bereits näher gerückt sind, in verschiedener Kom- 
bination das Wiederaufleben der Anwartschaft 
überhaupt oder doch bei freiwilliger Bir Leistung 
von der Tatsache abhängig gemacht ist, daß schon 
vor deren Erlöschen eine größere Anzahl Btr ge- 
leistet worden waren, oder nach Erneuerung des 
Vers Verhältnisses nicht 200 sondern 500 Bir Wo- 
chen zurückgelegt sind (1283; erleichternde Ueber- 
gangsbestimmung in a 74 E). 
Einer Kontrolle des Erlöschens der Anwart- 
schaft dient die schon oben (§ 9 Nr. 5) erwähnte 
Vorschrift, daß die Quittungskarte binnen zwei 
Jahren nach dem Tage der Ausstellung, auch wenn 
sie noch nicht mit Marken gefüllt ist, zum Umtausch 
eingereicht werden soll. Ist dies versäumt, so geht 
dem Versicherten nicht allein die Vermutung der 
Btr Berechtigung verloren (oben Nr. 1), sondern 
er muß auch seinerseits im Streitfalle den Beweis 
Übernehmen, daß die Anwartschaft erhalten ist 
(1420, 1445, Amtl. Nachr. 1912 S 891 Nr. 1627). 
#s 13. Beitragsordnung. 1. Zwangsbei- 
treibung. Zunächst gelten die allgemeinen 
Vorschriften von Buch 1 5+ 28 und 29 RVO über 
die Beitreibung von Rückständen als Gemeinde- 
abgaben, das dem Beitreibungsverfahren eventuell 
vorangehende Mahnverfahren, das Konkursvor- 
recht und die zweijährige Verjährung der Btr. 
Hinsichtlich der letzteren besteht eine Sonderbe- 
stimmung des Invalidenrechts dahin, daß diejeni- 
gen Tatsachen, die eine Verlängerung der Btr- 
Berechtigung für den Versicherten bewir- 
ken, auch eine Unterbrechung der Verjährung zu- 
gunsten der Vlnst nach sich ziehen (1444; oben 
r. 2). 
2. Ueberwachung. Die Vlnst überwa- 
chen die rechtzeitige und vollständige Entrichtung 
der Bir und können dabei mit ihrer Zustimmung 
von den Vers Aemtern unterstützt werden. Behufs 
Durchführung der Ueberwachung sind kraft Ge- 
setzes den Arbeitgebern und Versicherten bestimmte 
Pflichten, bestehend in Auskunfterteilung über die 
maßgebenden Verhältnisse, Vorlegung von Ge- 
schäftsbüchern, Aushändigung von Quittungskar- 
ten und Bescheinigungen auferlegt. Auch können 
besondere Ueberwachungsvorschriften von den 
  
  
 
	        
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