Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
stimmungen vorhanden. Ueber die gesamte Ver- 
mögensverwaltung haben sowohl Konsistorium als 
Reg Präsident das Aufsichtsrecht, letzteres mit der 
Befugnis der Zwangsetatisierung, wogegen Klage 
beim Oberverwaltungsgericht zulässig ist. 
2. Die Gemeindevertretung besteht 
in der Regel aus der dreifachen Zahl der Aeltesten. 
Pflichtwidrig handelnde Gem Vertretungen können 
auf Antrag des Kreis-Synodalvorstandes durch 
das Konsistorium aufgelöst werden. Die Form der 
Tätigkeit der Gem Vertretung ist die der gemein- 
samen Sitzung mit dem Gem KMRatj selbständig 
kann die Gen Vertretung nicht tätig werden 
(Schön, KR 1 §8 25—33). Außer den oben be- 
reits angegebenen Fällen (Erlaß von Statuten, 
Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung) ist die 
Gen Vertretung noch beteiligt bei der Genehmi- 
gung zur Führung von Prozessen, bei der Wahl 
von Deputierten zur Kreissynode, endlich überall, 
wo der Gem##Rat sie beizuziehen für gut findet. 
5. Kreisgemeinde. Eine Organisation des 
kirchlichen Kreises als Verwaltungsbezirk des lan- 
desherrlichen KRegimentes (Inspektion, Ephorie, 
Diözese) unter einem Superintendenten (Dekan, 
Propst, Erzpriester) bestand bereits früher allent- 
halben in der evangelischen K; neuerdings wurde 
dieselbe fast überall ergänzt durch Organisation 
des Kreises als höherer Stufe der kirchlichen Gem. 
Nicht selten deckt sich der kirchliche Kreis mit dem die- 
selbe Bezeichnung führenden Staatsverwaltungs- 
bezirk; eine besondere Gestaltung erfuhr die kirch- 
liche Organisation der Stadt Berlin durch Bildung 
einer Stadtsynode (NG v. 17. 5. 95; Staats G 
v. 18. 5. 95; V v. 20. 10. 96). Die Organe der 
KreisGem sind Kreissynode und Kreis- 
synodalvorstand (das altreformierte Mo- 
deramen). 
1. Die Kreissynode besteht aus dem 
Superintendenten als Vorsitzenden und den ordent- 
lichen Pfarrern des Kreises; dazu treten gewählte 
Laienmitglieder in doppelter Anzahl der Geist- 
lichen. Die Wahl erfolgt so, daß zunächst jede 
Gem aus der Zahl ihrer dermaligen oder früheren 
Aeltesten in vereinigter Sitzung der beiden oben 
(§4) bezeichneten Organe eine gleiche Anzahl Laien 
zur Kreissynode wählt, wie sie in derselben durch 
Geistliche vertreten wird; die andere Hälfte der 
Laien wird durch die von der Provinzialsynode 
zu bezeichnenden, an Scelenzahl stärkeren Gem 
des Kreises frei aus den „angesehenen, kirchlich 
erfahrenen und verdienten Männern des Kreises“ 
gewählt, welche zum Aeltestenamt qualifiziert sind. 
Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Der General= 
superintendent und der Vorsitzende der Provinzial- 
synode können an jeder Kreissynode beratend teil- 
nehmen. 
Kirche (Kreis-- und Provinzialgemeinde) 
  
Die auswärtigen Mitglieder erhalten 
Tagegelder und Reisekosten. Die Kreissynode tritt 
zu ordentlicher Sitzung jährlich einmal auf höchstens 
Voraussetzung gefordert. Endlich wählen noch die 
an Seelenzahl stärkeren Wahlverbände nach näherer 
facher Mehrheit, die Sitzungen sind beschränkt 
2 Tage zusammen, ist beschlußfähig bei Anwesen- 
heit von 25 ihrer Mitglieder und beschließt mit ein- 
öffentlich, die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung 
des Konsistoriums. 
Die Kreissynode beschließt über die ihr von den 
vorgesetzten Organen gemachten Vorlagen; sie hat 
die Aufsicht über die sittlich-religiösen Zustände, so- 
wie über die Vermögensverwaltung der Einzel- 
Gem, auch die Prüfung von Gemstatuten und 
die Mitaufsicht über Kandidaten und Geistliche; 
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sie verwaltet die Kreissynodalkasse (und etwa vor- 
handenes anderweites Vermögen), stellt den Sy- 
nodaletat unter Genehmigung des Konsistoriums 
auf und repartiert die Synodalkosten auf die Gem, 
wogegen Beschwerde beim Reg Präsidenten er- 
hoben werden kann; sie kann unter Billigung der 
Provinzialsynode und Genehmigung des Konsi= 
storiums wie des Reg Präsidenten Kreisstatuten 
beschließen; sie entscheidet Rekurse gegen Diszi- 
plinarentscheidungen der Gem K Rätezj sie stellt die 
Zahl der Mitglieder der letzteren innerhalb des 
gesetzlichen Rahmens fest; sie wählt den Kreis- 
synodalvorstand und die Mitglieder der Provinzial- 
synode, soweit diese auf Wahl beruht. 
2. Der Kreissynodalvorstond be- 
steht aus dem Superintendenten und 4 gewählten 
Assessoren, von welchen einer Geistlicher sein muß; 
er wird nach Bedarf vom Vorsitzenden berufen 
und ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern be- 
schlußfähig. Die Disziplinar- und Pfarrbesetzungs- 
fragen bilden den wichtigsten Bestandteil seiner 
Kompetenz: der Vorstand entscheidet in erster In- 
stanz, wenn 235 einer Gem Einwendungen gegen 
einen für sie bestimmten Geistlichen erheben, sowie 
bei allen Einwendungen gegen „Gaben und Wan- 
del“ eines solchen; ferner ist der Vorstand erste 
Disziplinarinstanz über den Gem Organen bis zur 
Entlassung; außerdem hat der Vorstand die Ar- 
beiten der Synode vorzubereiten, in eiligen Fällen 
auch an ihrer Stelle vorbehaltlich nachträglicher 
Genehmigung zu entscheiden, während die Synode 
die Bureaugeschäfte zu führen, ihre vom Konsi- 
storium genehmigten Beschlüsse auszuführen, end- 
lich ein bestimmt geordnetes Aufsichtsrecht über 
die synodalen Organe der Einzelgemeinden 
(Schoen, KR 1 KK 34—38). 
# 6. Provinzialgemeinde. Ihr Verband ist die 
Staatsprovinz, der Konsistorialbezirk. Eine be- 
sondere Ordnung für Berlin ist vorbehalten. Or- 
gane sind die Provinzialsynode und der 
Provinzialsynodalvorstand. 
1. Die Provinzialsynode wird gebil- 
det aus je einem Mitgliede der theologischen Fakul= 
tät der Provinzialuniversität, für Westpreußen 
Königsberg, für Posen Breslau, für Westfalen 
Bonn (vgl. jedoch Schoen 1, 413); die Bezeichnung 
erfolgt durch Wahl der Fakultät. Dazu kommen 
gewählte und landesherrlich ernannte Mitglieder; 
die Zahl der letzteren darf höchstens #½ der ersteren 
betragen; der Landesherr ist in der Ernennung 
frei. Die Wahl der übrigen erfolgt durch die 
Kreissynoden, doch so, daß die Zahl der Wahl- 
verbände in Brandenburg und Sachsen höchstens 
40, in den übrigen Provinzen höchstens 35 be- 
tragen darf. Jeder Wahlverband wählt zuerst 
einen geistlichen, dann einen weltlichen Abgeord- 
neten aus seiner Mitte; für letztere ist vorherige Be- 
kleidung eines der niederen Synodalämter als 
Bestimmung der Provinzialsynode ein weiteres 
Drittel von Abgeordneten aus den „angesehenen, 
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des 
Provinzialbezirkes“, welche zum Aeltestenamt 
qualifiziert sind. Die Wahlperiode ist 3 Jahre, die 
auswärtigen Mitglieder erhalten Tagegelder und 
Reisekosten. Die Synode wird vom Konsistorium, 
regelmäßig alle 3 Jahre, berufen; den Sitzungen 
wohnt ein königlicher Kommissar bei; sie sind
	        
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