Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
zuholen, während die Entscheidung des Konsi- 
storiums endgültig ist. 
prüft im Anstandsfall die aktive Wahlfähigkeit (E## 
20, K G# 7), desgleichen den Einspruch gegen die 
Person eines Gewählten (Es 21, KG 7 Abs 2); 
sie genehmigt die Mitgliederzahl des Verwus- 
schusses (E#s 26, K 16), während die Zahl der 
Räte durch Verordnung bestimmt ist (V v. 21. 3. 
und 26. 3. 89 § 5). Auch die Ausscheidung des KV 
und die Abfindung, welche durch das gemeinschaft- 
liche Oberamt (Oberamtmann und Dekan) geleitet 
wird, bedarf der Genehmigung der Kirchenbehörde 
sowie der Kreisregierung (CG 48, KG#24). Bei einer 
Meinungsverschiedenheit über den Etat zwischen 
Oberamt und Dekanat entscheidet die Kreisregie- 
rung „nach gepflogenem Benehmen“ mit der Kir- 
chenbehörde (Ec, K# 29). Dasselbe gilt für die 
Die Oberkirchenbehörde 
Bescheidung der Kirchenpflegerechnungen (Ec 56, 
KG 35) und die Genehmigung eines Umlagebe- 
schlusses (Es 69, KG 41). Die Kirchenbehörde 
ordnet vorbehaltlich der Aurufung des Verweze- 
richts das Beitragsverhältnis zwischen „Mutter- 
ort und Filial“ (EGN 74, K G 49); ortsstatutarische 
Vorschriften bedürfen deren Genehmigung (E# 
85, K G 61; vgl. auch Min E v. 13. 2. 03; Arch f. 
k. K R 83, 292) in gleicher Weise wie eine Ueber- 
einkunft, wonach der Stiftungsrat weiter funk- 
tionieren soll (E# 92, KG 67). Diese Verein- 
barung kann sowohl durch die Kirchenbehörde als 
auch durch die Kreisregierung wieder aufgehoben 
werden. 
5 24. Aufsichtsinstanzen. II. Staatliche Be- 
Hörden nud bürgerliche Gemeinden. 
1. Das Oberamt übt parallel mit dem die 
kirchlichen (GGerechtsame wahrnehmenden Dekanat 
das staatliche Aufsichtsrecht aus. Es ist be- 
teiligt bei der Neubildung, Veränderung und Auf- 
lösung der Kirchengemeinden (E# 4), der Be- 
stellung des Kirchenpflegers und Leistung seiner 
Kaution (E□#27, KG14), eventuell bei dessen vor- 
läufiger Dienstenthebung (E# 28, KG 15), beim 
Ausscheidungsverfahren (GG 48, KG 24), bei der 
Aufsstellung des Etats (EG# 59, KGV 29), bei der 
Bescheidung der Jahresrechnung (EG 56, K G 35) 
beim Umlageverfahren (E 69, 70, K G 41, 44) 
und der Aufstellung ortsstatutarischer Vorschriften 
(EG#85, K# 61). Das Oberamt ist auch zur spon- 
tanen Kassen= und Rechnungsprüfung befugt, 
wenn die Voraussetzung einer Dienstenthebung 
gegeben zu sein scheint und GVefahr in Verzug 
ist (Ess 56, K6 36). Es erstattet schlicüßlich 
nach Ablauf der Rechnungsperiode über die Rech- 
nungsergebnisse jeder Kirchenpflege an die Kreis- 
regierung einen summarischen Bericht (Ez# 57, 
KG 37). 
2. Die Kreisregierung bedeutet für 
die staatliche Aufsicht das, was die geistliche 
Oberbehörde für die kirchliche Aufsicht ist. Für 
die katholische Verwaltung ist sie 
Kirche (Vermögensverwaltung in Württemberg) 513 
(E 48, K & 24), die Verabschiedung der Jahresrechnung im 
Anstandsfalle (EG 56, K G 35), unter derselben Vorauesetz= 
ung die Festsetzung des Etats (Ech 50, KG# 20), die Umlage- 
beschlüsse (E 69, KG. 41), die Aufstellung von Crtsstatuten 
(E 61; in der evangelischen Kirche nur bezüglich solcher 
Statuten, welche Umlagegrundsätze enthalten, K G 85), das 
Uebereinkommen, welches das Weiterfunktionieren oder 
später die Aufhebung des Stiftungsrats betrifft (E#92, 
KG 67) und die Auflösung des K GR resp. u St# (E 84, 
KG 59). Die Regierung ist auch Disziplinarbehörde (Ech 
86, K G 63). Sie ist wie das Kultusministerium besugt, 
jederzeit von der Kassen-- und Rechnungeführung Einsicht 
zu nehmen und die Abstellung von Gesetz= und Ordnungs- 
widrigkeiten zu veranlassen (Ech 56, KG 36). Sie übersendet 
jabrlich an das Kuliusministerium einen Auszug aus der 
übersichtlichen Darstellung des Standes des Crten V (Ech 
57, K G 37). 
Für die wichtigeren Rechtsgeschäfte ist zur Rechtsgültig- 
keit die Genehmigung der Regierung erforderlich: bei Sub- 
stanzveränderungen, z. B. Veräußerungen (Wert über 500 
Mark), dauernden Verbindlichkeiten, Kapitalaufnahmen, 
erheblichem Vorempfang, sowie bei Neubauten und be- 
deutenderen Neparaturen (E 62, KG 32), d. h. wenn ein 
Aufwand von 6000 Mk. erforderlich wird (Min E v. 13. 2. 03: 
Arch f. kath. KR 83, 293). 
3. Das Ministerium, und zwar zunächst 
das Kultusministerium, ist die oberste 
staatliche Aufsichtsbehörde. Es entscheidet bei 
Differenzen zwischen Kreisregierung und Kirchen- 
behörde. Die besondere Zustimmung ist erforder- 
lich bei der Neubildung, Veränderung und Auf- 
lösung von Kirchengemeinden (El 4; G v. 30. 1. 
62 a l7) sowie bei den konsistorialen allgemeinen 
Kautionsbestimmungen (Ech 27). Die „Allge- 
meinen Verfügungen des bischöflichen Ordina- 
riats“ dagegen sind nur „zur vorgängigen Kennt- 
nisnahme und etwaiger Erinnerung vom staat- 
lichen Standpunkt vorzulegen und dürfen vor der 
Erklärung des Ministeriums, daß es eine Erinne- 
rung nicht zu machen finde, nicht erlassen werden“ 
(& G 20). Das Kultusministerium hat die Befug- 
nis, von der Kassen= und Rechnungsführung jeder- 
eit Einsicht zu nehmen (CG56; KG 36). Es bildet, 
falls überhaupt noch eine Beschwerde zulässig ist — 
also mit Ausnahme von EC| 92 Nr. 3; K G 67 
Nr. 3 — die regelmäßige Beschwerdeinstanz gegen- 
über den Beschlüssen der Kreisregierungen (E##l 
89; KG 65). Doch erfolgt hier überall die Entschei- 
dung „nach Rücksprache mit dem Ministerium des 
Innern". Beschwerden beim Kultus Min fin- 
den beispielsweise statt nach Ec###5, 20, 21, 83; 
KG8, 7, 58. 
Eine Genehmigung beider Ministerien 
ist erforderlich, wenn die Gesamtsumme der Um- 
lagen 100 der zu entrichtenden direkten Staats- 
stener übersteigt (E## 66; KG 39), ferner für Aus- 
mitunter 
zuständig (allein oder in Verbindung mit dem 
Ordinariat), wo in der cvangelischen Kirche die 
ausschließliche Kompetenz des Konsistoriums, das 
ja nur zum Teil aus Geistlichen besteht und auch 
als Staatsbehörde funktioniert, begründet ist. In 
der Hauptsache sind aber die Aufsichtsrechte der 
Regierung beiden Kirchen gegenüber gleich. 
Der Genehmigung resp. Entscheidung der 
Regierung unterliegen: 
Die vermogensrechtliche Ausscheidung und Abfindung 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
führungsverordnungen, welche das Ausscheidungs- 
und Abfindungsverfahren betreffen. 
Das Ministerium des Innern für 
sich allein ist zuständig bei Beschwerden, betr. Aus- 
scheidung und Abfindung, sowie in Verw Streit- 
sachen betr. bestimmungswidrige Benutzung der 
Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken (Ec# 
89; KG 65). Vgl. ferner EGS 94 und K0 69. 
Ueber die Komvetenz in Umlagestreitigkeiten vgl. 
Eu 90 und K# 66, in Ausscheidungsstreitfällen 
V v. 25. 3. und 28. 3. 89 §&#& 47 ff. 
4. Die „beteiligte“ resp. „betreffende“" — vgl. dar- 
über die Min E v. 13. 2. 03; Arch f.k. K R Band 38, 
35
	        
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