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mengen einer besonderen wirtschaftlichen Verwen-
dung zuführen; wir bezeichnen sie im Gegensatze
zu jenen als Zuleitungskanäle (752).
Ueber Seekanäle pgl. § 3 a. E. und B, C.
2. Zuleitungskanäle. Solche dienen vor
allem Bewässerungszwecken und der Gewinnung
von Wasserkräften. Ihr Recht hat mit dem der
Privatflüsse J Flüsses gemeinsam die Grundlage:
das privatrechtliche Eigentum. Dieses Eigentum
ist aber hier freier und ungebundener entwickelt;
vermöge der künstlichen Herstellung des Wasser-
laufes tritt hier die Jdee der zu gemeinsamer Be-
nutzung bestimmten Naturgabe zurück. Je nach
der Art des Eigentümers und der Bestimmung,
die er seinem K. gibt, nähert sich aber auch der
Zuleitungskanal stufenweise der Gemeinnützigkeit
und der eigenartigen Rechtsordnung des Privat-
lusses.
f a) In seiner einfachsten Gestalt ist der K. reines
Privateigentum: Bett, Ufer und Wassermassen
stehen zu freier privatrechtlich geordneter Verfü-
gung eines Eigentümers. Kein Gemeingebrauch,
kein selbstverständliches Nutzungsrecht etwaiger
Angrenzer. Einschränkungen finden nur statt
durch polizeiliche Vorschriften, welche die Schädi-
gung anderer oder des Gemeinwohles verhindern
sollen, oder sonst in den allgemeinen Formen ver-
waltungsrechtlicher Eingriffe in das Grundeigen-
tum.
Wer Eigentümer eines solchen K. sei, ist Tat-
frage. Doch werden auch hier gewisse Vermu-
tungen aufgestellt, wie bei den Teichen [J Bin-
nengewässer 3 2), entweder zugunsten des
Eigentümers des vom K. durchzogenen Grund-
stückes oder zugunsten dessen, dem der K. vor-
züglich dient. Das letztere gilt insbesondere von
Mühlkanälen, welche als Zubehör der
Mühle (71 angesehen werden sollen (ALK I, 15
g 246).
b) Es gibt aber auch derartige K., welche aus
der Abgeschlossenheit des Privateigentums eini-
germaßen heraustreten, indem sie einer Mehrheit
von Eigentümern gleichmäßig zugehören und ihnen
zu dienen bestimmt sind: gemeinsame Be-
wässerungs K. der Grundbesitzer eines gewissen
Bezirkes, Mühl K., welche eine Reihe von Trieb-
werken hintereinander in Bewegung setzen. Hier
besteht privatrechtliches Miteigentum der Betei-
ligten oder Eigentum der durch sie gebildeten Ge-
nossenschaft, mit verteilten Nutzungen der ein-
zelnen und entsprechend verteilten Lasten. Das
Verwecht der Privatflüsse kommt dabei schon
in erheblicherem Umfange zur Anwendung, inso-
fern wenigstens unter den Beteiligten die Ordnung
der Benutzung (Wasserverteilung) und der In-
standhaltung des K. nach denselben Regeln von
der Verw Behörde überwacht und wahrgenommen
werden soll, wie dort (/ Flüsse 88 3 und 41.
c) Endlich gibt es K., welche im Eigentum des
Staates oder einer Gemeinde stehen, öffentliche
K. also in diesem Sinne, ohne aber deshalb zur
Schiffahrt bestimmt zu sein und öffentliche Ver-
kehrsstraßen zu bilden. Namentlich kommen solche
K. in Städten vor als künstliche Ableitungen aus
dem Flusse, meist aus alter Zeit herstammend,
Stadtbäche, Stadtkanäle. Der Eigen-
tümer verfügt darüber nach den Regeln des Pri-
vatrechtes; auch dic eingreisenderen Nutzungen,
Kanäle (A. Allgemein)
—. — — ——
— — ——
tung der Triebkraft, werden in Form privatrecht-
licher Verpachtung eingeräumt. Zum Teil be-
stehen daran auch alte dingliche Nutzungsrechte
privatrechtlicher Natur. Andererseits aber pflegen
diese K. für die auch an Privatflüssen zulässigen
geringfügigen Nutzungen, wie Baden, Schöpfen,
Waschen, Befahren, gleich jenen dem allgemeinen
Gebrauch freigegeben zu sein.
5 3. Schiffahrtskanäle. K., welche bestimmt
sind, der Schiffahrt zu dienen, stehen als öffent-
liche Verkehrsstraßen den Strömen I(/I gleich.
Die rechtlichen Besonderheiten, welche sie diesen
gegenüber aufweisen, knüpfen sich an die Tat-
sache der künstlichen Herstellung.
SchiffahrtsK. können immer nur mit Willen
des Staates geschaffen werden. Praktisch
wird diese Einwilligung schon deshalb nicht zu
umgehen sein, weil es zur Herstellung des K. der
Enteignung bedarf. Ueberdies aber kommt hier
das Wegeregal in Betracht. Man könnte
freilich der Meinung sein, daß wenigstens die
Selbstverwaltungskörper, in gleicher Weise wie
sie zuständig sind, öffentliche Wege anzulegen und
zu halten, auch solche Wasserstraßen in ihrem Ge-
biete aus eigenem Rechte müßten schaffen dürfen.
Allein es wird wohl richtiger sein, daß Schiffahrts-
K. nicht zu dem den Gemeinden und höheren
Kommunalverbänden zustehenden gemeinen Stra-
ßenwesen gehören, sondern wie die Eisenbahnen
eine besondere Klasse von Wegen bilden, die dem
Staate ausschließlich vorbehalten ist. Der Staat
kann einen Kommunalverband oder einen Privat-
unternehmer (Aktiengesellschaft) mit dem Rechte
ausstatten, eine solche öffentliche Wasserstraße auf
eigene Rechnung herzustellen und zu betreiben.
Das Verhältnis hat dann die rechtliche Natur
einer Verleihung, der Eisenbahnkonzession
vergleichbar. Der bayerische Donau-Main K.
war ursprünglich in dieser Form gegründet wor-
en.
Als öffentliche Verkehrswege gehören die
Schiffahrts K. zu den öffentlichen Sachens's#!]
und unterliegen der für diese geltenden besonderen
Rechtsordnung. Für die wichtigste Art der Be-
nutzung, für die Schiffahrt, besteht Gemeinge-
brauch. (Ueber Schiffahrtsabgaben Band I S
487). Die besonderen Anstalten, die zur Erleichte-
rung und Ermöglichung der Schiffahrt bestehen:
Landungsplätze, Krane, Schleußen usw. werden
nach dem Rechte der öffentlichen Anstalten ver-
waltet und zugänglich gemacht. Ein Benutzungs-
zwang besteht insofern als der Staat sich etwa vor-
behält die Zugkraft für die Fortbewegung auf der
Wasserstraße ausschließlich zu liefern (Schlepp-
monopol). Die näheren Bestimmungen für
alle diese Benutzungen werden in umfassender
Regelung zusammengestellt, als Kanalord-
nung. Diese K.Ordnung enthält: Dienstvor-
schriften für die K. Beamten, Pol Vorschriften für
die Regelung des Gemeingebrauchs und zum
Schutze der Wasserstraße gegen Störung und Be-
schädigung — Festsetzungen bezüglich der für die
Benutzung zu entrichtenden Gebühren (K.Abga-
ben). RV a 54 Abs schreibt vor, daß bei staat-
lichen oder kommunalen K. diese Gebühren die
Selbstkosten nicht überschreiten dürfen. Andere
öffentliche K. sind in dieser Hinsicht reichsrechtlich
trechte re nicht beschränkt. Hier setzt dann der Staat gele-
wie die Anlage von Bewässerungen und Verwer-
gentlich der Verleihung die erforderlichen Grenzen.