538
3. Verwandlung der bisherigen
Selbstregie bedeutender Oekonomiegüter oder
nutzbarer Rechte in Verpachtung oder dieser in
eine Selbstregie. Für die Pfalz vgl. Kirchenfa-
brikdekret a 62; V v. 8. 1. 19 + 68.
4. Verpachtungen an Kirchenver-
waltungsmitglieder und deren Ver-
wandte in auf= und absteigender Linie, deren
Seitenverwandte und Verschwägerte im ersten
Grade, oder an solche, die an der Verwaltung
teilnehmen. In der Pfalz beschränkt sich dieses
Verbot auf die Mitglieder des Fabrikrats, ist aber
auch indispensabel (Kirchenfabrikdekret a 61; V v.
. I. 19 § 68).
5. Bedeutende Neubauten. Für die Pfalz
Kirchenfabrikdekret a 43 und 93 ff. Näheres bei
Meurer, bayer. KVMR 1 S 153, 158. Nach der
allgemeinen BauO v. 30. 8. 77 (GWVBl 461) sind
die Kirchenverwaltungen in unmittelbaren Städten
bei Neubauten und Hauptreparaturen an die Ge-
nehmigung der Regierung gebunden, wenn sie
bedeutend sind, der Etat überschritten wird, oder
eine Schuldaufnahme über 2000 fl(— 3428,57 Mk.)
resp. Umlagen nötig werden. Die übrigen Kirchen-
verwaltungen bedürfen der bezirksamtlichen Ge-
nehmigung immer, und zwar hat die Distriktsbe-
hörde dabei in allen wichtigen oder die Bumme von
500 fl (-— 857,14 Mk.) übersteigenden Fällen die
Bestätigung der Kreisregierung nachzusuchen.
(Dazu kommt noch die baupolizeiliche Genehmi-
gung.) Für Stiftungsbauten der Monumental-
oder Kirchenarchitektur, die nach der AE v. 23. 1.72
&14 der königlichen Genehmigung unterstellt sind,
gelten besondere Bestimmungen.
6. Aufnahme eines Passivkapitals mit
der in Nr. 1 (oben) gegebenen Unterscheidung.
Zugleich muß ein Tilgungsplan beigelegt werden.
— In der Pfalz tritt bei der Insuffizienz der Fa-
brik die politische Gemeinde ein (Kirchenfabrikdekret
a.49, 92 ff; vgl. auch V v. 8. 1. 19 J§ 67 und 76).
7. Aktivkapita-
lien. Die Kirchenverwaltungen der unmittel-
Ausleihen von
baren Städte bedürfen der Einwilligung der Kreis-
regierung nur bei einer Anlage von über 1000 fl.
(-1714,29 Mk.) (ohne Unerschied der Summe,
wenn das Ausleihen an ein Verwaltungsmitglied
oder dessen Verwandte (Nr. 4, oder sonstige Teilneh-
mer der Verwaltung geschieht). Vgl. Gem O a 159
Ziff. 10 und pfälzische GemO a91 Ziff.9; ferner V
v. 8. 1. 19 9J§556, 78. Die zahlreichen Verordnungen
über Anlegung, Verzinsung, Vinkulierung und De-
vinkulierung sowie Aufkündigung sind bezüglich
der Anlagen bei Privaten, beim bayerischen Staat,
bei Gemeinden, Stiftungen, Gesellschaften und
Kreditanstalten verschieden (Meurer 1 217 bis 231).
8. Vorschüsse einer Stiftung an die
andere, insofern sie nicht im nämlichen Etatsjahre
zurückersetzt werden (vgl. auch GemO a 64 und
pfälzische GemO a 48).
9. Anstrengung eines Rechtsstreites.
Die Berufung gegen einen Regierungsbeschluß
geht an den Staatsrat (V v. 3. 8. 79 IJ7 Ziff. 11).
Auch gerichtliche Vergleiche fordern Regierungs-
genehmigung (Min E v. 4. 5. 64 und v. 9. 2. 70;
Code civ. art. 2045; V v. 8. 1. 19 # 67). Zur
Beitreibung von Geldforderungen stehen die staat-
lichen Administratiovzwangsmittel zur Verfügung.
10. Bei Umlagen für das rechtsrheinische
Bayern vgl. jetzt den Landtagsabschied v. 1892
Kirche (Vermögensverwaltung in Bayern)
(Meurrer 1, 125 ff). Ueber den Umlagenstreit vgl.
Meurer 1, 98 f, Grundfragen S 48, Kirchenge-
meinde S 52. Für die Pfalz ist maßgebend Kirchen-
fabrikdekret C. IV a 92, 103 (Meurer 1, 323 ff). Hier
sei übrigens des Zusammenhangs wegen bemerkt,
daß durch G v. 15. 8. 08 die beiden protestantischen
Kirchen Bayerns (rechts und links des Rheins) auch
das Recht zur Erhebung einer allgemeinen
Kirchensteuer erhielten, während der Episkopat
Wünsche in dieser Richtung noch nicht geäußert hat.
Hierzu kommen noch folgende Fälle:
11. Genehmigungspflicht des Etats sowie
der Etatsvariante (Meurer 1, 192 ff).
12. Die Jahresrechnungen (vgl. Menu-
rer 1, 187 ff) sind im diesseitigen Bayern am 31.
Dezember abzuschließen und in Städten bis zum
1. Mai, in Landgemeinden bis zum 1. April der
vorgesetzten Staatsbehörde zur Genehmigung zu
übergeben, nachdem sie den Kommunalbehörden
zur Einsicht und Erinnerung vorgelegen haben
(AE v. 24. 9. 66). Auch in der Rheinpfalz sind
die Budgets (vor dem 1. September) und die
Jahresrechnungen (vor dem 15. April) dem Be-
zirksamt und, wenn die Einkünfte 8000 Mk. über-
steigen, der Kreisregierung vorzulegen (V v. 15. 4.
1818; v. 25. 11. 25). Gegen Rechnungsbescheide
ist innerhalb 6 Wochen Rekurs bei der höheren
Verwaltungsbehörde, gegen Rechnungsbescheide
der Kreisregierung beim obersten Rechnungshof
zulässig. Gegenüber kuratelamtlichen Verfügungen
kann bloß beim Staats Min Beschwerde erhoben
werden. Zur letztinstanzlichen Bescheidung der
Beschwerde einer Kirchenverwaltung wegen Nicht-
genehmigung ist nur der V zuständig, wenn
die Kirchenverwaltung behauptet, daß eine von
der Aufsichtsbehörde als rechtlich unzulässig bean-
standete Ausgabe rechtlich statthaft sei (G v. 8. 8. 78
a 10 Ziff. 3).
b) Die Pfründestiftungsverwaltung
4 15. Die VBerwaltung. I. In der katholischen und
protestantischen Kirche Bayerns steht die Verwaltung des
Pfründevermögens in Erinnerung an die kanonischen Grund-
sätze dem Pfründner zu. Val Meurer Baver. K BK 2
(„Bayer. Pfründerecht, 1901"). Dies ist trotz der er-
heblichen Wandlungen, welche die bayerische K BVerwal-
tung seit der Auflösung des geistlichen Rats durchgemacht
hat, bis heute geblieben und wird auch durch die KoO
von 1912 nicht geändert.
1. In der katholischen Kirche des diesseiti-
gen Bayern ist jede Konkurrenz der Kirchengemeinde
ausgeschlossen (Gemeinde-Edikt 385 69 und 94). Der Pfründ-
ner ist nicht bloß Nutznießer, sondern auch Vertreter des
Eigentümers (der Pfründestiftung). Einer möglichen In-
teressenkollision wird nur durch die weitgehende Anteil-
nahme der Staatsbehörden an der Verwaltung begegnet.
Auch für die protestantische Kirche im diesseitigen
Bayern gilt der Grundsatz, daß die Berwaltung des Pfründe-
vermögens durch den Pfründner erfolgt. Die protestantische
Kirche diesseits des Rhelns hat jedoch eine gemischte, d. h.
konsistorial-synodale Verfassungsform, und so besteht hier
neben der Kirchenverwaltung, als dem Organ der Kirchen-
stiftungs-Vermögensverwaltung, noch ein aus sämtlichen
an der betreffenden Kirche angestellten Geistlichen und 4—12
gewählten weltlichen Kirchengemeindemitgliedern bestehen-
der „Kirchenvorstand“ mit weitgehenden Selbst BerwBefug-
nissen. Dieser durch Vi v. 7. 10. 50 eingeführte Kirchenvor-
stand ist bei der Pfründeverwaltung der ständige Beirat des