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Jagd (Nutzung, Pacht)
den Fall, daß die Versagungsgründe erst nach Er-
teilung des JSch bekannt werden) ist eine
jagdpolizeiliche Verfügung, die in Preußen, Bayern,
Württemberg, Baden im Wege der Klage vor
dem Verwichter angefochten werden kann. # 37
preuß. JO. # 9 JSchein G v. 31. 7. 95. S§ 129 ff.
LVe (s. unten §5 11). Zuständig zur Er-
teilung des JSch ist in der Regel die Verw-
Behörde; in Preußen die I PolBehörde d. i.
der Landrat, in Stadtkreisen die Orts Pol Behörde
(Pol Direktion bezw. Magistrat), in deren Bezirk
der den JSchein Nachsuchende seinen Wohnsitz
hat oder zur Ausübung der J als J Pächter oder
IWast berechtigt ist. Im übrigen unten & 11.
Freijagdscheine, welche steuerfrei sind,
werden bestimmten Personen (Kgl Förstern usw.)
erteilt.
Jagdscheinabgaben: Preußen: 15 Mk.
(IJIsch) und 3 Mk. (TJSch). Für Ausländer: 100 Mk.
(Hannover: 40 Mk.) bezw. 20 Mk. (Hannover: 6 Mk.).
Dazu tritt seit G v. 26. 6. 09 ein JSch Stempel von 7 Mk.
50 Pfg. bezw. 1 Mk. 50 Pfg. bezw. 50 Mk. und 10 Mk.
Bayern: 15 Mk., für 1908 und 1909: 20 Mk., für 1910:
25 Mk. für Inländer, 50 Mk. für Ausländer (keine Tages-
JSch). Sachsen: 15 Mk. bezw. 3 Mk. und 10 Mk. fürs
Jahr, 1 Tag bezw. 2 Wochen. Württemberg und
Baden: 20 Mk. bezw. 10 Mk. und 5 Mk. fürs Jahr bezw.
2 und 1 Woche. Hessen: 30 Mk., für Personen mit Wohn-
sitz außerhalb Hessens, aber innerhalb des Deutschen Reichs
45 Mk. bezw. 10 Mk. für 1 Jahr bezw. 10 aufeinander-
solgende Tage. Für Ausländer: 60 Mk. bezw. 15 Mk. für
1 Jahr bezw. 7 aufeinanderfolgende Tage. Elsaß-=
Lothringen: 24 Mk. für den Jahres JSch und 6 Mk.
für den sog. ZusatzJ Sch auf 8 Tage und beschränkt auf
den Jhezirk des Jherechtigten.
8 9. Nutzung des Jagdrechts. Jagdpacht.
Mit dem In hat jeder Grundeigentümer das ge-
setzlich geschützte (s 10), nur jagdpolizeilich in ge-
wisser Weise beschränkte, ausschließliche Ancig-
nungsrecht an den in (auf) seinem JBezirk an-
etroffenen jagdbaren wilden Tieren, d. h. ein
Vermögensrecht, dessen Ausübung von ihm durch
Uebertragung auf Andere, insbesondere durch
Verpachtung, genutzt werden kann. Man streitet
darüber, ob den Gegenstand der IPacht das
Grundstück oder — wie RG3Z 51, 280; 52, 126;
Rt 37, 48 annimmt — nur das pershönliche
Recht zur JAusübung bildet (§s§ 581, 595 BGB:
„Pachtung eines Rechts"). Wesentlich ist dieser
Streit für die Frage, ob der J Pächter für den
Fall des Verkaufs des ihm verpachteten Einzel-
oder Eigen JBezirks sich auf § 571 Bö (Kauf
bricht nicht Miete) berufen kann, der Erwerber
daher ohne weiteres kraft Gesetzes oder nur dann
in den JPachtvertrag eintritt, wenn er ihn als
für sich bindend ausdrücklich anerkennt. Den
letzteren Standpunkt vertritt RGZ 70, 70 (anders
v. Seeler in Festschrift der jur. Fakultät Berlin für
O. Gierke 1910). — Für das preußische
IR, dessen JOrdnung Vurschriften über die
Form der JPachtverträge bei Einzel JBezirken
nicht kennt, kommt hinzu, daß es zweifelhaft
bleibt, ob die Bestimmung der §/ 581, 566 BG B
über die Schriftlichkeit der Pachtverträge bei Ver-
pachtungen von Grundstücken auf länger als ein
Jahr auch auf JPachtverträge Anwendung findet.
Das Recichsgericht hat diese Frage bisher verneint.
Dageger sind für die Verpachtunggemeinschaft-
licher oder Feldmarks Bezirke in allen JGesetzen
nähere Vorschriften namentlich in Ansehung der
Schriftform, der Mindest= und Höchstdauer der
IPachtverträge (Preußen in der Regel 6—12
Jahre, Sachsen mindestens, Hessen höchstens 6
Jahre), der Weiterverpachtungen (Preußen: Zu-
stimmung des Verpächters und Genehmigung
des Kreisausschusses), ferner über die Anzahl der
JPächter (oben # 6 Z. 5), Jlusübung durch
Dritte (JAufseher, bebrotete Jäger [Hannoverl,
Jäger, JGäste) getroffen, nicht minder über die
Teilung der JBezirke und besondere Verpach-
tung der Teilbezirke. Die Verpachtung der I
nach Wildgattungen (X. die Hühner--,
X. die Hasen J), sowie die sog. Abschuß J (X. 3 Reh-
böcke, 7. ein Hirsch) ist wegen der begrifflichen
Unteilbarkeit des JIR sowie im Hinblick auf den
Zweck der JGesetze — Schonung des W, Ver-
hinderung der Vieljägerei — unzulässig (nichtig:
5#l 134, 309 BB, KE 29 C. 79). Doch geht das
neue preuß. Stempelsteuer G v. 26. 6. O9 von
der Zulässigkeit der Verpachtung der Abschuß I
aus. — Das Igachtrecht ist der Zwangsvoll-
streckung nicht unterworfen, weil die Weiter-
(After-) Verpachtung dem IPächter in der Regel
ohne Genehmigung des Verpächters verboten
ist, z. B. § 22 Nr. 3, 5+24 preuß. JO. Anders nur
dann, wenn der JPPächter und Verpächter — in
Preußen außerdem der Kreis-- bezw. Bezirks-
Ausschuß: zit. 4 23 Nr. 3 — dem Gläubiger des
IPächters ihr Einverständnis erklärt haben.
55 549, 581, 596 BGB; ssF 851, 857 8PO; val.
W 50 229; 37, 243; Rechtspr. d. OLG 19,
22.
3 10. Schutz des Jagdrechts. Der im Grund-
eigentum liegenden Befugnis des Grundeigen-
tümers auf ausschließliche Aneignung des W ent-
spricht die Verpflichtung der Allgemeinheit, dies
Vermögensrecht nicht durch unberechtigte Ein-
griffe zu verletzen. § 903 BGB.
1. Der Einzel= oder Eigenjagd-
besitzer hat zum Schutze seines In alle die-
jenigen Rechtsbehelfe, die ihm als Grundbuch-
eigentümer und Grund besitzer das BGB ge-
währt: §§ 826 (Schikane), 858 ff, 862, 872, 903,
919 (Grenzstreit), 823 ff BG#B, s& 256 ff, 920,
936, 940 ff ZPO. Daneben steht der öf-
fentliche-rechtliche (verwaltungsgerichtliche)
Schutz, d. h. der Einzel JBerechtigte kann als
solcher, d. i. als Beteiligter gegen einen andern
Beteiligten den Verwyichter anrufen, sofern es
sich um Streitigkeiten über ihre gegenseitigen,
in dem öffentlichen Rechte begründeten
Berechtigungen und Verpflichtungen handelt;
in Preußen: & 71 preuß. JO. Ob der Rechtsweg
zulässig oder der Verwichter zuständig ist (§5 13
GV0) hängt von dem rechtlichen Charakter des
geltend gemachten Anspruchs ab. Der jagd-
polizeiliche Schutz des In besteht in dem
Recht zur Anrufung der zuständigen JI Pol Behörde
(unten §& 11), die unter den gesetzlichen Voraus-
setzungen zur Aufrechterhaltung der jagdlichen
öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Durch-
führung der Vorschriften der JGesetze kraft Ge-
setzes berufen ist. Strafrechtlichen Schu
gewähren Ste B. 117, 292—295, 368 Nr. 10
und die Vorschriften über Notwehr, Selbsthilfe
und Selbstverteidigung. Recht zur Festnahme
des unbekannten Wilderers nach § 127 StPO,
zur Pfändung (Wegnahme) seines Gewehrs