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Kirche (Vermögensverwaltung in Württemberg)
II. Für die Ortskirchen-Vermögensverwaltung
kommen als lediglich unterstützende Organe noch
in Betracht:
1. Der Kirchenpfleger. Erhat nicht bloß
die „Kassen= und Rechnungsführung“ sondern auch
„die Besorgung der laufenden ökonomischen Ge-
schäfte“ (E#G# 25, KG 13), bei wichtigeren jedoch
nur nach schriftlicher Ermächtigung des Kolle-
giums resp. des VerwAusschusses (EG 60, KG 30).
Er wird von dem KGR resp. KStR auf minde-
stens 3 Jahre oder auf Lebensdauer gewählt; er
braucht nicht dem Kollegium angehört zu haben.
Von den Mitgliedern des Koe und Kt können
nur die gewählten zum Kirchenpfleger bestellt
werden.
Die Kirchenpfleger erhalten eine „Belohnung"“" und haben
nach den vom Konsistorium refsp. Ordinariat erlassenen Be-
stimmungen Kaution zu stellen, deren Höhe und Art der K#
resp. KtK ebenso wie den Betrag der Belohnung bestimmt
(EG 25, KG 13; vgl. ferner B v. 21. 3. und 26. 3. 89 15 29
und 31). Die Kirchenpfleger sind niedere Kirchendiener und
der Disziplin des Kö (Stiftungsrats) unterworfen (Ech
55, KE 27). Sie sind „öffentliche Rechnungsbeamte“ im
Sinne des a 45 des Pol St GB v. 27. 12. 71. Ueber vor-
läusige Dienstentlassung vgl. EG 28, K 15.
2. Der Verwaltungsausschuß hat
die Rechtsstellung des früheren Kirchenkonvents,
welcher der „beständige Ausschuß des Stiftungs-
rats“ war. In kleineren Gemeinden soll er nicht
gebildet werden. Wenn der Kn resp. KStR
mindestens 8 Mitglieder zählt, so kann von dem-
selben durch Wahl aus seiner Mitte ein in seiner
Mehrzahl aus weltlichen Mitgliedern bestehender
Verwyusschuß gebildet werden. Die Zahl wird
vom Ko#Rresp. K StR mit oberkirchenbehördlicher
Genehmigung bestimmt. Der Vorsitzende des
größeren Kollegiums ist auch hier Vorsitzender,
der Kirchenpfleger ist kraft seines Amtes Mitglied
(EW# 26, K 16). Die Kirchengesetze spezialisieren
seine Geschäfte: er entwirft und vollzieht den Etat,
dekretiert die nur im allgemeinen genehmigten
Einnahmen und Ausgaben, führt die Aufsicht über
das Eigentum der kirchlichen Gebäude (EG 54, 59,
KG 25, 29) und verteilt die Umlagen (EG# 69
letzter Abs, KG 42). Diese Geschäfte, welche die
wichtigeren laufenden Angelegenheiten betreffen,
führt er unter eigener Verantwortlichkeit. Dabei
kann ihm der Käresp. K tR noch besondere
Geschäfte „übertragen“ (EG 54, K 25). Bei
bedeutsameren Rechtsgeschäften, insbesondere des
Einnahme= und Ausgaberechts, hat der VerwAus-
schuß die Beschlußfassung des größeren Kollegiums
herbeizuführen (Es# 61, K 31).
II. Der Patron ist nur bei solchen Aende-
rungen des evangelischen Gemeindeverbandes zu
hören, durch welche ein Patronatrecht berührt
wird (Ec#4). Im übrigen erschöpft sich in beiden
Kirchen seine cura benelici## in dem Recht, an den
Sitzungen des K# resp. K StR mit beratender
Stimme teilnehmen zu dürfen (Ech 9; KeE# 2).
Ueber den Kompatronat vgl. V v. 21. 3. und
26. 3. 89 F 4.
I. Geistliche Be-
*#23. Aufsichtsinstanzen.
hörden.
1. Der Dekan genehmigt den Etat (EG 59,
—
KG#.29). Er hört die Jahresrechnungen ab. Die
Festsetzung der Belohnung des Kirchenpflegers
genehmigt der Dekan (Vv. 20. 3. 89 §H 32), in der
„"vangelischen Kirche der Diözesanausschuß (&KGo.
29. 7. 88 a 9; V v. 21. 3. 89 § 32). Die Ober-
kirchenbehörde kann sich auch bei anderen Aufsichts-
angelegenheiten der Dekanate bedienen, insbe-
sondere ist in dem KG# 20 dem Ordinariat auch in
dieser Beziehung die Befugnis erteilt, „allge-
meine Verfügungen“" zu erlassen. Mit dem Auf-
geben der staatsgesetzlichen Heranziehung der Or-
gane der Diözesansynode zur Beaufsichtigung der
örtlichen K. Verwaltung ist die etwa kirchlicherseits
gewünschte Einreihung derselben in die kirchlichen
Aufsichtsorgane nicht ausgeschlossen (Mot z. EG).
Jetzt kommt hier das kirchliche G v. 29. 7. 88 in
Betracht, worauf die staatliche V v. 21. 3. 89
Rücksicht nimmt, z. B. 31, 32, 35. Der
Dekan ist das Vermittlungsorgan zwischen dem
KGR resp. KStR und der Oberkirchenbehörde,
wie das Oberamt zwischen dem KGR resp. KStR
und der Kreisregierung.
2. Konsistorium und Ordinariat
sind die kirchlichen Aufsichtsbehörden var #ox###
Vgl. die AusführungsErl des Konsistoriums
v. 11. 4. 89 (Friedberg, II. Erg. Bd., S 56 ff, 66).
Der KonsistorialErl v. 14. 1. 90 (Friedberg, III.
Erg. Bd. 54 ff) ist eine ausführliche VerwoOrdnung,
die namens des Kultus Min erlassen wurde. Vgl.
weiter SynodalErl v. 17. 7. 94 betr. Abänderung
einiger Bestimmungen der bestehenden kirchlichen
Visitations O (Z f. KR 6 Anh. S. 241) und den
KonsistorialErl v. 17. 7. 94 betr. die Visitation
der ortskirchlichen Vermögensverwaltung (243).
Zwar unterstehen die wichtigeren privatrechtlichen
Rechtsgeschäfte nicht der kirchlichen Genehmigung
— es genügt vielmehr die Genehmigung der Kreis-
regierung, welche letztere nur mit den Oberkirchen-
behörden „Rücksprache" nehmen soll (EG#62, ähnlich
K# 32). Doch nähert sich das garantierte Be-
schwerderecht der Oberkirchenbehörde dem Zustim-
mungsrecht. Im übrigen haben die Oberkirchen-
behörden aber eine Fülle wichtiger Aufsichtsbefug-
nisse. Sie beschließen über Neubildung, Verän-
derung und Auflösung von Kirchengemeinden (E#
4:; G v. 30. 1. 62 a 17), setzen kommissarische
Verwaltungen ein (ES 13 und 84, KG 60)
und üben unmittelbare Verw Befugnisse. Sie
erlassen Anordnungen über die Kautionsstellung
des Kirchenpflegers (Ec# 25, KG 20) und bestim-
men im Anstandsfalle deren Höhe (EG 27), in der
katholischen Kirche im „Einvernehmen mitder Kreis-
regierung"(& G4). Die Kirchenpfleger unterstehen
deren besonderer Dienstaufsicht und können von
ihnen entlassen werden (Ec 28, KG 15). Gegen
Ordnungsstrafen sowie Verfügungen des KG,
KSt -R, welche die vorläufige Dienstenthebung oder
Entlassung aussprechen, ist Beschwerde an das Kon-
sistorium zulässig, das auch die Ordnungsstrafe voll-
zieht (EG# 52). In der katholischen Kirche tritt hier
an Stelle des Ordinariats die Kreisregierung (KG
18). Ueber die Entlassung von Mitgliedern des KR
resp. KStR durch die Kirchenbehörde vgl. EG 83,
KG#58; über die Auflösung EG 84, KG 59. Die
kirchliche Oberbehörde ist Beschwerdeinstanz bei
Beanstandungen des Wahlverfahrens durch den
2GKNesfp. K StRK (Ec# 15, KG 8), sowie bei Ent-
scheidungen des KGR resp. K St über Ablehnung
und Niederlegung des Amtes eines Mitgliedes des
KGäresp. K StR (Ec# 22). Das Ordinariat ent-
scheidet hier „im Einvernehmen mit der Kreisre-
gierung“ (KG 10). Bei einer Meinungsverschie-
denheit ist die Entschließung des Kultus Min ein-