— — —e ç - — — — —
468
und dem Einzelnen drohenden Gefahren. Vgl.
é 10 II, 17 ALR. Die JI PolBehörde schreitet
durch Erlaß sog. jagdpolizeilicher Verfügungen
ein, unter gleichzeitiger Androhung polizeilicher
wangs-Durchführung mit eigenen polizeilichen
Zwangsmitteln, z. B. Geldstrafe. Vgl. für Preu-
ßen: 132, 133 LVG#z; sie ergehen stets unbe-
schadet aller privatrechtlichen Verhältnisse. Eine
jagdpolizeiliche Verfügung ist auch die Versagung
oder Entziehung des JSch (s. oben # 8).
Jagdpolizei-Behörden sind in
Preußen: Landrat; in Stadtkreisen: Orts-
Pol Behörde. # 69 JO.
Bayern: Distrikts PolBehörde; Beschw an
Kreis Reg (Kammer des Innern) und VB#;
a 8 Nr. 18 G v. 8. 8. 78.
Württemberg: Oberämter; Beschw an
die Kreis Reg und Min Inn und (in vereinzelten
Fällen): VerwrKlage bei Kreis Reg und V .
Baden: Bezirksamt (* 25 JG v. 2. 12. 50)
für Städte und Landgemeinden. Rekurs= oder
Beschw Instanz: Min Inn nebst Klage im Verw-
Streitverfahren vor d. VGH. G v. 14. 6. 84
(GBl 195), insbes. # 4.
Hessen: Für Domanial- und Kommunal##:
die Oberförsterei. Beschw an die Min Abteilung
für Forst= und Kammerverwaltung.
Elsaß-Lothringen: Die IpolBehör-
den fallen mit den JAufsichtsbehörden zusammen.
12. Wildschaden (Ersatz). Da zahlreichen
Grundbesitzern wegen Unzulänglichkeit ihres Be-
sitzes die eigene JAusübung auf ihrem Boden
gesetzlich entzogen ist und ihre unbefugte Aus-
übung der J strafrechtlich oder jagdpolizeilich
geahndet wird (sz5 5 und 13), so müssen ihnen
Mittel gewährt werden, sich des durch Hege und
Pflege des Wientstehenden Wchadens erwehren
zu können. Daher gestatten die IGesetze den
Grundeigentümern, durch Klappern, aufgestellte
Schreckbilder sowie durch Zäune das W von
ihren Besitzungen fernzuhalten, ermächtigen auch
die J Pol Behörde — auf entsprechenden Antrag
der geschädigten Grundbesitzer — den JPächter
selbst während der Schonzeit zum Wübschuß auf-
zufordern, die Grundeigentümer unter Umstän-
den auch selbst zum Fangen oder Abschießen von
Schaden W zu ermächtigen, endlich zur Vertilgung
uneingefriedigten Schwarz W, dessen
Ausrottung vorgeschrieben ist, z. B. in Hannover
(525 hann. JO), Hessen (à 13 JG), sog. Poli-
zei-Jagden abzuhalten: # 61—68 preuß.
rlie JG #1 Nr. 2; Elsaß-Lothringen § 5
Gesetz.
Daneben steht das Recht des Grundeigentü-
mers oder Nutzungs-Berechtigten auf Ersatz des
Wildschadens, d. h. desjenigen Schadens,
der durch W (jagdbare Tiere: oben #& 4) d. h. durch
ihr Aesen, Fressen (SchwarzW), oder sonstige
Art an Grundstücken, ihrem Zubehör sowie an
den ungetrennten und getrennten, aber noch
nicht eingeernteten Erzeugnissen angerichtet wird.
Reichsgesetzlich gibt es nur WeSchaden, der durch
Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam-, Rehwild oder
Fasanen angerichtet wird, also nicht W Schaden
durch Hasen. So auch Preußen §& 51 JO. Während
in Baden Raubtiere (Füchse, Marder, Iltisse,
Wildkatzen, Strich= und Zugvögel) kein Schaden W
sind, ist z. B. in Hannover (WsSchaden G v. 21.
7. 48) jeder durch jagdbare Tiere angerichtete
Jagd (Wildschaden)
Schaden zu ersetzen. Diese weitergehenden Vor-
schriften der Landesgesetze sind durch a 71 Nr. 1
(vgl. auch Nr. 2—7 das. und a 72) Ecs z. BGB
aufrechterhalten. Infolge dieser Vorschriften ist
auch die Haftpflicht für W Schaden — abweichend
von der reichsgesetzlichen Regel, daß der JBerech--
tigte ersatzpflichtig ist (#835 BGB) = verschie-
den geregelt. So sind in Preußen (5 51 JO) bei
gemeinschaftlichen JBezirken die Grundbesitzer
des JBezirks nach Verhältnis der Größe der be-
teiligten Fläche ersatzpflichtig. In der Regel wird
die Ersatzpflicht aber durch den IPachtvertrag
dem I Pächter aufgebürdet. § 52 JO. Letz--
terer haftet nach einigen Gesetzen — Hanno-
ver Wchaden G und # 23 hann. JIO; Kurhessen
1 GSv. 26. 1. 54, 8 81 preuß. JO; Baden 5 21
Nr. 3 JWG (mit der dahinter stehenden Bürg-
schaftshaftung der Gemeinde) — kraft Gesetzes, in
Hannover mit dem besonderen, eigenartigen
Regreßrecht des I Pächters gegen den, aus dessen
WöStande das Schaden W (Stand W) ausgetreten
ist. In Elsaß-Lothringen haften für Schwarz-
WeSchaden klraft Gesetzes die Gemeinden (event.
der IPächter: à 16—36 AG# z. BB), die sich zu
einer rechtsfähigen Wochadengenossenschaft, mit
dem Sitz in Straßburg, zusammengeschlossen
haben (vgl. Bruck, Verfassungs-- und Verwd in
Elsaß-Lothringen 3, 1910, S. 29). — Ein Ver-
schulden des gesetzlich oder vertraglich zum
WeSchaden-Ersatz Verpflichteten ist nicht erfor-
derlich, andererseits kann aber ein mitwirkendes
Verschulden des Ersatz-Berechtigten — z. B. durch
Unterlassung mangelnder Anzeige des entstande-
nen Schadens an den Ersatzpflichtigen, versäumte
Wiederherstellung lückenhafter Schutzvorrichtun-
gen, böswilliges Säen (Pflanzen, Ziehen) beson-
ders wertvoller Früchte usw. für die Höhe des
Schadens von Einfluß sein und den Ersatzberech-
tigten selbst mithaftbar machen. I# 226, 276,
826, 249 ff, 254 BGB (Rz 52, 349; O#V#
4a, 269).
Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs
ist in den einzelnen Landesteilen namentlich an
ein vorhergehendes Feststellungs-Verfahren so-
wie an bestimmte Fristen geknüpft. Preußen:
JO # 5##; Kurhessen: G v. 26. 1. 54 (§& 4 ff) und
JG v. 7. 9. 65 (§ 34 ff); Baden: JG § 21 Nr. 5;
Hessen: a 4 G v. 28. 7. 99. Endlich ist auch die
Zuständigkeit derjenigen Behörden, die über die
Ersatzpflicht zu entscheiden haben, verschieden
geregelt. Bald ist die Orts Pol Behörde (1. Instanz)
für allein zuständig erklärt: so preuß. JO §§ 56 ff
mit der zugelassenen Klage vor dem Kreis= bezw.
Bezirks-Ausschuß; bald ist das Amtsgericht aus-
schlichlich ohne Rücksicht auf die Höhe des W Scha-
dens zur Entscheidung berufen (§ 23 Ziff. 2
GV). So Hannover und Hamburg, Elsaß-Lothrin-
gen § 23 AG z. BG B; Bayern a g9 Gv. 15. 6. 30
#s 13. Das Jagdstrafrecht. Maßgebend für
das ganze Reich — Na 4 — sind: Ste#
S 292—295 (JVergehen, WDieberei, WFrevel)
mit den jagdpolizeilichen Ergänzungen: §### 361
Nr. 9, 367 Nr. 8, 368 Nr. 7, 368 Nr. 9, 10, 11 das.;
ferner Reichsvogelschutz G v. 30. 5. 08 (RG„l 314),
enthaltend im §& 8 namentlich das Verbot des
Dohnenstiegs (über dessen Verfassungsmäßigkeit
s. Stelling, 3 f. IR 1908 S 357 ff, 369 ff). So-
dann enthalten einzelne Landesgesetze strafrecht-
liche Vorschriften, die den Schutz des IR (oben