Kanäle (B. Kaiser Wilhelm-Kanal)
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Wie der Strom kann auch der öffentliche K.
für mancherlei kleinere Nutzungen dem Gemein-
gebrauch unterliegen, wie Wasserschöpfen, Baden,
Eisgewinnung, Schlittschuhlaufen usw. Doch
pflegt die maßgebende polizeiliche Ordnung hier
für solche Dinge bei weitem strenger zu sein und sie
in großem Maße von besonderen Erlaubnissen
abhängig zu machen. «
Die Seekanäle, welche Meere verbinden
oder Mceresteile durchqueren (Kaiser Wilhelm-K.
1 Bl, Königsberger See K.) zeichnen sich durch
rößere Maße aus und durch die besondere Be-
schaffenyeit des sie füllenden Wassers. Im üb-
rigen ist ihre Rechtsordnung die gleiche.
Duellen: Für die Zuleitungs K. gilt das bürgerliche
Recht der Einzelstaaten, wie für die Flüsse; dazu die beson-
deren Wassergesetze. Für die Schiffahrts K. vor allem zu
erwähnen: Preuß. Wasserstraßen G v. 1. 4. 05.
Literatur: Pözl, Die bayer. Wassergesetze S 59 ff,
99 ff, 485 ff; Schenkel, Das bad. Wasserrecht S 103 ff,
136 sf. Technik und Wirtschaft:
näle“ im HWS W5, 753. 1 ferne Binnenschiffahrt.
Otto Maver.
B. Naiser Wilhelm-Kanal
1. Ausdehnung. 5 2. Berwaltung. 4 3. Abgaben.
§s# 1. Baugeschichte und Ausdehnung. Kaiser
Wilhelm-K. wird derienige K. genannt, der von
Brunsbüttel an der Elbe ausgeht und bei Holtenau
an der Kieler Bucht mündct, somit eine dirckte
Schiffahrtsverbindung zwischen Nord= und Ostsee
bildet. Er ist gebaut auf Grund des Rv. 16. 3. 86
betr. die Herstellung des Nord-Ostsee K. (NGl
58) als ein für die Benutzung durch die deutsche
Kriegsflotte geeigneter Seeschiffahrts K. von der
Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler
Bucht unter der Voraussetzung, daß Preußen zu
Sympher, Art. „Ka-
Außerhalb der Answeichstellen soll der K. auf eine Wasser-
spiegelbreite von 101,75 m, eine Sohlenbreite von 44 m
und eine Wassertiese von 11 m gebracht werden. Unweit
der alten Schleusen sollen ebensoviel neue Doppelschleusen
mit Kammern von 330 m Länge, 45 m Breite und 13.77 m
Wassertiese gebaut werden. Die Eisenbahndrehbrücket bei
Taterpsahl und Rendsburg-Oesterrönfseld und die Ponton-
brücke bei Holtenau sollen durch Hochbrücken ersetzt werden.
#5+# 2. Die Berwaltung des Kanals liegt beim
Reiche. Sie wird ausgeübt durch das Kaiserliche
Kanalamt in Kiel, eine dem Reichsamt des
Innern unmittelbar untergeordnete Reichsbe-
hörde, die sich in eine Haupt-, eine Bau= und eine
Betriebsverwaltung gliedert (Vi v. 15. 6. 95,
RGBl 349).
Den Betrieb regelt die von dem Kaiserl.
K. Amt erlassene „Betriebsordnung für den Kaiser
Wilhelm-K. v. 29. 7. Ol“ (RBl 345), abgeändert
im Jahre 1906 (R3Zl 1138).
Sie enthält allgemeine Vorschriften, insbesondere über
die Boraussetzungen für die Benutzung des K. sowie über
das Schlepp. und Lotsenwesen; des weiteren Bestimmungen
ülbber die Vorbereitung für die K. Fahrt, über das Einlausen
und Turchschleusen, die Fahrt durch den K., das Auslaufen,
das Schleppen von Fahrzeugen usw.
Fremde Kriegssahrzeuge bedürsen zur Turchfahrt auf
diplomatischem Wege einzuholender Erlaubnis (# 3 Bek
Kriege Min v. 25. 8. 10, MVI 224).
Ueber das Rechtsverhältnis zwischen
der Kanalverwaltung und den Schiffs-
führern (Needern) der den K. passierenden
Schiffe läßt sich § 1 Betriebs O aus:
„Jeder Schisssführer, der den K. befährt, muß einen auf
Berlangen ihm auszuhändigenden Abdruck dieser Betriebs-
ordnung, die auch für das Rechtsverhältnis zwischen der
K. Verwaltung und ihm, bezw. seinem Reeder maßgebend
ist, an Bord haben und ist für die genaue Be folgung ihrer
den auf 156 Mill. Mk. veranschlagten Gesamt-
herstellungskosten 50 Mill. Mk. im voraus gewährt
(pr. G v. 16. 7. 86, GS 209); der Rest ist durch
eine Reichsanleihe aufgebracht. Den Bau ge-
leitet hat eine dem Reichsamt des Innern un-
mittelbar unterstellte „Kaiserliche Kanal-Kommis-
sion“" (Vo. 17. 7. 86, Ré#Bl 233). Im Juni 1887
ist der Grundstein bei Holtenau gelegt, im Juni
1895 ist der K. für den allgemeinen Verkehr er-
öffnet.
Der K. ist 98 km lang, außerhalb der Wende- und der
Ausweichestellen am Wasserspiegel 67 m und an der Sohle
22 m breit und 9mtief. An seinen beiden Enden bei Bruns-
büttel und bei Holtenau befindet sich je eine Doppelschleuse,
d. h. eine Schleuse mit 2 nebeneinander liegenden Kammern,
die eine Länge von 150 m, eine Breite von 25 m und eine
Gassertiese von 10 bezw. 9,6 m haben. Zur Ueberführung
über den K. dienen für Zwecke der Eisenbahn 2 Hochbrücken
(bei Grünenthal und Levensau) und zwei Drehbrücken (bei
Taterpfahl und Rendsburg-Cesterrönfeld), zu Straßen-
kreuzungen eine Drehbrücke bei Rendsburg und eine Pon-
tonbrucke bei Holtenau.
Das Anwachsen der Schiffsgrößen machte eine
Erweiterung des K. notwendig (seit 1907), deren
Gesamtkosten aufs 220 Mill. Mk. veranschlagt sind;
als Bauzeit ist ein Zeitraum von 7—8 Jahren
vorgesehen.
Vorschriften sowie derjenigen des beigefügten Zollregulativs
für den Kaiser Wilhelm. K. durch die gesamte Besatzung
seines Fahrzeugs verantwortlich.“ (Abs. 2): Das Deutsche
Reich übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Ersatzleistung
für Schäden, welche die Schisse im K., auf den beiderseitigen
Reeden oder in den Vorhäsen oder auf den am K. liegenden
Schisssliegeplätzen erleiden, selbst wenn ein Verschulden der
K. Lotsen oder anderer Angestellter der K. Verwaltung
dabei in Frage kommt.“
Das Reichsgericht hat dieser Bestimmung, so-
weit sic die Ersatzpflicht des Fiskus grundsäsßlich
ausschließt, die rechtliche Wirksamleit abgesprochen
(R#B 45, 162 ff). Auch nachdem die K. Verwal-
tung ein Anmeldeformular eingeführt hatte, offen-
bar um diesem Mangel abzuhelfen und ein Ver-
tragsverhältnis einwandfrei zu begründen, hat das
R seinen Standpunkt beibehalten (RG Z 62,
264 ff). Dieser Auffassung des l. zivilsenats ist
der III. Zivilsenat unter eingehender Begründung
beigetreten (Oans. Ger. Z (Optbl.) 29, Nr. 87).
§* 3. Abgaben für die Benutzung. Ihre Rege-
lung beruht auf dem R v. 16. 3. 86 §F 3 (RGUl
58), wonach von den nicht zur Kaiserlichen Marine
und zur Bauverwaltung gehörigen Schiffen,
welche den K. benutzen, eine entsprechende Ab-
gabe zu entrichten und die Festsetzung des hier-
für zu erlassenden Tarifs weiterer gesetzlicher Rege-
lung vorbehalten sei. Bis zum Ablaufe des ersten
Jahres nach Inbetriebsetzung der ganzen K.=
Strecke sollte aber die Festsetzung des Tarifs dem
Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrat
überlassen sein. Diese Frist ist mehrfach (RG v.