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Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Renten)
gebiete) aufhalten. Sie erbolen nur die Hälfte
der Bezüge ohne Reichszuschuß. Die Beschrän-
kung kann durch den Bundesrat beseitigt werden
1268).
2. Entziehung der Rente. Invaliden= und
Witwenrenten werden entzogen, wenn der Emp-
fänger nicht mehr invalid ist (1304). Ebenso die
von der Bedürftigkeit des Empfängers abhängigen
Witwer= und Waisenrenten, wenn die Bedürftig-
keit wegfällt (1304, 1307—9). Auf Nachweis vom
Leben eines Verschollenen wird die weitere Zah-
lung der Hinterbliebenenrente eingestellt (1310).
Das Verfahren in diesen Fällen, das auf Antrag
des Anstaltsvorstandes in Gang kommt, schließt
sich weitgehend dem bei der Rentenfeststellung an
(1626, 1633).
3. Beendigung der Renten. Witwen- und
Witwerrenten fallen weg bei der Wiederverhei-
ratung, Waisenrenten mit der Vollendung des
15. Lebensjahres (1298/9). Alle Renten enden
mit dem Tode des Berechtigten; doch wird die
Rente für den Sterbemonat voll gezahlt (1301).
Die Angehörigen, welche die beim Tode des Emp-
fängers festgestellten, aber noch nicht abgehobenen
Renten verlangen können, sind in §# 1302 beson-
ders bezeichnet.
4. Ruhen der Rente, d. h. zeitweise Einstel-
lung der Rentenzahlung. Ein solches findet zu-
nächst statt beim Zusammentreffen mit einer
reichsgesetzlichen Unfallrente, wenn beide Renten
zusammen einen gewissen Betrag übersteigen (un-
ten § 20 Nr. 2). Grund des Ruhens ist ferner die
Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Unterbringung
in ein Arbeitshaus usw.; doch wird hier die Rente
unter gewissen Umständen den Angehörigen über-
wiesen. Weitere Fälle des Ruhens ergeben sich
bei Aufenthalt im Auslande [IVI oder Ausweisung
[XI von Ausländern, wobei teilweise Kapitalab-
findung an die Stelle der Rente tritt oder treten
kann (1311—17). Beim Lulammenteesffen meh-
rerer Renten, z. B. einer Invaliden= und Alters-
rente, ruht die niedrigere Rente (1318). Für
das Verfahren oben Nr. 2 a. E. Vgl. ferner un-
ten &19 Z. 2.
§ 18. Rentenzahlung. 1. Auszahlung
durch die Post (AusfBest des RV v. 7.
12. 11). Die Renten werden auf Anweisung des
Anstaltsvorstandes (oben § 16 Nr. 2) durch die
Postanstalt des Wohnsitzes an die Bezugsberech-
tigten ausbezahlt. Ueber Zahlungen ins Aus-
land bestimmt das RVA. Die Zahlung durch die
Post erfolgt insoweit vorschußweise; doch wird diese
Vorschußpflicht dadurch gemindert, daß es den
obersten Postbehörden freisteht, von jeder VAnst
einen Vorschuß einzuziehen, der den Betrag nicht
übersteigen darf, den die Anstalt im laufenden
Jahre voraussichtlich zu erstatten hat (1383—86,
1409).
2. Verteilung der Renten. Die-
selbe erfolgt nach Schluß des Geschäftsjahres un-
ter Vermittlung der Rechnungsstelle des RV1,
an welche die obersten Postbehörden die geleisteten
Zahlungen liquidieren. Die Verteilung derselben
erfolgt dann auf das Reich für den Reichszuschuß
und auf die VAnst. Dabei findet aber ein gewisser
Ausgleich unter den letzteren in der Form der Aus-
scheidung einer Gemeinlast und einer Sonderlast
statt, der ein Gemeinvermögen sämtlicher An-
stalten und ein Sondervermögen jeder einzelnen
Anstalt entspricht. Die „Gemeinlast“ wird ge-
bildet durch die Grundbeträge der Invalidenrenten
und die Zuschüsse für Kinder (1291; vgl. & 15
Nr. 3 b a. E.), die Alters-- und Hinterbliebenen-
renten abzüglich des Reichszuschusses, die den
fiktiven Bir Wochen entsprechenden Rentensteige-
rungen bei Invalidenrenten und den Renten-
aufrundungen. Die „Sonderlast“ beschränkt
sich beei Renten auf die den effektiven Bei-
trägen entsprechenden Steigerungssätze der Inva-
lidenrenten. Das der Gemeinlast entsprechende
Gemeinvermögen wird dadurch gebildet, daß jede
Anstalt für dasselbe die Hälfte der ihr zufließenden
Btr nebst Zinsen buchmäßig gutschreibt. Der
Bundesrat kann, zugleich mit der Revision der
Btr (oben 5 10), die Quote herabsetzen oder mit
Zustimmung des Reichstags auch erhöhen. Die
Gemeinlast wird dann auf das bei den einzelnen
Anstalten vorhandene Gemeinvermögen lediglich
nach dessen Höhe verteilt, so daß die mit günstige-
rem Versichertenbestande ausgestatteten Anstalten
die anderen entlasten. Die Sonderlast wird auf die
einzelnen Anstalten auf Grund der ihnen dafür
zugeflossenen Wochenbeiträge verteilt. Doch findet
eine Vereinfachung dadurch statt, daß der fest-
stellenden Anstalt von vornherein seitens der an-
deren an einer Rente mit ihrem Sondervermögen
beteiligten Anstalten ein entsprechender Kapital-
wert gezahlt wird, womit sie aus der Verteilung
dieser Rente ausscheiden (1395—99, 1403—5).
3. Erstattung an die Post. Die
Rechnungsstelle teilt den Anstalten das Ergebnis
der Verteilung mit. Binnen 14 Tagen hat die
Erstattung unter Berücksichtigung des geleisteten
Vorschusses zu erfolgen. Eventuell erfolgt Zwangs-
beitreibung durch die Aufsichtsbehörde und beim
Mangel bereiter Mittel ein Vorschuß durch die
garantierenden Verbände (oben § 7 Nr. 5)
(1406—8, 1410).
V. Nebenleistungen
#ê19. Fortgefallen sind, im Hinblick auf die
Einführung der Hinterbliebenen Vers, die nach
dem Inv VWG k # 42—44 gewährten ausnahms-
weisen BtrErstattungen (Rosin 2 § 80). Nur für
die Uebergangszeit behalten sie noch eine gewisse
Bedeutung (a 75—78 E). Hiernach kommen als
Nebenleistungen in Betracht:
1. Die Zusatzrenten (1472—83). Neu
eingeführt durch die RV0O ist die „freiwillige Zu-
satzversicherung“, die den Zweck hat, eine Erhöhung
der Invalidenrente zu ermöglichen. Jeder Ver-
sicherte kann danach jederzeit und in beliebiger
Zahl Zusatzmarken im Werte von 1 Mk. verwen-
den, wodurch er eine unerlöschliche Anwartschaft
auf Zusatzrente im Falle der Invalidität erwirbt.
Deren Höhe beträgt soviel mal 2 Pfg., als beim
Eintritt der Invalidität Jahre seit Verwendung
der einzelnen Zusatzmarken verstrichen sind. Der
Bundesrat kann den Satz der Rente im Wege der
Revision anderweit bestimmen. Die Zusatz Btr
fließen zum Gemeinvermögen; die Zusatzrente
gehört zur Gemeinlast. Vgl. auch unten Z. 4.
2. Witwengeld und Waisenaus-
steuer. Sie sind Ausbuchtungen der Hinter-
bliebenen-Fürsorge für den Fall, daß beide Ehe-
leute versichert waren. Stirbt hier der Mann und
bezieht die Frau selbst bereits Invalidenrente oder