Katholische Kirche — Kaufmannsgerichte
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Württ. G v. 1862 a 62. Sächs. G v. 1876 8 29.
Hess. G v. 1876 a 5.
4. Die Besetzung der Kirchenäm-
ter [M Kirchenamt, Geistliche, Militärgeistliche,
Bischof, Pfarrer, Domkapitel und Patronath.
5. Die Straf= und Zuchtgewalt
Kirchenzuchtl.
6. Die Disziplinargewalt über
Geistliche und kirchliche Beamte.
Kirchenzucht, Gceistliche, Kirchendiener, und be-
sonders für Bayern Meurer Bayer. K BR. II.
216 ff. sowie Vl. f. administr. Praxis (1908) 58,
286 ff und (1911) 61, 65 ff.
7. Die Berufung an den Staat
Reecursus ab abusuj.
8. Die religiösen Orden und Kon-
gregationen I/ Orden, Jesuitengesetzl.
c) Die kirchen vermögensrechtli-
chen Materien gelten in den modernen Gesetzen
als eine weltliche Angelegenheit,
d. h. als eine solche, welche die Kirchen mit anderen
bürgerlichen Gesellschaften gemein haben und wo
deshalb der Staatsgewalt allein dic „Gesetzgebung
und Gerichtsbarkeit“ zukommt (bayer. II. Beil.
# 62, 65). Ueber diese Staatsgesetze ## Kirchen-
vermögen.
Als weltliche Gegenstände erklärt die zit.
II. Beil. & 64: alle Verträge und letztwilligen
Dispositionen der Geistlichen; alle Bestimmungen
über liegende Güter, fahrende Habe, Nutzung,
Renten, Rechte der Kirche und kirchlichen Perso-
nen; Verordnungen und Erkenntnisse über Ver-
brechen und Strafen der Geistlichen, welche auf
ihre bürgerlichen Rechte einen Einfluß haben. Ehe-
gesetze, insofern sie den bürgerlichen Vertrag und
dessen Wirkungen betreffen; Privilegien, Dispen-
sationen, Immunitäten, Exemtionen zum Besten
ganzer Kirchengesellschaften, einzelner Gemeinden
oder Gesellschaftsgenosfsen oder der dem Religions-
dienste gewidmeten Orte und Güter, insofern sie
politische oder bürgerliche Verhältnisse berühren;
allgemeine Normen über die Verbindlichkeit zur
— —
machenden Kraft, die Quelle unzähliger Streitig-
keiten, nicht ändern. Aber sie braucht in ihrer Ver-
waltung dessen verletzende Spitze nicht hervorzu-
kehren. Ein Staat würde sich selbst aufgeben, wenn
er dulden wollte, daß eine Kirche aus ihrer Ver-
fassung Rechte herleitet, welche mit seinen durch
die Parität diktierten Grundgesetzen in Wider-
spruch stehen.
Rein prinzipiell betrachtet besteht eine abso-
lute Unvereinbarkeit und Gegensätzlichkeit des
katholischen Kirchen= und des Staatsrechts. Der
Syllabus v. 1864 bringt das klar zum Ausdruck.
Vgl. insbesondere These 80. Dieser Gegensatz ist
nichts anderes als der Kampf um die Macht
oder die Souveränität, indem die k. K. mit
Berufung auf ihre göttliche Stiftung in Un-
abhängigkeit vom Staat ihre Verhältnisse selbst
und kraft eigenen Rechtes regeln will und da-
bei ratione peocati, d. h. in Wirklichkeit im
Hinblick auf das kirchliche Interesse auch Gewalt
ins Weltliche hinein sordert, während der Staat
seine eigene oberste Herrschaft für sein Gebiet
mit dem Charakter der Unwiderstehlichkeit ver-
bündet und übt.
Gibt es hier keine prinzipielle Lösung, so muß
azaber doch wenigstens ein tatsächliches Vertragen
Erbauung und Erhaltung der Kirchen und geist-
lichen Gebäude.
VI. Einer Ueberspannung der staatlichen An-
sprüche, wie sie in dem sog. Kulturkampfe belicbt
wurde, soll gewiß nicht das Wort geredet werden.
Daß der Staat aber bei dem heutigen System der
Verbindung von Staat und Kirche an den kirchlichen
Angelegenheiten in der allererheblichsten Weise be-
teiligt ist, braucht nicht erst bewiesen zu werden.
Diese Interessenregulicrung kann nun durch jede
der beiden Gewalten erfolgen. Gut, wenn sich
dabei der andere Teil zufrieden gibt. Da dies aber
wohl ein seltener Fall ist, es andernteils aber auf
die Zufriedenheit ankommt, so empfiehlt sich im
allgemeinen eine Verständigung, wenn auch nicht
gerade in der Form eines Konkordats. Im übrigen
kann unmöglich jedes Detail geregelt sein, und es
wird hier dann auf den Geist ankommen, der die
Kirchen= und Staatsverwaltung beseelt. Der
Egoismus ist der geborene Feind des Rechts und
der Ordnung.
Vor allem aber ist zu bedenken, daß der Staat
mit seinen heutigen großen Kulturzielen unmög-
lich mit mittelalterlichen Einrichtungen und Auf-
fassungen paktieren kann, welche von Gewissens-
freiheit, Parität usw. weit entfernt sind. Gewiß
kann die Kirche das Dogma von ihrer alleinselig-
oder ein modus vivendi möglich sein und her-
gestellt werden.
Aus diesem Geist heraus kam man nicht bloß
zu kirchenhoheitlichen Staatsgesetzen, welche den
Religionsfrieden zu wahren bestimmt sind, son-
dern auch zu rechtlichen Vereinbarungen zwischen
der Kirchen- und Staatsgewalt, die durch ein förm-
liches System des tolerare und dissimulare er-
gänzt werden mußten.
In diesem Geleise, das nicht nach den Regeln
grundsätzlicher Gradheit und Folgerichtigkeit, son-
dern ausgleichender und ausweichender Zweck-
mäßigkeit angelegt ist, verläuft nun unser öffent-
liches Leben.
Der Weg wird nicht durch Prinzipien bestimmt,
und man darf die Vahn dieser Kompromisse und
den Boden praktischer Verträglichkeit nicht ver-
lassen. Das gilt für den Staat wie für die Rirche.
Wird aber auch der bloße modus vivendi zur
Unmöglichkeit, so ist die Scheidung der an Gegen-
sätzen so überreichen Ehe von Staat und Kirche
eine Notwendigkeit. Dann wird die teilweise
schon ietzt geforderte Trennung der beiden Gewal-
ten schließlich allgemein als die wünschenswerteste
Lösung des Kirchenvroblems erscheinen.
Kiteratur: Soweit die Angaben sich nicht im
Texte befinden, geben die Lehrbücher des Kirchenrechts
Ausschluß; serner dos „nirchliche Handbuch für das kath.
Deutschland“, herausgeg. v. Krosc (bis 1911 3 Bände)
KRinrchenhoheit!. Meurer.
Kaufmannsgerichte
## 1. Einleitung. # 2. Errichtung und Zusammensetzung.
# 3. Verhältniswahl (Proportionalwahl). 4 4. Zuständig-
keit. 4 5. Verfahren. 1 6. Einigungsamter. 4 7. Begut-
achtende und Anträge stellende Behörden. 1 8. Statistik.
lafmch = Kaufmannsgericht; Gewe — Gewerbegericht.]
5s 1. Einleitung. I. Durch § 81 des Gew OG#
sind die Streitigkeiten der Kaufleute mit ihren