Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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mengen einer besonderen wirtschaftlichen Verwen- 
dung zuführen; wir bezeichnen sie im Gegensatze 
zu jenen als Zuleitungskanäle (752). 
Ueber Seekanäle pgl. § 3 a. E. und B, C. 
2. Zuleitungskanäle. Solche dienen vor 
allem Bewässerungszwecken und der Gewinnung 
von Wasserkräften. Ihr Recht hat mit dem der 
Privatflüsse J Flüsses gemeinsam die Grundlage: 
das privatrechtliche Eigentum. Dieses Eigentum 
ist aber hier freier und ungebundener entwickelt; 
vermöge der künstlichen Herstellung des Wasser- 
laufes tritt hier die Jdee der zu gemeinsamer Be- 
nutzung bestimmten Naturgabe zurück. Je nach 
der Art des Eigentümers und der Bestimmung, 
die er seinem K. gibt, nähert sich aber auch der 
Zuleitungskanal stufenweise der Gemeinnützigkeit 
und der eigenartigen Rechtsordnung des Privat- 
lusses. 
f a) In seiner einfachsten Gestalt ist der K. reines 
Privateigentum: Bett, Ufer und Wassermassen 
stehen zu freier privatrechtlich geordneter Verfü- 
gung eines Eigentümers. Kein Gemeingebrauch, 
kein selbstverständliches Nutzungsrecht etwaiger 
Angrenzer. Einschränkungen finden nur statt 
durch polizeiliche Vorschriften, welche die Schädi- 
gung anderer oder des Gemeinwohles verhindern 
sollen, oder sonst in den allgemeinen Formen ver- 
waltungsrechtlicher Eingriffe in das Grundeigen- 
tum. 
Wer Eigentümer eines solchen K. sei, ist Tat- 
frage. Doch werden auch hier gewisse Vermu- 
tungen aufgestellt, wie bei den Teichen [J Bin- 
nengewässer 3 2), entweder zugunsten des 
Eigentümers des vom K. durchzogenen Grund- 
stückes oder zugunsten dessen, dem der K. vor- 
züglich dient. Das letztere gilt insbesondere von 
Mühlkanälen, welche als Zubehör der 
Mühle (71 angesehen werden sollen (ALK I, 15 
g 246). 
b) Es gibt aber auch derartige K., welche aus 
der Abgeschlossenheit des Privateigentums eini- 
germaßen heraustreten, indem sie einer Mehrheit 
von Eigentümern gleichmäßig zugehören und ihnen 
zu dienen bestimmt sind: gemeinsame Be- 
wässerungs K. der Grundbesitzer eines gewissen 
Bezirkes, Mühl K., welche eine Reihe von Trieb- 
werken hintereinander in Bewegung setzen. Hier 
besteht privatrechtliches Miteigentum der Betei- 
ligten oder Eigentum der durch sie gebildeten Ge- 
nossenschaft, mit verteilten Nutzungen der ein- 
zelnen und entsprechend verteilten Lasten. Das 
Verwecht der Privatflüsse kommt dabei schon 
in erheblicherem Umfange zur Anwendung, inso- 
fern wenigstens unter den Beteiligten die Ordnung 
der Benutzung (Wasserverteilung) und der In- 
standhaltung des K. nach denselben Regeln von 
der Verw Behörde überwacht und wahrgenommen 
werden soll, wie dort (/ Flüsse 88 3 und 41. 
c) Endlich gibt es K., welche im Eigentum des 
Staates oder einer Gemeinde stehen, öffentliche 
K. also in diesem Sinne, ohne aber deshalb zur 
Schiffahrt bestimmt zu sein und öffentliche Ver- 
kehrsstraßen zu bilden. Namentlich kommen solche 
K. in Städten vor als künstliche Ableitungen aus 
dem Flusse, meist aus alter Zeit herstammend, 
Stadtbäche, Stadtkanäle. Der Eigen- 
tümer verfügt darüber nach den Regeln des Pri- 
vatrechtes; auch dic eingreisenderen Nutzungen, 
Kanäle (A. Allgemein) 
  
—. — — —— 
— — —— 
tung der Triebkraft, werden in Form privatrecht- 
licher Verpachtung eingeräumt. Zum Teil be- 
stehen daran auch alte dingliche Nutzungsrechte 
privatrechtlicher Natur. Andererseits aber pflegen 
diese K. für die auch an Privatflüssen zulässigen 
geringfügigen Nutzungen, wie Baden, Schöpfen, 
Waschen, Befahren, gleich jenen dem allgemeinen 
Gebrauch freigegeben zu sein. 
5 3. Schiffahrtskanäle. K., welche bestimmt 
sind, der Schiffahrt zu dienen, stehen als öffent- 
liche Verkehrsstraßen den Strömen I(/I gleich. 
Die rechtlichen Besonderheiten, welche sie diesen 
gegenüber aufweisen, knüpfen sich an die Tat- 
sache der künstlichen Herstellung. 
SchiffahrtsK. können immer nur mit Willen 
des Staates geschaffen werden. Praktisch 
wird diese Einwilligung schon deshalb nicht zu 
umgehen sein, weil es zur Herstellung des K. der 
Enteignung bedarf. Ueberdies aber kommt hier 
das Wegeregal in Betracht. Man könnte 
freilich der Meinung sein, daß wenigstens die 
Selbstverwaltungskörper, in gleicher Weise wie 
sie zuständig sind, öffentliche Wege anzulegen und 
zu halten, auch solche Wasserstraßen in ihrem Ge- 
biete aus eigenem Rechte müßten schaffen dürfen. 
Allein es wird wohl richtiger sein, daß Schiffahrts- 
K. nicht zu dem den Gemeinden und höheren 
Kommunalverbänden zustehenden gemeinen Stra- 
ßenwesen gehören, sondern wie die Eisenbahnen 
eine besondere Klasse von Wegen bilden, die dem 
Staate ausschließlich vorbehalten ist. Der Staat 
kann einen Kommunalverband oder einen Privat- 
unternehmer (Aktiengesellschaft) mit dem Rechte 
ausstatten, eine solche öffentliche Wasserstraße auf 
eigene Rechnung herzustellen und zu betreiben. 
Das Verhältnis hat dann die rechtliche Natur 
einer Verleihung, der Eisenbahnkonzession 
vergleichbar. Der bayerische Donau-Main K. 
war ursprünglich in dieser Form gegründet wor- 
en. 
Als öffentliche Verkehrswege gehören die 
Schiffahrts K. zu den öffentlichen Sachens's#!] 
und unterliegen der für diese geltenden besonderen 
Rechtsordnung. Für die wichtigste Art der Be- 
nutzung, für die Schiffahrt, besteht Gemeinge- 
brauch. (Ueber Schiffahrtsabgaben Band I S 
487). Die besonderen Anstalten, die zur Erleichte- 
rung und Ermöglichung der Schiffahrt bestehen: 
Landungsplätze, Krane, Schleußen usw. werden 
nach dem Rechte der öffentlichen Anstalten ver- 
waltet und zugänglich gemacht. Ein Benutzungs- 
zwang besteht insofern als der Staat sich etwa vor- 
behält die Zugkraft für die Fortbewegung auf der 
Wasserstraße ausschließlich zu liefern (Schlepp- 
monopol). Die näheren Bestimmungen für 
alle diese Benutzungen werden in umfassender 
Regelung zusammengestellt, als Kanalord- 
nung. Diese K.Ordnung enthält: Dienstvor- 
schriften für die K. Beamten, Pol Vorschriften für 
die Regelung des Gemeingebrauchs und zum 
Schutze der Wasserstraße gegen Störung und Be- 
schädigung — Festsetzungen bezüglich der für die 
Benutzung zu entrichtenden Gebühren (K.Abga- 
ben). RV a 54 Abs schreibt vor, daß bei staat- 
lichen oder kommunalen K. diese Gebühren die 
Selbstkosten nicht überschreiten dürfen. Andere 
öffentliche K. sind in dieser Hinsicht reichsrechtlich 
trechte re nicht beschränkt. Hier setzt dann der Staat gele- 
wie die Anlage von Bewässerungen und Verwer- 
gentlich der Verleihung die erforderlichen Grenzen.
	        
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