Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Kirche (Vermögensverwaltung in Preußen) 
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dung des kirchlichen Vermögens zu anderen als 
bestimmungsmäßigen Zwecken: des Oberkirchen- 
rats; bei neuen organischen Einrichtungen für 
kirchliche Zwecke sowie bei Errichtung, Uebernahme 
oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für 
christliche Liebestätigkeit: des Konsistoriums (G 83, 
V v. 3. 8. 95 a II). Außerdem bedürfen die Be- 
schlüsse, soweit sie Gegenstände des a 24 des 
Kirchen Verf G v. 3. 6. 76 berühren, der staatlichen 
Genehmigungs nicht jedoch, wenn der Erwerb von 
Grundeigentum im Falle einer Zwangssversteige- 
rung zur Sicherung in das Grundbuch eingetra- 
gener Forderungen erfolgt (Staats G v. 18. 6. 95 
a 3). 
II. Provinzialsynode. Ihr vermö- 
gensrechtlicher Wirkungskreis: 1. Einsicht von dem 
Zustande der Synodal-, Witwen= und Waisen- 
kassen, des Provinzial-Emeritenfonds und anderer 
provinzieller, von dem Konsistorium und anderen 
Kgl Behörden verwalteter kirchlicher Stiftungen; 
Mitaufsicht über die Kreisfynodalkassen und Ver- 
waltung der Provinzialsynodalkasse. 2. Bewilli- 
gung für neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen 
Zwecken, soweit sie durch Leistungen der Kirchen- 
kassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden 
sollen (Zustimmung des Konsistoriums). 3. Wegen 
der Kollekten J dort. 
Die vermögensrechtliche Vertretung der Pro- 
vinzialgemeinde erfolgt durch das Konsistorium 
unter Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes 
(G v. 16. 6. 95 5 2 Abs 1; KSuSO ##68 Nr. 6; 
KGv. 1. 7. 93 Nr. 4 unter 2). Schriftliche Willens- 
erklärungen, die den Provinzialfynodalverband 
Dritten gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen 
in ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der 
Provinzialsynodalvorstand bei dem Beschlusse mit- 
gewirkt hat, der Unterschrift des Konsistorial-Prä- 
sidenten oder seines Vertreters, sowie des Amts- 
siegels (G v. 16. 6. 95 § 2 Abs 2). Ueber die Ge- 
nehmigung der kirchlichen und der staatlichen Auf- 
sichtsbehörden zu Beschlüssen des durch den Pro- 
vinzialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums 
ist das gleiche wie bei der Vermögensverwaltung 
in den Kreissynodalverbänden (vgl. oben zu 
am Ende) vorgeschrieben; nur ist kirchliche Auf- 
sichtsbehörde hier in allen Fällen der Oberkirchen- 
rat. 
III. Die Generalsynode übt eine Kon- 
trolle über die vom Oberkirchenrat verwalteten 
oder unter seine Verfügung gestellten Fonds und 
sonstigen kirchlichen Einnahmen; sie vereinbart mit 
ihm die leitenden Grundsätze für ihre Verwendung. 
Die Jahresrechnung über diese Fonds ist der Ge- 
neralsynode (in den Jahren, in welchen sie sich 
nicht versammelt, dem Synodalvorstande) zur 
Prüfung und Entlastung vorzulegen (General= 
synodalO § 11). Die Generalsynode erhält von 
der Verwendung der unter der Verwaltung des 
Min d. g. A. stehenden kirchlichen Fonds und der 
im Staatshaushaltsetat für kirchliche Zwecke be- 
willigten Mittel durch den Oberkirchenrat Kennt- 
nis (5/12). Bestimmungen wegen Einführung und 
Abschaffung landeskirchlicher Kollekten (V bedürfen 
der Zustimmung der Generalsynode (§ 13). Sie 
ist beteiligt bei Bewilligung neuer Ausgaben für 
landeskirchliche Zwecke, soweit sie durch Umlagen 
auf die Kirchenkassen oder Kirchengemeinden ge- 
deckt werden sollen (§ 14) sowie bei der Heran- 
ziehung der Einkünfte des K. und der Pfarr- 
  
pfründen zu Beiträgen für kirchliche Zwecke; beides 
kann nur im Wege der kirchlichen Gesetzgebung er- 
solgen (5F 15). Im ersteren Falle wird der Umlage- 
ollbetrag über die Provinzen der Landeskirche 
nach einem Maßstabe verteilt, der vorläufig durch 
Kagl V aufgestellt, endgültig zwischen General- 
synode und Kirchenregierung vereinbart wird (vgl. 
das KG v. 2. 9. 80). Kirchengesetze, durch welche 
die Einkünfte des K. oder der Pfarrpfründen 
herangezogen werden, dürfen die Pfründenin- 
haber in ihren wohlerworbenen Rechten nicht 
schmälern (G v. 3. 6. 76 a 17). 
Die Vertretung der evangeli- 
schen Landeskirche in ihren vermögens- 
rechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch den Ober- 
kirchenrat unter Mitwirkung des Generalsynodal- 
vorstandes (Gen. Syn.O # 36 Nr. 4), jedoch ohne 
Befugnis zur Aufnahme von Anleihen. Schrift- 
liche Willenserklärungen, welche die Landeskirche 
Dritten gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen 
in ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der 
Generalsynodalvorstand bei dem Beschluß mitge- 
wirkt hat, der Unterschrift des Präsidenten des 
Oberkirchenrats oder dessen Stellvertreters und 
des Amtssiegels (G v. 3. 6. 76 a 19). 
4. Katholische Diözesen. 8 10. 
Die Verwaltung des K. ist geregelt durch das 
Gv. 7. 6. 76 über die Aufsichtsrechte des Staates 
bei der Vermögensverwaltung in den katholischen 
Diözesen, nebst V v. 30. 1. 93, das G v. 29. 5. 03 
betr. die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu 
errichtende katholische Pfarrgemeinden und das 
Gv. 21. 3. 06 betr. die Erhebung von Abgaben 
ür kirchliche Bedürfnisse der Diözesen der katholi- 
chen Kirche in Preußen ( Kirchensteuern S. 5701. 
Die Vorschriften des Gesetzes von 1876 handeln 
von der Aufsicht des Staates über die Verwaltung 
einmal derjenigen Vermögensstücke, welche für die 
katholischen Bischöfe, Bistümer, Dom= und Kolle- 
giatkapitel bestimmt sind, sodann der kirchlichen, 
wohltätigen oder Schulzwecken dienenden und 
unter die Verwaltung oder Ausfsicht katholisch- 
kirchlicher Diözesanorgane gestellten Anstalten, 
Stiftungen und Fonds, welche nicht vom Gv. 
20. 6. 75 betroffen werden (§ 1). Das Gesetz läßt 
die Verwaltung durch die nach kirchlichem Recht 
dazu berufenen kirchlichen Organe unberührt und 
präzisiert nur die Ausübung der staatlichen Auf- 
sicht näher. 
Die Aufsicht wird entweder von der staatlichen 
Behörde allein oder unter Mitwirkung der kirch- 
lichen Behörde ausgeübt. Die verwaltenden Or- 
gane der Diözese bedürfen einer staatlichen Ge- 
nehmigung (sonst ist das Geschäft nichtig) in nach- 
stehenden Fällen (§ 2): 
1. Erwerb, Veräußerung oder dingliche Be- 
lastung von Grundeigentum (bei Werten von mehr 
als 100 000 Mk. der Min, sonst der Oberpräsident); 
— 2. Veräußerung von Gegenständen, die einen 
geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert 
haben (Min); — 3. außerordentliche Benutzung 
des Vermögens, welche die Substanz selbst an- 
greift, sowie Kündigung und Einziehung von Kapi- 
talien, sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbe- 
legung erfolgt (Oberpräsident); — 4. Anleihen, so- 
fern sie nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe 
dienen und aus den Ueberschüssen der laufenden 
 
	        
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