stimmungen vorhanden. Ueber die gesamte Ver-
mögensverwaltung haben sowohl Konsistorium als
Reg Präsident das Aufsichtsrecht, letzteres mit der
Befugnis der Zwangsetatisierung, wogegen Klage
beim Oberverwaltungsgericht zulässig ist.
2. Die Gemeindevertretung besteht
in der Regel aus der dreifachen Zahl der Aeltesten.
Pflichtwidrig handelnde Gem Vertretungen können
auf Antrag des Kreis-Synodalvorstandes durch
das Konsistorium aufgelöst werden. Die Form der
Tätigkeit der Gem Vertretung ist die der gemein-
samen Sitzung mit dem Gem KMRatj selbständig
kann die Gen Vertretung nicht tätig werden
(Schön, KR 1 §8 25—33). Außer den oben be-
reits angegebenen Fällen (Erlaß von Statuten,
Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung) ist die
Gen Vertretung noch beteiligt bei der Genehmi-
gung zur Führung von Prozessen, bei der Wahl
von Deputierten zur Kreissynode, endlich überall,
wo der Gem##Rat sie beizuziehen für gut findet.
5. Kreisgemeinde. Eine Organisation des
kirchlichen Kreises als Verwaltungsbezirk des lan-
desherrlichen KRegimentes (Inspektion, Ephorie,
Diözese) unter einem Superintendenten (Dekan,
Propst, Erzpriester) bestand bereits früher allent-
halben in der evangelischen K; neuerdings wurde
dieselbe fast überall ergänzt durch Organisation
des Kreises als höherer Stufe der kirchlichen Gem.
Nicht selten deckt sich der kirchliche Kreis mit dem die-
selbe Bezeichnung führenden Staatsverwaltungs-
bezirk; eine besondere Gestaltung erfuhr die kirch-
liche Organisation der Stadt Berlin durch Bildung
einer Stadtsynode (NG v. 17. 5. 95; Staats G
v. 18. 5. 95; V v. 20. 10. 96). Die Organe der
KreisGem sind Kreissynode und Kreis-
synodalvorstand (das altreformierte Mo-
deramen).
1. Die Kreissynode besteht aus dem
Superintendenten als Vorsitzenden und den ordent-
lichen Pfarrern des Kreises; dazu treten gewählte
Laienmitglieder in doppelter Anzahl der Geist-
lichen. Die Wahl erfolgt so, daß zunächst jede
Gem aus der Zahl ihrer dermaligen oder früheren
Aeltesten in vereinigter Sitzung der beiden oben
(§4) bezeichneten Organe eine gleiche Anzahl Laien
zur Kreissynode wählt, wie sie in derselben durch
Geistliche vertreten wird; die andere Hälfte der
Laien wird durch die von der Provinzialsynode
zu bezeichnenden, an Scelenzahl stärkeren Gem
des Kreises frei aus den „angesehenen, kirchlich
erfahrenen und verdienten Männern des Kreises“
gewählt, welche zum Aeltestenamt qualifiziert sind.
Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Der General=
superintendent und der Vorsitzende der Provinzial-
synode können an jeder Kreissynode beratend teil-
nehmen.
Kirche (Kreis-- und Provinzialgemeinde)
Die auswärtigen Mitglieder erhalten
Tagegelder und Reisekosten. Die Kreissynode tritt
zu ordentlicher Sitzung jährlich einmal auf höchstens
Voraussetzung gefordert. Endlich wählen noch die
an Seelenzahl stärkeren Wahlverbände nach näherer
facher Mehrheit, die Sitzungen sind beschränkt
2 Tage zusammen, ist beschlußfähig bei Anwesen-
heit von 25 ihrer Mitglieder und beschließt mit ein-
öffentlich, die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung
des Konsistoriums.
Die Kreissynode beschließt über die ihr von den
vorgesetzten Organen gemachten Vorlagen; sie hat
die Aufsicht über die sittlich-religiösen Zustände, so-
wie über die Vermögensverwaltung der Einzel-
Gem, auch die Prüfung von Gemstatuten und
die Mitaufsicht über Kandidaten und Geistliche;
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sie verwaltet die Kreissynodalkasse (und etwa vor-
handenes anderweites Vermögen), stellt den Sy-
nodaletat unter Genehmigung des Konsistoriums
auf und repartiert die Synodalkosten auf die Gem,
wogegen Beschwerde beim Reg Präsidenten er-
hoben werden kann; sie kann unter Billigung der
Provinzialsynode und Genehmigung des Konsi=
storiums wie des Reg Präsidenten Kreisstatuten
beschließen; sie entscheidet Rekurse gegen Diszi-
plinarentscheidungen der Gem K Rätezj sie stellt die
Zahl der Mitglieder der letzteren innerhalb des
gesetzlichen Rahmens fest; sie wählt den Kreis-
synodalvorstand und die Mitglieder der Provinzial-
synode, soweit diese auf Wahl beruht.
2. Der Kreissynodalvorstond be-
steht aus dem Superintendenten und 4 gewählten
Assessoren, von welchen einer Geistlicher sein muß;
er wird nach Bedarf vom Vorsitzenden berufen
und ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern be-
schlußfähig. Die Disziplinar- und Pfarrbesetzungs-
fragen bilden den wichtigsten Bestandteil seiner
Kompetenz: der Vorstand entscheidet in erster In-
stanz, wenn 235 einer Gem Einwendungen gegen
einen für sie bestimmten Geistlichen erheben, sowie
bei allen Einwendungen gegen „Gaben und Wan-
del“ eines solchen; ferner ist der Vorstand erste
Disziplinarinstanz über den Gem Organen bis zur
Entlassung; außerdem hat der Vorstand die Ar-
beiten der Synode vorzubereiten, in eiligen Fällen
auch an ihrer Stelle vorbehaltlich nachträglicher
Genehmigung zu entscheiden, während die Synode
die Bureaugeschäfte zu führen, ihre vom Konsi-
storium genehmigten Beschlüsse auszuführen, end-
lich ein bestimmt geordnetes Aufsichtsrecht über
die synodalen Organe der Einzelgemeinden
(Schoen, KR 1 KK 34—38).
# 6. Provinzialgemeinde. Ihr Verband ist die
Staatsprovinz, der Konsistorialbezirk. Eine be-
sondere Ordnung für Berlin ist vorbehalten. Or-
gane sind die Provinzialsynode und der
Provinzialsynodalvorstand.
1. Die Provinzialsynode wird gebil-
det aus je einem Mitgliede der theologischen Fakul=
tät der Provinzialuniversität, für Westpreußen
Königsberg, für Posen Breslau, für Westfalen
Bonn (vgl. jedoch Schoen 1, 413); die Bezeichnung
erfolgt durch Wahl der Fakultät. Dazu kommen
gewählte und landesherrlich ernannte Mitglieder;
die Zahl der letzteren darf höchstens #½ der ersteren
betragen; der Landesherr ist in der Ernennung
frei. Die Wahl der übrigen erfolgt durch die
Kreissynoden, doch so, daß die Zahl der Wahl-
verbände in Brandenburg und Sachsen höchstens
40, in den übrigen Provinzen höchstens 35 be-
tragen darf. Jeder Wahlverband wählt zuerst
einen geistlichen, dann einen weltlichen Abgeord-
neten aus seiner Mitte; für letztere ist vorherige Be-
kleidung eines der niederen Synodalämter als
Bestimmung der Provinzialsynode ein weiteres
Drittel von Abgeordneten aus den „angesehenen,
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des
Provinzialbezirkes“, welche zum Aeltestenamt
qualifiziert sind. Die Wahlperiode ist 3 Jahre, die
auswärtigen Mitglieder erhalten Tagegelder und
Reisekosten. Die Synode wird vom Konsistorium,
regelmäßig alle 3 Jahre, berufen; den Sitzungen
wohnt ein königlicher Kommissar bei; sie sind