Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Kirche (Vermögensverwaltung in Preußen) 
  
vertretung (Stadtsynode) ist Trägerin der dem Ber- 
bande übertragenen Besugnisse und Verpflichtungen. Dem 
Vorstande (Zusammensetzung: 3 8 Abs 1, 2) obliegt die 
Vorbereitung und Leitung der Berhandlungen der Ber- 
bandsvertretung (Stadtsynode) sowie die Ausführung ihrer 
Beschlüsse, soweit nicht letztere dem geschäftsführenden 
Ausschuß zukommt (1 8 Abs 83)0. Der geschäftsfüh- 
rende Ausschuß (Zusammensetzung: 3 9) vertritt den 
Berband nach außen und verwaltet dessen Vermögen ge- 
mäß den Beschlüssen der Berbandsvertretung (Stadtsynode). 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Berband gegen 
Dritte verpflichten sollen, ingleichen Bollmachten müssen 
unter Anführung des betr. Beschlusses der Berbandsvertre- 
tung (Stadtsynode) bzw. des geschäftsführenden Aus- 
schusses von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des 
Ausschusses unterschrieben und mit dem Siegel des Aus- 
schusses versehen sein (3 10 Abs 1). Näheres über die Ge- 
schäftsführung bestimmt das im Einverständnisse mit dem 
VBerbande von dem Konsistorium zu erlassende Regulativ. 
□ 
III. Die Bermögensverwaltung der Ber- 
bände unterliegt ebenso wie diejenige der Kirchengemeinden 
der staatlichen Aufsicht, Einsichtnahme, Revision; 
namentlich bestimmte Beschlüsse bedürfen der staatlichen Ge- 
nehmigung (jedoch nicht, wenn der Erwerb von Grundeigen- 
tum bei Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grundbuch 
eingetragener Forderungen erfolgt). Wenn eine Umlage, 
soweit sie anderen Zwecken als dem Ersatz für aufgehobene 
Stolgebühren oder zur Berichtigung des Anteils aller Ge- 
meinden des Verbandes an den Kreis-, Provinzial-- und 
Generalsynodalkosten sowie an den für provinzielle und 
landeskirchliche Zwecke ausgeschriebenen Umlagen dient, 
10% der Summe der von den pflichtigen Gemeindeglie- 
dern jährlich an den Staat zu entrichtenden Einkommen- 
steuer übersteigen soll, bedarf es der Genehmigung des 
Oberpräsidenten, in Berlin des Staats Min (5 5 Abs 2—4). 
Auch die Möglichkeit einer Zwangsctatisierung (oben 16 
III) ist vorgesehen (& 6). 
8. Katholische Kirche. 
I. Rechtsguelle ist das G v. 29. 5. 3 betr. die 
Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche 
nebst der B v. 4. 1. 04 über die Ausübung der Rechte des 
Staates. . 
II. Die Regelung entspricht derjenigen in den evang. Pa- 
rochialverbänden (oben 311). Dem Gesamtverbande 
kann übertragen werden: 1. Die Befugnis, über Ein- 
führung, Veränderung und Aufhebung allgemeiner Gebüh- 
ren für die Verbandsgemeinden Beschluß zu fassen. — 
2. Die Aufgabe (unbeschadet der Rechte und Pflichten der 
Aufsichtebehörden und der einzelnen Kirchengemeinden), 
neue Parochialbildungen innerhalb der Verbandsgemeinden 
mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbesondere Seel- 
sorgestellen, kirchlichen Gebäuden und dergl. zu fördern. 
— 3. Die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden 
Mittel zu gewähren, sofern sie sie nicht ohne Umlage be- 
schaffsen können. — 4. Die Befugnis, Rechte, namentlich 
auch an Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten ein- 
zugehen, zu klagen und verklagt zu werden und zur Errich- 
tung neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Be- 
  
  
  
  
grabnisplätzen Anleihen aufzunehmen. — 5. Die Befugnis, 
sich die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Mittel 
mangels anderer Einnahmen durch Umlage zu beschaffen; 
über Verteilung und Erhebung gilt das gleiche wie in den 
cvangelischen Parochialverbänden (6 6). 
Die Anordnung der bischöflichen Behörde über die Fest- 
stellung der dem Verbande zu übertragenden Rechte und 
Pilichten bedarf der Genehmigung des Min d. g. A. (( 7; 
B v. 4. 1. 04 a 1 Nr. 1). « 
— 
III. Organe des Gesamwerbandes sind die Ver- 
bandsvertretung und deren Ausschuß. Die vermögens- 
verwaltenden Funktionen dieser Organe sind die gleichen 
wie in den evangelischen Parochialverbänden. Die näheren 
Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft die bischöf- 
liche Behörde (mit Genehmigung des Min d. g. A.) (1 5;:; B 
à 1 Nr. 2). Wegen der Genehmigung der staatlichen 
Aufsichtsbehörbe zu den Beschlüssen der Berbands- 
vertretungen bewendet es bei den (oben S 531 dargelegten? 
Vorschriften des G v. 20. 6. 75 (# 47—54; G v. 29. 5. O3, 
8); doch ist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich, 
wenn der Erwerb von Grundeigentum im Falle einer 
Zwangsversteigerung zur Eicherung in das Grundbuch 
eingetragener Forderungen erfolgt (# 8 Abs 2). 
3. Evangelische Synodalverbände. 5 9. 
Die rechtliche Grundlage der Vermögensver- 
waltung bilden für die neueren Provinzen die einzelnen 
Kirchengemeinde= und Synodalordnungen, für die älteren 
die KGuSO v. 10. 9. 73 nebst Staats G v. 25. ö. 74, die 
rhein.-westfälische Kirchen O v. 5. 3. 35, die Generalsynodal O 
v. 20. 1. 76 nebst Staats G (Kirchen Bersf GE) v. 3. 6. 76, 
sowie das Kirchen G v. 16. 6. 95 betr. die Vertretung der 
Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrecht- 
lichen Angelegenheiten nebst Staats G v. 18. 6. 95 und 
B v. 3. 8. 95. 
I. Der vermögensrechtliche Wirkungskreis der 
Kreissynode umfaßt die Mitaufsicht über 
die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich- 
tungen für christliche Liebeswerke sowie die Ver- 
waltung und Leitung der den Kirchengemeinden 
des Synodalkreises gemeinsamen derartigen In- 
stitute (unbeschadet abweichender statutarischer 
Ordnungen); ferner die Prüfung des Kassen= und 
Rechnungswesens in den einzelnen Gemeinden: 
sie ist berechtigt, durch einen Ausschuß von der 
ortskirchlichen Vermögensverwaltung Kenntnis zu 
nehmen und die Beseitigung von Mißständen an- 
zuordnen (vgl. oben # 3); die Verwaltung der 
Kreissynodalkasse, die Bestellung eines Kreis- 
synodalrechners, die Festsetzung des Etats der Kasse 
(unter Genehmigung des Konsistoriums), die Re- 
partition der zur Kreissynodalkasse erforderlichen 
Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden 
(KGuSO## 53 Nr. 5, 6, 7). Gegen diese Repar- 
titionsbeschlüsse, die keiner kirchlichen Genehmigung 
unterliegen, steht den betroffenen Gemeinden 
binnen 21 Tagen seit Zustellung Beschwerde an 
den Reg Präsidenten, weiter an den Oberpräsi- 
denten zu (G v. 3. 6. 76 a 3; V v. p. 9. 76 a III 
Nr. 4 und Abf 2). 
Die Kreisgemeinde wird vermögensrechtlich ver- 
treten vom Kreissynodalvorstand. Zu jeder den 
die zur Erfüllung der gesetzlichen Leistungen erforderlichen 
Kreissynodalverband verpflichtenden schriftlichen 
Willenserklärung des Kreissynodalvorstandes be- 
darf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters und zweier Mitglieder des 
Vorstandes sowie der Beidrückung des Amtssiegels 
(Gv. 16. 6. 95 §5 1). Die Beschlüsse des Kreissyno- 
dalvorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge- 
nehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde, und 
zwar bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der 
dinglichen Belastung von Grundeigentum (soweit 
der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteige- 
rung zur Sicherung in das Grundbuch eingetra- 
gener kirchlicher Forderungen notwendig ist) bei 
Werten von mehr als 100 000 Mk. des Ober- 
kirchenrats, sonst des Konsistoriums; bei Verwen-
	        
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