Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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und dem Einzelnen drohenden Gefahren. Vgl. 
é 10 II, 17 ALR. Die JI PolBehörde schreitet 
durch Erlaß sog. jagdpolizeilicher Verfügungen 
ein, unter gleichzeitiger Androhung polizeilicher 
wangs-Durchführung mit eigenen polizeilichen 
Zwangsmitteln, z. B. Geldstrafe. Vgl. für Preu- 
ßen: &# 132, 133 LVG#z; sie ergehen stets unbe- 
schadet aller privatrechtlichen Verhältnisse. Eine 
jagdpolizeiliche Verfügung ist auch die Versagung 
oder Entziehung des JSch (s. oben # 8). 
Jagdpolizei-Behörden sind in 
Preußen: Landrat; in Stadtkreisen: Orts- 
Pol Behörde. # 69 JO. 
Bayern: Distrikts PolBehörde; Beschw an 
Kreis Reg (Kammer des Innern) und VB#; 
a 8 Nr. 18 G v. 8. 8. 78. 
Württemberg: Oberämter; Beschw an 
die Kreis Reg und Min Inn und (in vereinzelten 
Fällen): VerwrKlage bei Kreis Reg und V . 
Baden: Bezirksamt (* 25 JG v. 2. 12. 50) 
für Städte und Landgemeinden. Rekurs= oder 
Beschw Instanz: Min Inn nebst Klage im Verw- 
Streitverfahren vor d. VGH. G v. 14. 6. 84 
(GBl 195), insbes. # 4. 
Hessen: Für Domanial- und Kommunal##: 
die Oberförsterei. Beschw an die Min Abteilung 
für Forst= und Kammerverwaltung. 
Elsaß-Lothringen: Die IpolBehör- 
den fallen mit den JAufsichtsbehörden zusammen. 
12. Wildschaden (Ersatz). Da zahlreichen 
Grundbesitzern wegen Unzulänglichkeit ihres Be- 
sitzes die eigene JAusübung auf ihrem Boden 
gesetzlich entzogen ist und ihre unbefugte Aus- 
übung der J strafrechtlich oder jagdpolizeilich 
geahndet wird (sz5 5 und 13), so müssen ihnen 
Mittel gewährt werden, sich des durch Hege und 
Pflege des Wientstehenden Wchadens erwehren 
zu können. Daher gestatten die IGesetze den 
Grundeigentümern, durch Klappern, aufgestellte 
Schreckbilder sowie durch Zäune das W von 
ihren Besitzungen fernzuhalten, ermächtigen auch 
die J Pol Behörde — auf entsprechenden Antrag 
der geschädigten Grundbesitzer — den JPächter 
selbst während der Schonzeit zum Wübschuß auf- 
zufordern, die Grundeigentümer unter Umstän- 
den auch selbst zum Fangen oder Abschießen von 
Schaden W zu ermächtigen, endlich zur Vertilgung 
uneingefriedigten Schwarz W, dessen 
Ausrottung vorgeschrieben ist, z. B. in Hannover 
(525 hann. JO), Hessen (à 13 JG), sog. Poli- 
zei-Jagden abzuhalten: # 61—68 preuß. 
rlie JG #1 Nr. 2; Elsaß-Lothringen § 5 
Gesetz. 
Daneben steht das Recht des Grundeigentü- 
mers oder Nutzungs-Berechtigten auf Ersatz des 
Wildschadens, d. h. desjenigen Schadens, 
der durch W (jagdbare Tiere: oben #& 4) d. h. durch 
ihr Aesen, Fressen (SchwarzW), oder sonstige 
Art an Grundstücken, ihrem Zubehör sowie an 
den ungetrennten und getrennten, aber noch 
nicht eingeernteten Erzeugnissen angerichtet wird. 
Reichsgesetzlich gibt es nur WeSchaden, der durch 
Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam-, Rehwild oder 
Fasanen angerichtet wird, also nicht W Schaden 
durch Hasen. So auch Preußen §& 51 JO. Während 
in Baden Raubtiere (Füchse, Marder, Iltisse, 
Wildkatzen, Strich= und Zugvögel) kein Schaden W 
sind, ist z. B. in Hannover (WsSchaden G v. 21. 
7. 48) jeder durch jagdbare Tiere angerichtete 
  
  
Jagd (Wildschaden) 
Schaden zu ersetzen. Diese weitergehenden Vor- 
schriften der Landesgesetze sind durch a 71 Nr. 1 
(vgl. auch Nr. 2—7 das. und a 72) Ecs z. BGB 
aufrechterhalten. Infolge dieser Vorschriften ist 
auch die Haftpflicht für W Schaden — abweichend 
von der reichsgesetzlichen Regel, daß der JBerech-- 
tigte ersatzpflichtig ist (#835 BGB) = verschie- 
den geregelt. So sind in Preußen (5 51 JO) bei 
gemeinschaftlichen JBezirken die Grundbesitzer 
des JBezirks nach Verhältnis der Größe der be- 
teiligten Fläche ersatzpflichtig. In der Regel wird 
die Ersatzpflicht aber durch den IPachtvertrag 
dem I Pächter aufgebürdet. § 52 JO. Letz-- 
terer haftet nach einigen Gesetzen — Hanno- 
ver Wchaden G und # 23 hann. JIO; Kurhessen 
1 GSv. 26. 1. 54, 8 81 preuß. JO; Baden 5 21 
Nr. 3 JWG (mit der dahinter stehenden Bürg- 
schaftshaftung der Gemeinde) — kraft Gesetzes, in 
Hannover mit dem besonderen, eigenartigen 
Regreßrecht des I Pächters gegen den, aus dessen 
WöStande das Schaden W (Stand W) ausgetreten 
ist. In Elsaß-Lothringen haften für Schwarz- 
WeSchaden klraft Gesetzes die Gemeinden (event. 
der IPächter: à 16—36 AG# z. BB), die sich zu 
einer rechtsfähigen Wochadengenossenschaft, mit 
dem Sitz in Straßburg, zusammengeschlossen 
haben (vgl. Bruck, Verfassungs-- und Verwd in 
Elsaß-Lothringen 3, 1910, S. 29). — Ein Ver- 
schulden des gesetzlich oder vertraglich zum 
WeSchaden-Ersatz Verpflichteten ist nicht erfor- 
derlich, andererseits kann aber ein mitwirkendes 
Verschulden des Ersatz-Berechtigten — z. B. durch 
Unterlassung mangelnder Anzeige des entstande- 
nen Schadens an den Ersatzpflichtigen, versäumte 
Wiederherstellung lückenhafter Schutzvorrichtun- 
gen, böswilliges Säen (Pflanzen, Ziehen) beson- 
ders wertvoller Früchte usw. für die Höhe des 
Schadens von Einfluß sein und den Ersatzberech- 
tigten selbst mithaftbar machen. I# 226, 276, 
826, 249 ff, 254 BGB (Rz 52, 349; O#V# 
4a, 269). 
Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs 
ist in den einzelnen Landesteilen namentlich an 
ein vorhergehendes Feststellungs-Verfahren so- 
wie an bestimmte Fristen geknüpft. Preußen: 
JO # 5##; Kurhessen: G v. 26. 1. 54 (§& 4 ff) und 
JG v. 7. 9. 65 (§ 34 ff); Baden: JG § 21 Nr. 5; 
Hessen: a 4 G v. 28. 7. 99. Endlich ist auch die 
Zuständigkeit derjenigen Behörden, die über die 
Ersatzpflicht zu entscheiden haben, verschieden 
geregelt. Bald ist die Orts Pol Behörde (1. Instanz) 
für allein zuständig erklärt: so preuß. JO §§ 56 ff 
mit der zugelassenen Klage vor dem Kreis= bezw. 
Bezirks-Ausschuß; bald ist das Amtsgericht aus- 
schlichlich ohne Rücksicht auf die Höhe des W Scha- 
dens zur Entscheidung berufen (§ 23 Ziff. 2 
GV). So Hannover und Hamburg, Elsaß-Lothrin- 
gen § 23 AG z. BG B; Bayern a g9 Gv. 15. 6. 30 
#s 13. Das Jagdstrafrecht. Maßgebend für 
das ganze Reich — Na 4 — sind: Ste# 
S 292—295 (JVergehen, WDieberei, WFrevel) 
mit den jagdpolizeilichen Ergänzungen: §### 361 
Nr. 9, 367 Nr. 8, 368 Nr. 7, 368 Nr. 9, 10, 11 das.; 
ferner Reichsvogelschutz G v. 30. 5. 08 (RG„l 314), 
enthaltend im §& 8 namentlich das Verbot des 
Dohnenstiegs (über dessen Verfassungsmäßigkeit 
s. Stelling, 3 f. IR 1908 S 357 ff, 369 ff). So- 
dann enthalten einzelne Landesgesetze strafrecht- 
liche Vorschriften, die den Schutz des IR (oben 
  
  
 
	        
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