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Kaiser
Reichsgewalt in Betracht kommt, handelt er im
Namen der verbündeten Regierungen. Der K. ist
ebensowenig Präsident in dem Sinne, wie dieses
Wort in demokratischen Staaten genommen wird,
d. h. Beamter des Reichs; er wird nicht von dem
Souverän des Reichs ernannt (gewählt); er ist
nicht absetzbar; er ist nicht verantwortlich; er ist
niemandes Untertan; er hat die Präsidialrechte
kraft eigenen Rechts.
Charakteristisch für das deutsche Kaisertum ist,
daß es aus zwei Elementen kombiniert ist; der K.
ist zunächst als König von Preußen Mitglied
des Reichs und sodann Organ des Reichs. Das
Recht auf das Bundespräsidium ist ein Sonderrecht
des Königs von Preußen, nur daß es sich nicht
auf die Kompetenz des Reichs gegenüber den Ein-
zelstaaten bezieht, sondern auf den Anteil an der
Willenstätigkeit des Reichs selbst. Nur dadurch,
daß man die Präsidialbefugnisse in untrennbaren
Zusammenhang bringt mit den der Krone Preußen
zustehenden Mitgliedschaftsrechten, ia daß man
das Recht auf die Ausübung dieser Präsidialbe-
fugnisse als ein zu diesen Mitgliedschaftsrechten
akzessorisches Vorrecht Preußens auffaßt, gewinnt
man den staatsrechtlichen Begriff des K. Die wich-,
tige Konsequenz dieser Auffassung ist der Satz,
daß die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte Preu-
ßens und die Handhabung der kaiserlichen Präsi-
dialbefugnisse unter keinen Umständen und in
keinem Falle getrennt und an verschiedene Sub-
jekte verteilt sein können.
Man muß ferner unterscheiden zwischen dem
Rechte auf die kaiserliche Stellung und dem In-
halt der letzteren selbst. Ihrem Inhalte nach sind
die Rechte des K. nicht Rechte Preußens, sondern
des Reichs; der K. übt als ein Organ des Reichs
die dem letzteren zustehenden Souveränitätsrechte
aus, soweit die Verfassung und die Gesetze des
Reiches ihn dazu berufen. Und zwar ist der K. der
einzige Bundesfürst, welcher individuell einen
Anteil an der Regierung des Reichs hat. Alle
übrigen Bundesfürsten haben als einzelne keiner-
lei Funktionen an der Lebenstätigkeit des Reichs
auszuüben, sondern nur als Gesamtheit durch das
Instrument des Bundesrats. Der K. ist das ein-
zige Bundesmitglied, welches zugleich Organ der
Reichsgewalt ist.
#§s 2. Der Träger der kaiserlichen Rechte. Da
das Kaisertum untrennbar mit dem preußischen
Königtum verbunden ist, hat das Reichsrecht gar
keine selbständigen Vorschriften über den Erwerb
der K.Würde. Die gesamte Ordnung des Rechts
auf die Krone ist dem preußischen Staatsrecht über-
lassen; das Reich hat sich auf die Sanktion des
Rechtssatzes beschränkt, daß die K.Würde ipso
jure der preußischen Königeskrone folgt (RBa 1l1).
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Hieraus ergibt sich, daß, wenn nach den Grund=
Vorstand einer juristischen Person überhaupt
sätzen der preußischen Verfassung (a 56—58) der
König durch einen Regenten vertreten werden,
muß, der Vertreter auch die Präsidialstellung im
Reiche einzunehmen und das der Krone Preußens
zustehende Präsidium des Bundes auszuüben hat.
Was die Normierung des preußischen
Thronfolgerechts anlangt, so steht die-
selbe im Einklang mit den gemeinrechtlichen Grund-
sätzen, welche in allen deutschen Fürstenhäusern
zur Anwendung kommen. „Die Krone ist den
Kgl Hausgesetzen gemäß erblich in dem Mannes-
stamme des Agl Hauses nach dem Rechte der
Erstgeburt und nach der agnatischen Linealfolge“
(preuß. VU a 63).
Ueber den Regierungsantritt des K.
enthält die Reichsverfassung keine Vorschrift; der-
selbe ist demnach an keinerlei Formalität rechtlich
gebunden.
Der Titel „Deutscher Kaiser“ bezieht sich
nicht, wie die sonst üblichen, aus früherer Zeit
herstammenden Titel der Landesherren
auf ein Gebiet, sondern lediglich auf die staats-
rechtliche Stellung seines Trägers. Die Führung
desselben ist daher streng genommen beschränkt
auf die Angelegenheiten des Reichs, auf die Aus-
Übung der Präsidialbefugnisse; indes wird dies
nicht durchweg beobachtet. Die Natur des kaiser-
lichen Titels zeigt sich aber darin, daß neben dem-
selben der Titel des Königs von Preußen nicht
außer Anwendung gekommen ist, wie dies sonst
regelmäßig der Fall ist, wenn ein höherer Titel
zu einem gleichartigen niedrigeren hinzutritt. Der
Titel „Deutscher Kaiser“ deckt den Titel „König
von Preußen“" nicht; er ist ihm überhaupt nicht
homogen. Deshalb wird in offiziellen Akten-
stücken dem Titel „Deutscher Kaiser“ der Titel
„König von Preußen“ hinzugefügt, selbst wenn
es sich um Reichsangelegenheiten handelt, wäh-
rend andererseits in Angelegenheiten des preu-
ßischen Staates der Titel „König von Preußen“
selbständig geführt wird. Die Erblichkeit der
K. Würde findet einen Ausdruck teils in der For-
mel „von Gottes Gnaden“, teils darin, daß der
Kronprinz von Preußen den Titel „Kronprinz
des Deutschen Reichs und von Preußen“ und das
Prädikat „Kaiserl. und Kgl Hoheit“ führt. Mit
dem kaiserlichen Titel ist die K. Krone, die Füh-
rung des kaiserlichen Wappens und der kaiser-
lichen Standarte verbunden.
Eine sog. Civillistell ist mit der K. Würde
nicht verbunden; durch das Etatsgesetz wird aber
dem K. alljährlich ein „Dispositionsfonds“ aus
Reichsmitteln zur Verfügung gestellt.
#s 3. Der Inhalt der kaiserlichen Rechte. Die
einzelnen Befugnisse, welche die Reichsverfassung
und die Reichsgesetze dem K. auf den verschiedenen
Gebieten der Staatstätigkeit beilegen, lassen sich
nicht aufzählen, da sie mit der materiellen Rege-
lung der einzelnen Verw Zweige im engsten Zu-
sammenhange stehen; die Reg Rechte des K. lassen
sich nur im allgemeinen nach ihrer juristischen Be-
deutung charakterisieren. Da das Reich eine Kor-
poration des öffentlichen Rechts, ein „Verein“ der
Bundesstaaten, ist, so kehren in der Reichsverfas-
sung die allgemeinen Grundzüge der Korpora-
tionsverfassung wieder, und die Organe des Reichs
haben ihr Analogon in den Organen der Privat-
korporation. Dem K. stehen im wesentlichen die-
jenigen Rechte und Pflichten zu, welche der
hat, nämlich:
1. Der K. ist der alleinige, ausschließliche Ver-
treter des Reichs Dritten gegenüber. Dies ist
im a 11 Abs1 der R für die völkerrechtlichen Be-
ziehungen ausdrücklich anerkannt; allein es ist un-
richtig, die Vertretungsbefugnis des K. auf die
internationalen Beziehungen zu beschränken. Der
K. ist auch in allen übrigen rechtlichen Verhältnissen
staatsrechtlichen und privatrechtlichen (fiskalischen),
der Vertreter des Reichs, wenngleich er sich hier-
bei der Reichsbeamten als seiner Gehilfen nach