Kirche (Vermögensverwaltung in Preußen)
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dung des kirchlichen Vermögens zu anderen als
bestimmungsmäßigen Zwecken: des Oberkirchen-
rats; bei neuen organischen Einrichtungen für
kirchliche Zwecke sowie bei Errichtung, Uebernahme
oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für
christliche Liebestätigkeit: des Konsistoriums (G 83,
V v. 3. 8. 95 a II). Außerdem bedürfen die Be-
schlüsse, soweit sie Gegenstände des a 24 des
Kirchen Verf G v. 3. 6. 76 berühren, der staatlichen
Genehmigungs nicht jedoch, wenn der Erwerb von
Grundeigentum im Falle einer Zwangssversteige-
rung zur Sicherung in das Grundbuch eingetra-
gener Forderungen erfolgt (Staats G v. 18. 6. 95
a 3).
II. Provinzialsynode. Ihr vermö-
gensrechtlicher Wirkungskreis: 1. Einsicht von dem
Zustande der Synodal-, Witwen= und Waisen-
kassen, des Provinzial-Emeritenfonds und anderer
provinzieller, von dem Konsistorium und anderen
Kgl Behörden verwalteter kirchlicher Stiftungen;
Mitaufsicht über die Kreisfynodalkassen und Ver-
waltung der Provinzialsynodalkasse. 2. Bewilli-
gung für neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen
Zwecken, soweit sie durch Leistungen der Kirchen-
kassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden
sollen (Zustimmung des Konsistoriums). 3. Wegen
der Kollekten J dort.
Die vermögensrechtliche Vertretung der Pro-
vinzialgemeinde erfolgt durch das Konsistorium
unter Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes
(G v. 16. 6. 95 5 2 Abs 1; KSuSO ##68 Nr. 6;
KGv. 1. 7. 93 Nr. 4 unter 2). Schriftliche Willens-
erklärungen, die den Provinzialfynodalverband
Dritten gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen
in ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der
Provinzialsynodalvorstand bei dem Beschlusse mit-
gewirkt hat, der Unterschrift des Konsistorial-Prä-
sidenten oder seines Vertreters, sowie des Amts-
siegels (G v. 16. 6. 95 § 2 Abs 2). Ueber die Ge-
nehmigung der kirchlichen und der staatlichen Auf-
sichtsbehörden zu Beschlüssen des durch den Pro-
vinzialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums
ist das gleiche wie bei der Vermögensverwaltung
in den Kreissynodalverbänden (vgl. oben zu
am Ende) vorgeschrieben; nur ist kirchliche Auf-
sichtsbehörde hier in allen Fällen der Oberkirchen-
rat.
III. Die Generalsynode übt eine Kon-
trolle über die vom Oberkirchenrat verwalteten
oder unter seine Verfügung gestellten Fonds und
sonstigen kirchlichen Einnahmen; sie vereinbart mit
ihm die leitenden Grundsätze für ihre Verwendung.
Die Jahresrechnung über diese Fonds ist der Ge-
neralsynode (in den Jahren, in welchen sie sich
nicht versammelt, dem Synodalvorstande) zur
Prüfung und Entlastung vorzulegen (General=
synodalO § 11). Die Generalsynode erhält von
der Verwendung der unter der Verwaltung des
Min d. g. A. stehenden kirchlichen Fonds und der
im Staatshaushaltsetat für kirchliche Zwecke be-
willigten Mittel durch den Oberkirchenrat Kennt-
nis (5/12). Bestimmungen wegen Einführung und
Abschaffung landeskirchlicher Kollekten (V bedürfen
der Zustimmung der Generalsynode (§ 13). Sie
ist beteiligt bei Bewilligung neuer Ausgaben für
landeskirchliche Zwecke, soweit sie durch Umlagen
auf die Kirchenkassen oder Kirchengemeinden ge-
deckt werden sollen (§ 14) sowie bei der Heran-
ziehung der Einkünfte des K. und der Pfarr-
pfründen zu Beiträgen für kirchliche Zwecke; beides
kann nur im Wege der kirchlichen Gesetzgebung er-
solgen (5F 15). Im ersteren Falle wird der Umlage-
ollbetrag über die Provinzen der Landeskirche
nach einem Maßstabe verteilt, der vorläufig durch
Kagl V aufgestellt, endgültig zwischen General-
synode und Kirchenregierung vereinbart wird (vgl.
das KG v. 2. 9. 80). Kirchengesetze, durch welche
die Einkünfte des K. oder der Pfarrpfründen
herangezogen werden, dürfen die Pfründenin-
haber in ihren wohlerworbenen Rechten nicht
schmälern (G v. 3. 6. 76 a 17).
Die Vertretung der evangeli-
schen Landeskirche in ihren vermögens-
rechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch den Ober-
kirchenrat unter Mitwirkung des Generalsynodal-
vorstandes (Gen. Syn.O # 36 Nr. 4), jedoch ohne
Befugnis zur Aufnahme von Anleihen. Schrift-
liche Willenserklärungen, welche die Landeskirche
Dritten gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen
in ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der
Generalsynodalvorstand bei dem Beschluß mitge-
wirkt hat, der Unterschrift des Präsidenten des
Oberkirchenrats oder dessen Stellvertreters und
des Amtssiegels (G v. 3. 6. 76 a 19).
4. Katholische Diözesen. 8 10.
Die Verwaltung des K. ist geregelt durch das
Gv. 7. 6. 76 über die Aufsichtsrechte des Staates
bei der Vermögensverwaltung in den katholischen
Diözesen, nebst V v. 30. 1. 93, das G v. 29. 5. 03
betr. die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu
errichtende katholische Pfarrgemeinden und das
Gv. 21. 3. 06 betr. die Erhebung von Abgaben
ür kirchliche Bedürfnisse der Diözesen der katholi-
chen Kirche in Preußen ( Kirchensteuern S. 5701.
Die Vorschriften des Gesetzes von 1876 handeln
von der Aufsicht des Staates über die Verwaltung
einmal derjenigen Vermögensstücke, welche für die
katholischen Bischöfe, Bistümer, Dom= und Kolle-
giatkapitel bestimmt sind, sodann der kirchlichen,
wohltätigen oder Schulzwecken dienenden und
unter die Verwaltung oder Ausfsicht katholisch-
kirchlicher Diözesanorgane gestellten Anstalten,
Stiftungen und Fonds, welche nicht vom Gv.
20. 6. 75 betroffen werden (§ 1). Das Gesetz läßt
die Verwaltung durch die nach kirchlichem Recht
dazu berufenen kirchlichen Organe unberührt und
präzisiert nur die Ausübung der staatlichen Auf-
sicht näher.
Die Aufsicht wird entweder von der staatlichen
Behörde allein oder unter Mitwirkung der kirch-
lichen Behörde ausgeübt. Die verwaltenden Or-
gane der Diözese bedürfen einer staatlichen Ge-
nehmigung (sonst ist das Geschäft nichtig) in nach-
stehenden Fällen (§ 2):
1. Erwerb, Veräußerung oder dingliche Be-
lastung von Grundeigentum (bei Werten von mehr
als 100 000 Mk. der Min, sonst der Oberpräsident);
— 2. Veräußerung von Gegenständen, die einen
geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert
haben (Min); — 3. außerordentliche Benutzung
des Vermögens, welche die Substanz selbst an-
greift, sowie Kündigung und Einziehung von Kapi-
talien, sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbe-
legung erfolgt (Oberpräsident); — 4. Anleihen, so-
fern sie nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe
dienen und aus den Ueberschüssen der laufenden