Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Rente) 
455 
  
1½6 fache der maßgebenden Invalidenrente, Wai- 
senrenten allein zusammen nicht mehr als diese. 
Eventuell findet verhältnismäßige Kürzung statt. 
Enkel erhalten erst dann etwas, wenn der zu- 
lässige Höchstbetrag nicht den Kindern zufließt 
(1292, 1294/5, a 69 Eß). 
Eine Erhöhung der Renten kann eintreten durch 
die vorgeschriebene Abrundung. Die Renten 
werden monatlich im voraus gezahlt, und jede 
Monatsrate wird auf volle 5 Pfg. aufgerundet 
(1297). 
4. Rentenbeginn. Die Invalidenrente 
beginnt mit dem Tage des Eintritts der dauernden 
Invalidität, und falls er sich nicht feststellen läßt, 
mit dem Tage, an dem der Antrag auf Rente 
beim VII eingegangen ist (1256). Die Kranken- 
rente beginnt regelmäßig am Tage des Beginns 
der als dauernd anzunehmenden Invalidität 
(1255 Abs 3, 1256). Die Altersrente beginnt 
frühestens mit dem 1. Tage des 71. Lebenssjahres, 
eventuell auch später, wenn sich die Wartezeit 
erst später vollendet. Die Hinterbliebenenrenten 
beginnen mit dem Todestage des Versicherten; 
die Witwenrente jedoch, wenn die Witwe an die- 
sem Tage noch nicht invalid war, erst mit dem 
späteren Eintritt ihrer dauernden oder als dauernd 
anzunehmenden Invalidität (1263, 1256, 1258 
Abs 3). — Für alle Renten gilt der Grundsatz, 
daß für länger als 1 Jahr rückwärts, vom Tage 
des Antrags an, keine Rente gezahlt wird, es sei 
denn, daß der Antrag unverschuldet verzögert ist 
(1253). 
5) Rechtliche Gebundenheit. Der 
Ausschluß der Uebertragung, Verpfändung und 
Pfändung von Rentenansprüchen bestimmt sich 
nach den allgemeinen Vorschriften des & 119 RVO. 
Auch die Aufrechnung derselben ist nur beschränkt 
zulässig (1324). 
16. Feststellungsverfahren. 
1. Vorbereitendes Verfahren. 
Es beginnt mit der Anmeldung des Anspruchs, 
dem Antrag auf Rente, der regelmäßig an das 
nach Wohnsitz, Beschäftigungsort oder Betriebs- 
sitz zuständige VA unter Beilegung der Beweis- 
stücke zu richten ist (1613—16). Stirbt der Be- 
rechtigte vor dem Antrag, so erlischt der Anspruch; 
ein angemeldeter, wenn auch noch nicht festge- 
stellter Anspruch auf Rente (mit Ausnahme der 
Waisenrente) kann nach Maßgabe von §5 1303 von 
den nächsten Angehörigen des Berechtigten weiter 
verfolgt werden. Auf die Anmeldung folgt die 
Klarstellung des Sachverhalts durch den Vor- 
sitzenden des VA und daran anschließend die Be- 
gutachtung des Anspruchs. Die letztere erfolgt, 
soweit nicht durch Gesetz (z. B. für Alters= und 
Waisenrente; vgl. aber § 1632) oder Verfahrens- 
ordnung Ausnahmen festgestellt sind, unter Zu- 
ziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und 
der Versicherten, in mündlicher, aber nicht öffent- 
licher Verhandlung, eventuell unter Zuziehung 
auch des Antragstellers. Darauf werden Verhand- 
lungen und Gutachten der VlAnust übersendet 
(1617—25). 
2. Bescheid. Die Feststellung selbst erfolgt 
mittelst berufungsfähigen Bescheids durch den 
Vorstand der für den Bezirk des VA zuständigen 
Anstalt. Die Anerkennung wie auch die Ableh- 
nung ist schriftlich zu beurkunden und zu begrün- 
  
den. Bei Gewährung der Rente ist zugleich Höhe, 
  
Beginn und Art der Berechnung anzugeben. 
Außerdem muß der Bescheid eine Belehrung über 
die binnen 1 Monat zulässige Berufung an das 
OU enthalten (1630—32). 
3) Ueber die Berufung entscheidet das für 
den Bezirk des vorbereitenden VA zuständige 
O, Spruchkammer. Für das Verfahren gelten 
die allgemeinen Vorschriften IX Versicherungs- 
ämter] (1675 ff). 
4. Revision ist gegen die urteile der 
Spruchkammern zulässig, soweit dieselbe nicht für 
minderbedeutende Streitgründe, z. B. Höhe, Be- 
ginn und Ende der Rente ausgeschlossen ist. Die 
evision kann nur auf Rechtsirrtum oder wesent- 
liche Verfahrensmängel, darüber hinaus aber auch 
auf Verstoß gegen den klaren Akteninhalt gestützt 
werden. Ueber das Rechtsmittel entscheidet na 
der allgemeinen Regelung desselben das Ro, 
eventuell ein LVA (1694—98, 1707—21). 
5. Erneuerung des Verfahrens. 
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges 
Urteil oder rechtskräftigen Anstaltsbescheid abge- 
schlossenen Verfahrens findet nach den allgemei- 
nen Regeln der § 1722—34, 1744 statt. Aber 
auch darüber hinaus kann die Anstalt eine neue 
Feststellung treffen, wenn sie sich überzeugt, daß 
die Rente mit Unrecht abgelehnt oder zu niedrig 
bemessen wurde (1319). Andererseits würde 
eine rechtskräftige Abweisung eines Invaliden- 
oder Witwenrentenanspruchs, die erfolgt ist, 
weil dauernde Invalidität des Ansprechers nicht 
nachweisbar war, diesen nicht hindern, jederzeit 
seine nunmehrige Invalidität zu behaupten. Aus 
praktischen Gründen läßt jedoch § 1635 vor Ablauf 
eines Jahres solchen neuen Antrag zur Verhand- 
lung nur zu, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß 
inzwischen Umstände eingetreten sind, die den 
Nachweis der Invalidität liefern. Ohne solche 
Bescheinigung findet Abweisung a limine durch 
unanfechtbaren Bescheid des V statt. 
6. Bei der Witwenrente entsteht der An- 
spruch, wenn die Witwe beim Tode des versicher- 
ten Mannes noch erwerbsfähig ist, erst mit dem 
späteren Eintritt ihrer Invalidität. Nichtedesto- 
weniger wird ihr gestattet, schon vorher die Fest- 
stellung der Höhe ihrer Witwenrente zu bean- 
tragen. Der hierauf ergehende bedingte Bescheid, 
der vom Gesetz (unpassend, weil nur der Ver- 
sicherte selbst Anwartschaft besitzt) „Anwart- 
schaftsbescheid“ genannt wird, wird mit 
einer Belehrung über das Recht auf Anmeldung 
des Anspruchs nach Eintritt der Invalidität ver- 
bunden (1743). 
§5 117. Fortfall der Rente. Dahin werden hier 
gerechnet: 
1) Versagung der Rente. Kraft Gesetzes 
verliert den Rentenanspruch der Versicherte oder 
die Witwe, die sich vorsätzlich invalid machen 
(1254 Abs 1); ebenso die Hinterbliebenen, die den 
Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt 
haben (1267). Hat sich der Versicherte oder die 
Witwe die Invalidität bei Begehung eines Ver- 
brechens oder Vergehens zugezogen, so kann 
die Rente ganz oder teilweise versagt, unter ge- 
wissen Voraussetzungen aber den Angehörigen 
zugewiesen werden (1254 Abs 2, 3). Eine Herab- 
minderung kraft Gesetzes tritt für die Hinterblie- 
benen eines Ausländers ein, die sich selbst 
gewöhnlich nicht im Inlande (einschl. der Schutz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.