Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Renten) 
  
gebiete) aufhalten. Sie erbolen nur die Hälfte 
der Bezüge ohne Reichszuschuß. Die Beschrän- 
kung kann durch den Bundesrat beseitigt werden 
1268). 
2. Entziehung der Rente. Invaliden= und 
Witwenrenten werden entzogen, wenn der Emp- 
fänger nicht mehr invalid ist (1304). Ebenso die 
von der Bedürftigkeit des Empfängers abhängigen 
Witwer= und Waisenrenten, wenn die Bedürftig- 
keit wegfällt (1304, 1307—9). Auf Nachweis vom 
Leben eines Verschollenen wird die weitere Zah- 
lung der Hinterbliebenenrente eingestellt (1310). 
Das Verfahren in diesen Fällen, das auf Antrag 
des Anstaltsvorstandes in Gang kommt, schließt 
sich weitgehend dem bei der Rentenfeststellung an 
(1626, 1633). 
3. Beendigung der Renten. Witwen- und 
Witwerrenten fallen weg bei der Wiederverhei- 
ratung, Waisenrenten mit der Vollendung des 
15. Lebensjahres (1298/9). Alle Renten enden 
mit dem Tode des Berechtigten; doch wird die 
Rente für den Sterbemonat voll gezahlt (1301). 
Die Angehörigen, welche die beim Tode des Emp- 
fängers festgestellten, aber noch nicht abgehobenen 
Renten verlangen können, sind in §# 1302 beson- 
ders bezeichnet. 
4. Ruhen der Rente, d. h. zeitweise Einstel- 
lung der Rentenzahlung. Ein solches findet zu- 
nächst statt beim Zusammentreffen mit einer 
reichsgesetzlichen Unfallrente, wenn beide Renten 
zusammen einen gewissen Betrag übersteigen (un- 
ten § 20 Nr. 2). Grund des Ruhens ist ferner die 
Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Unterbringung 
in ein Arbeitshaus usw.; doch wird hier die Rente 
unter gewissen Umständen den Angehörigen über- 
wiesen. Weitere Fälle des Ruhens ergeben sich 
bei Aufenthalt im Auslande [IVI oder Ausweisung 
[XI von Ausländern, wobei teilweise Kapitalab- 
findung an die Stelle der Rente tritt oder treten 
kann (1311—17). Beim Lulammenteesffen meh- 
rerer Renten, z. B. einer Invaliden= und Alters- 
rente, ruht die niedrigere Rente (1318). Für 
das Verfahren oben Nr. 2 a. E. Vgl. ferner un- 
ten &19 Z. 2. 
§ 18. Rentenzahlung. 1. Auszahlung 
durch die Post (AusfBest des RV v. 7. 
12. 11). Die Renten werden auf Anweisung des 
Anstaltsvorstandes (oben § 16 Nr. 2) durch die 
Postanstalt des Wohnsitzes an die Bezugsberech- 
tigten ausbezahlt. Ueber Zahlungen ins Aus- 
land bestimmt das RVA. Die Zahlung durch die 
Post erfolgt insoweit vorschußweise; doch wird diese 
Vorschußpflicht dadurch gemindert, daß es den 
obersten Postbehörden freisteht, von jeder VAnst 
einen Vorschuß einzuziehen, der den Betrag nicht 
übersteigen darf, den die Anstalt im laufenden 
Jahre voraussichtlich zu erstatten hat (1383—86, 
1409). 
2. Verteilung der Renten. Die- 
selbe erfolgt nach Schluß des Geschäftsjahres un- 
ter Vermittlung der Rechnungsstelle des RV1, 
an welche die obersten Postbehörden die geleisteten 
Zahlungen liquidieren. Die Verteilung derselben 
erfolgt dann auf das Reich für den Reichszuschuß 
und auf die VAnst. Dabei findet aber ein gewisser 
Ausgleich unter den letzteren in der Form der Aus- 
scheidung einer Gemeinlast und einer Sonderlast 
statt, der ein Gemeinvermögen sämtlicher An- 
stalten und ein Sondervermögen jeder einzelnen 
  
Anstalt entspricht. Die „Gemeinlast“ wird ge- 
bildet durch die Grundbeträge der Invalidenrenten 
und die Zuschüsse für Kinder (1291; vgl. & 15 
Nr. 3 b a. E.), die Alters-- und Hinterbliebenen- 
renten abzüglich des Reichszuschusses, die den 
fiktiven Bir Wochen entsprechenden Rentensteige- 
rungen bei Invalidenrenten und den Renten- 
aufrundungen. Die „Sonderlast“ beschränkt 
sich beei Renten auf die den effektiven Bei- 
trägen entsprechenden Steigerungssätze der Inva- 
lidenrenten. Das der Gemeinlast entsprechende 
Gemeinvermögen wird dadurch gebildet, daß jede 
Anstalt für dasselbe die Hälfte der ihr zufließenden 
Btr nebst Zinsen buchmäßig gutschreibt. Der 
Bundesrat kann, zugleich mit der Revision der 
Btr (oben 5 10), die Quote herabsetzen oder mit 
Zustimmung des Reichstags auch erhöhen. Die 
Gemeinlast wird dann auf das bei den einzelnen 
Anstalten vorhandene Gemeinvermögen lediglich 
nach dessen Höhe verteilt, so daß die mit günstige- 
rem Versichertenbestande ausgestatteten Anstalten 
die anderen entlasten. Die Sonderlast wird auf die 
einzelnen Anstalten auf Grund der ihnen dafür 
zugeflossenen Wochenbeiträge verteilt. Doch findet 
eine Vereinfachung dadurch statt, daß der fest- 
stellenden Anstalt von vornherein seitens der an- 
deren an einer Rente mit ihrem Sondervermögen 
beteiligten Anstalten ein entsprechender Kapital- 
wert gezahlt wird, womit sie aus der Verteilung 
dieser Rente ausscheiden (1395—99, 1403—5). 
3. Erstattung an die Post. Die 
Rechnungsstelle teilt den Anstalten das Ergebnis 
der Verteilung mit. Binnen 14 Tagen hat die 
Erstattung unter Berücksichtigung des geleisteten 
Vorschusses zu erfolgen. Eventuell erfolgt Zwangs- 
beitreibung durch die Aufsichtsbehörde und beim 
Mangel bereiter Mittel ein Vorschuß durch die 
garantierenden Verbände (oben § 7 Nr. 5) 
(1406—8, 1410). 
V. Nebenleistungen 
#ê19. Fortgefallen sind, im Hinblick auf die 
Einführung der Hinterbliebenen Vers, die nach 
dem Inv VWG k # 42—44 gewährten ausnahms- 
weisen BtrErstattungen (Rosin 2 § 80). Nur für 
die Uebergangszeit behalten sie noch eine gewisse 
Bedeutung (a 75—78 E). Hiernach kommen als 
Nebenleistungen in Betracht: 
1. Die Zusatzrenten (1472—83). Neu 
eingeführt durch die RV0O ist die „freiwillige Zu- 
satzversicherung“, die den Zweck hat, eine Erhöhung 
der Invalidenrente zu ermöglichen. Jeder Ver- 
sicherte kann danach jederzeit und in beliebiger 
Zahl Zusatzmarken im Werte von 1 Mk. verwen- 
den, wodurch er eine unerlöschliche Anwartschaft 
auf Zusatzrente im Falle der Invalidität erwirbt. 
Deren Höhe beträgt soviel mal 2 Pfg., als beim 
Eintritt der Invalidität Jahre seit Verwendung 
der einzelnen Zusatzmarken verstrichen sind. Der 
Bundesrat kann den Satz der Rente im Wege der 
Revision anderweit bestimmen. Die Zusatz Btr 
fließen zum Gemeinvermögen; die Zusatzrente 
gehört zur Gemeinlast. Vgl. auch unten Z. 4. 
2. Witwengeld und Waisenaus- 
steuer. Sie sind Ausbuchtungen der Hinter- 
bliebenen-Fürsorge für den Fall, daß beide Ehe- 
leute versichert waren. Stirbt hier der Mann und 
bezieht die Frau selbst bereits Invalidenrente oder
	        
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