Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Rente)
VAnst mit Genehmigung oder auf Anordnung der
Aufsichtsbehörde erlassen werden. Strafbestim-
mungen verschiedener Art, gerichtet gegen Ver-
sicherte, Arbeitgeber, Betriebsleiter usw. sichern
deren Verpflichtungen. Auch können bare Aus-
lagen der Ueberwachung, die ein Arbeitgeber durch
Pflichtversäumnis verursacht hat, diesem auferlegt
werden (1465—8, 1487, 1494).
3. Beitragsstreitigkeiten (1459 bis
1461). Das Gesetz unterscheidet: der Streit über die
Zuständigkeit verschiedener V Anst zum BtrEmpfang
wird vom R= oder LVA entschieden. Streitigkeiten
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich
nur auf Berechnung und Anrechnung, Erstattung
und Ersatz der Btr beziehen, entscheidet das VM
endgültig. Alle anderen Streitigkeiten über die
Btr eistung, insbesondere über Btr Pflicht und
BtrBerechtigung, entscheidet, wenn sie nicht bei
der Rentenfestsetzung hervortreten, das VA und
auf Beschwerde endgültig das O VA. Diese Be-
hörden sind an die amtlich veröffentlichten grund-
sätzlichen Entscheidungen des RBVA gebunden. Auch
hat das OVM Sachen, bei denen es sich um zweifel-
hafte Auslegung gesetzlicher Vorschriften von
grundsätzlicher Bedeutung handelt, auf Antrag
unter Begründung seiner eigenen Ansicht an das
RVA zur Entscheidung an seiner Statt abzugeben.
4. Berichtigungsverfahren. Nach
erledigtem Streitverfahren findet, soweit nötig,
unter Leitung des V1, eine Berichtigung des
Markenbestandes in den Quittungskarten durch
Vernichtung überschüssiger, Nachklebung fehlender,
Ersetzung ungehöriger durch gehörige Marken statt;
an Stelle der Markenvernichtung kann auch Er-
setzung der Quittungskarte treten (oben § 9 Nr. 5).
Der Markenveränderung entspricht materiell Rück-
zahlung (aber § 1446, oben & 12 Nr. 1) oder Nach-
zahlung des Markenwerts (1462,3). Eine solche
Btr Berichtigung kann auch ohne vorausgegange-
nes Streitverfahren, besonders bei Gelegenheit der
BirKontrolle, von den Ueberwachungsorganen
oder Einzugsstellen erfolgen, bedarf aber dann des
Einverständnisses der beteiligten Personen und
Anstalten (1469).
IV. Nenten
5* 14. Anspruchsgründe. Für die Renten der
Ju V gibt es vier Anspruchsgründe:
1. Dauernde Invalidität als An-
spruchsgrund für die Invalidenrente. Dauernd in-
valide aber ist, wer „infolge von Krankheit oder
Gebrechen nicht mehr imstande ist, durch einc Tätig-
keit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht
und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Aus-
bildung und seines bisherigen Berufs zugemutet
werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben,
was körperlich und geistig gesunde Personen der-
selben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben
Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen" (1255
Abs 1, 2). Hiernach ist die Invalidität des Gesetzes
nicht der Nullvunkt der Erwerbsfähigkeit. Sie ist
aber weiter keine Berufsinvalidität, insofern nicht
bloß die Erwerbsmöglichkeit im bisherigen Be-
rufe, sondern auf dem gesamten Arbeitsmarkte in
Betracht gezogen wird; sie nähert sich aber aller-
dings der Berufsinvalidität dadurch, daß einerseits
nur mit solchen Arbeiten gerechnet wird, die dem
Versicherten unter billiger Berücksichtigung seiner
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Ausbildung und seines bisherigen Berufes zuge-
mutet werden können und andererseits zum Ver-
gleiche der Arbeitsverdienst einer gesunden Person
derselben Art mit ähnlicher Ausbildung wie der Ver-
sicherte, also eines Berufsgenossen, herangezogen
wird. Die Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit muß
in Krankheit oder Gebrechen, die auch durch Alter
verursacht sein können, ihren Grund haben, wäh-
rend das Alter für sich den Anspruch auf Invaliden=
rente nicht erzeugt. Die Invalidität muß endlich
dauernd sein, derart, daß ihre Beseitigung nach
menschlicher Voraussicht nicht wahrscheinlich ist.
2. Vorübergehende Invalidität
als Anspruchsgrund für die Krankenrente. Der
Begriff der Invalidität ist hier derselbe wie zu
Nr. 1, nur daß dem Zustand die Voraussicht der
Dauer mangelt. Trotzdem wird er in zwei Fällen
als dauernd behandelt, nämlich dann, wenn er
schon 26 Wochen ununterbrochen bestanden hat,
oder, was die RVO neu hinzugefügt hat, wenn er
zur Zeit des Wegfalls des Krankengeldes vorhan-
den ist, welches der Versicherte aus der Kranken-
Verf bezogen hatte. Der zweite Fall soll noch
mehr als der erste den lückenlosen Anschluß der
Invaliden= an die Kranken Verf gewährleisten und
namentlich dann eintreten, wenn nach § 188 RVO
die Krankenhilse auf kürzere Zeit als 26 Wochen
beschränkt ist (1255 Abs 3).
3. Alter von mindestens 70 Jahren als An-
spruchsgrund für die Altersrente, ohne Rücksicht
auf etwa damit verbundene Invalidität (1267
mit a 84 E).
4. Tod des Versicherten als Anspruchsgrund
für die Hinterbliebenenrenten (1258 ff). Dem
Tode gleich behandelt wird die Verschollenheit,
für deren Begriff und Feststellung auf dem Ge-
biete der Hinterbliebenen Verf in § 1265.6 gewisse
besondere Regeln gegeben sind. Der Todestag
darf frühestens auf den 1. 1. 12 fallen; auch der
Tod, der zeitlich dem genügt, erzeugt Ansprüche
nicht, wenn der Versicherte an jenem Tage bereits
dauernd invalid war und gestorben ist, ohne wie-
der erwerbsfähig geworden zu sein (a 70 Abs 1,
2 E)).
z 15. Rentenanspruch. 1. Wartezeit im
Sinne einer Voraussetzung des Rentenanspruchs
(1278/9; dagegen 1283 Abs 1) ist eine gewisse
Summe von Btrochen, die der Versicherte zu-
rückgelegt haben muß, damit seine Anwartschaft
bei vorhandenem Anspruchsgrunde den entspre-
chenden Anspruch erzeugen kann. Die Wartezeit
ist danach kein notwendig zusammenhängender
Zeitraum. Die Btr Wochen, welche sie erfüllen,
müssen rechtsgültige (anrechenbare) sein; weder
darf ihnen die Btr Berechtigung mangeln, noch
dürfen sie einer erloschenen Anwartschaft ange-
hören. Im übrigen aber können sie sowohl auf
wirklicher Zahlung, als auf gewissen Ersatztat-
sachen, Krankheit, Militärdienst (oben 9§ 9 Nr. 2),
Rentenbezug (1309) beruhen. Die Martezeit ist
aber mit Bezug auf die verschiedenen An-
sprüche verschieden normiert:
a) Die Wartezcit für die Invalidenrente
beträgt 200 oder 500 Btr Wochen, ersteres, wenn
mindestens 100 Pflicht Bir entrichtet sind. Hierzu
kommt eine weitere Zurücksetzung der freiwilligen
Vers insofern, als, abgesehen von der Ausnahme
des & 1279 Abf 2, Bir für Weiter Vers und Fort-
setzung der Selbst Verf überhaupt nur dann an-