Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung (Rente) 
  
gerechnet werden, wenn mindestens 100 Pflicht- 
und Selbstversicherungs Btr entrichtet sind. 
Um Personen, deren Berufszweig erst neu, insbesondere 
erst mit Inkrafttreten der RB0, versicherungspflichtig ge- 
worden ist, eine frühere Erlangung der Invalidenrente zu 
ermöglichen, findet während einer Uebergangszeit von 
5 Jahren zu ihren Gunsten eine Verkürzung der Wartezeit 
in der Weise statt, daß in dieselbe unter gewissen Boraus- 
setzungen und in gewissem Umfange Beschäftigungswochen 
aus der Zeit vor dem Bestehen der Bers Pflicht und andere 
ihnen gleichgestellte Zeiten eingerechnet werden (a 64, 
66 E#). 
b) Die Wartezeit für die Altersrente 
beträgt 1200 Btr Wochen. Auch hier findet eine 
übergangsmäßige Verkürzung der Wartezeit, und 
zwar dem Lebensalter entsprechend, zugunsten von 
Berufsarbeitern statt, die beim Inkrafttreten der 
Vers Pflicht ihres Berufszweiges das 40. Jahr 
bereits vollendet haben. Diese Uebergangszeit 
wirkt noch jetzt allgemein, weil der Nachweis der 
normalen Wartezeit frühestens 1914 möglich ist 
Arbeiterversicherung § 3 Nr. 31. 
c) Als Wartezeit für die Hinterbliebe- 
nenrenten wird vom Gesetz die für die Inva- 
lidenrente verwendet (1252 mit a 68 EG). Da 
aber die Bir auf Grund des bisherigen Rechts kein 
Aequivalent für die Hinterbliebenenfürsorge ent- 
hielten, kommen dieselben nur bis zum 31. 12. 30 
auf die Wartezeit für die letztere zur Anrechnung 
(a 68 E). 
2. Anspruchsberechtigte. 
Berechtigt, Invalidenrente, einschließ- 
lich der Krankenrente, oder Altersrente zu ver- 
langen, ist der Versicherte selbst (1255 Abs 1, 3, 
1257). Ansprecher der Hinterbliebenen- 
rente sind bestimmte Hinterbliebene desselben. 
Nach ihrer Person wird Witwenrente, Witwerrente 
und Waisenrente unterschieden. Witwenrente 
erhält die Witwe nach dem Tode ihres versicherten 
Mannes. Bei der Beschränktheit der Mittel ist aber 
nicht jede Witwe anspruchsberechtigt, sondern nur 
diejenige, die selbst in ihrer Person dauernd oder 
im Sinne des Gesetzes vorübergehend invalid 
ist (Witweninvaliden= und Witwenkrankenrente). 
Der Begriff der dauernden oder vorübergehenden 
Invalidität ist hier der gleiche wie für die Inva- 
lidenrente; nur daß bei der Frage, welche Arbeiten 
einer Witwe noch zugemutet werden können, mit 
Rücksicht auf die nur in der Hauswirtschaft tätigen 
Frauen nicht auf den bisherigen „Beruf“ der 
Witwe, sondern ihre „bisherige Lebensstellung“, 
d. h. im wesentlichen die ihres verstorbenen Man- 
nes gesehen wird. Witwerrente erhält, aber 
nur unter der Voraussetzung und für die Dauer 
der Bedürftigkeit, der erwerbsunfähige Witwer 
einer versicherten Frau, die ihre Familie aus ihrem 
Arbeitsverdienste ernährt hatte. Waisenrente 
erhalten die Kinder eines versicherten Vaters bis 
zum vollendeten 15. Lebensjahre und ebenso auch 
die Kinder einer versicherten Mutter, falls die- 
selben vaterlos oder unehelich sind oder die Mutter 
entweder bei Erwerbsunfähigkeit des Mannes 
Ernährerin der Familie oder nebst ihren Kindern 
vom Manne verlassen war. (1261 Abs 1, 2)9. 
Waisenrente erhalten auch die elternlosen Enkel 
ciner versicherten Person, die sie bis zu ihrem 
Tode ernährt hatte. Außer dem Falle der Wai- 
senrente für Kinder eines versicherten Vaters 
oder vaterlose Kinder einer versicherten Mutter 
  
sind alle Waisenrenten von der Voraussetzung der 
Bedürftigkeit abhängig (1258—62). 
3. Rentenhöhe. Jede Rente besteht aus 
einem Reichszuschuß, der bei den Waisen- 
renten 25 Mk., sonst 50 Mk. beträgt, und aus 
einem Anteil der Venstalten. Derselbe setzt 
sich bei der Invaliden- (einschließlich Kranken--) 
Rente aus einem Grundbetrag und aus Steige- 
rungssätzen zusammen. Letzere sind Pfennigsum- 
men, die für je eine anrechenbare BtrWoche dem 
Grundbetrag hinzutreten. Die Bir Wochen, die auf 
die Höhe des Anteils der Vlnst einwirken, sind 
entweder wirkliche Zahlwochen, fiktive Btr Wochen 
für Krankheit usw. oder rein rechnerische Ergän- 
zungswochen. Die ersten richten sich nach der 
Lohnklasse des wirklich gezahlten Btr, die zweiten 
kommen stets in Lohnklasse II, die dritten wenig- 
stens regelmäßig in Lohnklasse 1 zum Ansatz. 
Hiernach ergibt sich: 
a) Die Altersrente besteht aus dem 
Reichszuschuß von 50 Mk. und einem einheit- 
lichen Anstaltsanteil von 60, 90, 120, 150, 180 Mk., 
je nach der Lohnklasse. Sind Bir Wochen verschie- 
dener Lohnklassen vorhanden, so wird der Durch- 
schnitt angesetzt; dabei kommen aber stets nur 
1200 Wochen (— der Wartezeit) zum Ansatz; 
eventuell werden die der niedrigsten Lohnklassen 
ausgeschieden (1293). 
Bei den Renten der Uebergangszeit loben 1 b) wird in 
gleicher Weise verfahren, wenn wenigstens 400 Bir Wochen 
nachgewiesen sind; eventuell wird diese Zahl burch Ergän- 
zungswochen erfüllt, für deren Lohnklasse der Arbeitsver- 
dienst in den 3 Jahren vor Eintritt der Bers Pflicht ent- 
scheidet; mindestens werden sie in der 1. Lohnklasse angesetzt 
(a 67 E). 
b) Die Invalidenrente besteht aus 
Reichszuschuß, Grundbetrag und Steigerungs- 
sätzen. Der Grundbetrag stellt sich für jede Btir- 
Woche je nach der Lohnklasse auf 12, 14, 16, 18, 
20 Pfg. Dabei werden stets 500 Btr Wochen an- 
gesetzt; sind mehr nachgewiesen, so werden die 
niedrigsten gestrichen, wenn weniger, so werden 
Ergänzungswochen in Lohnklasse 1 zugesetzt. Für 
die Steigerung kommen alle wirklichen und fikti- 
ven Wochen in Betracht; der Satz beträgt 3, 6, 
8, 10, 12 Pfg. Die so berechnete Invalidenrente 
erhöht sich aber nach neuestem Recht, wenn der 
Ansprecher Kinder unter 15 Jahren hat, für je- 
des Kind um ½2 bis zu dem höchstens 1½ fachen 
Betrage (1288—91). 
c) Die Hinterbliebenenrenten be- 
stehen aus dem Reichszuschuß und einem An- 
staltsanteil, der als Quote des Grundbetrags und 
der Steigerungssätze der Invalidenrente berech- 
net wird. Dabei entscheidet diejenige Invaliden- 
rente, die der Versicherte zur Zeit seines Todes 
bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. Zur 
Berechnung ihres Grundbetrags kommen zunächst 
die Bir Wochen aus der Zeit nach dem 1. 1. 12 
zum Ansatz; sind das weniger als 500, so treten 
die höchsten Bir Wochen aus der früheren Zeit, 
eventuell Ergänzungswochen der 1. Lohnklasse 
hinzu. Für die Steigerung werden nur die Wochen 
nach dem 1. 1. 12 in Betracht gezogen. Von dem 
so berechneten Anstaltsanteil treten bei der Wit- 
wen= und Witwerrente zum Reichszuschuß hinzu 
3/10, bei Waisenrenten für die erste Waise /20, 
für jede weitere 3/40. Die Renten der Hinterblie- 
benen dürfen aber nicht mehr betragen, als das
	        
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