vertretungen und der evangelischen Kirchenvor-
stände betr. v. 9. 3. 77 (VhBl f. d. evang. Kirche
Nr. 1) in Betracht, das die kirchliche Selbstver-
waltung organisierte, nachdem schon das Edikt
v. 8. 12. 70 über die provisorische Organisation der
Kirchenvorstände evangelischer Konfession Modi-
fikationen geschaffen hatte, die das VerfEdikt von
1874 (56 138) im allgemeinen bestätigte. Diese be-
zweckten, eine freiere Bewegung der Kirchenvor-
stände herzustellen und ein Min E v. 26. 8. 76
dehnte diese Freiheiten auch auf die katholische
Kirche aus. Im Anschluß an die ältere und neuere
Gesetzgebung ergingen Instruktionen und Verord-
nungen, welche das Detail regeln. Die eigentliche
Grundlage des VerwRechts und demgemäß der
folgenden Darstellung ist aber für die katholische
Kirche immer noch das Verwaltungsedikt (VwEd)
von 1832, wozu für beide Kirchen noch das Be-
steuerungs G v. 23. 4. 75 und das Abänderungs G
v. 30. 3. O1 kommt. Die Bek v. 30. 1. 00 führte,
gestützt auf a7 des Besteuerungsgesetzes, auch für
die katholische Kirche die allgemeine Kirchensteuer
ein.
Hinsichtlich der für den bischöflichen Tisch, das
Domkapitel und das Seminar in Mainz ange-
wiesenen Dotationen sowie des dem Erzbischof be-
stimmten Beitrags wird auf die V v. 30. 1. 30 #l 37
verwiesen (VwEda51), wonach dem „Bischof selbst"
die Verwaltung gebührt. Die Verwaltung der all-
emeinengeistlichen Stiftungsfonds, welche
1 über mehr als einen Kreis erstrecken, steht
bei katholischen Fonds dem Provinzialkommissär
zu Darmstadt, bei evangelischen Fonds dem Ober-
konsistorium zu (Vwd a 50). Zu letzteren ge-
hören der Zentralkirchenfonds, der geistliche Land-
kasten zu Gießen, die reformierte Kollektur zu
Groß-Umstadt, der Starkenburger Pfarrverbesse-
rungsfonds, der allgemeine Pfarrverbesserungs-
sonds und eine Anzahl von milden Stiftungen
und Stipendienfonds (Köhler 431—437). Das
Oberkonsistorium hat den Voranschlag über die
Mittel zur Deckung der allgemeinen kirchlichen Be-
dürfnisse und den Nachweis über deren Verwen-
dung sowie eine Rechnungsablage über die vorhin
genannten Fonds bei der Landessynode zur Prü-
sung einzureichen (Verf Edikt § 135 Ziff. 2 und 3).
Näheres regelt die zwischen dem Oberkonsistorium
und Synodalausschuß getroffene Vereinbarung
v. 19. 6. 83 (vgl. Köhler 442). Die Verwaltung
der mehrere Kirchengemeinden eines Kreises
berührenden geistlichen Stiftungen steht in beiden
Kirchen dem Kreisrat (Vwd a 50), in Rhein-
hessen der Provinzialdirektion in Mainz zu (a 55).
Die Verwaltung der katholischen und evangeli-
schen Kirchenpfründer bleibt in den Hän-
den der Nutznießer. Die Kirchenvorstände (darüber
nachher) sind aber verpflichtet, „über die Erhaltung
der Temporalienrechte der Benefizien zu wachen“.
Während der Vakanz haben die Kirchenrechner,
unter der Aufsicht und Leitung der Kirchenvor-
stände, die Temporalien zu verwolten und Rech-
nung abzulegen (a 52, 53). Einzelheiten ordnet
die Instruktion in bezug auf die Verwaltung
der Temporalien der geistlichen Stellen während
deren Erledigung v. I7. 2. 37. Eine besondere
Darstellung verdient die Verwaltung des Kirchen-
des, Lokalki rwchenfonds“, der zur Deckung sämt-
licher in der Kirchengemeinde vorkommenden kirch-
Kirche (Vermögensverwaltung in Hessen)
lichen Bedürfnisse bestimmt ist, soweit für diese
keine besonderen Mittel vorhanden sind, und auf
dessen Namen der Eintrag des örtlichen Kirchen-
vermögens in das Grundbuch erfolgt. In Rhein-
hessen dagegen steht nach der Vereinigungsurkunde
von 1822 §& 8 die Ortskirchengemeinde gegenüber
der Fabrik im Vordergrund.
§#28. Die Lokal-Kirchenvermögensverwaltung.
I. Mit der unmittelbaren Verwal-
tung sind, soweit für geistliche Stiftungen nicht
„besondere Verwaltungskommissionen“ bestehen
(Vwed a 49), „die Kirchenvorstände beauf-
tragt. Die Ausführung in der Verwaltung steht
jedoch dem Vorsitzenden sowie dem ständigen welt-
lichen Mitgliede des Kirchenvorstandes zu, insoweit
solche verordnungsmäßig nicht dem letzteren allein
oder dem Kirchenrechner überwiesen ist oder des-
falls von den vorgesetzten Behörden besondere An-
ordnungen getroffen werden"“ (vgl. a 6). In der
evangelischen Kirche übt jede Gemeinde ihre
Selbstverwaltungsbefugnisse „durch die Gemeinde-
vertretung und den Kirchenvorstand aus“ (Verf-
Edikt § 11). Die Gemeindevertretung, welche
bei Umlagen nicht bloß in der evangelischen,
sondern auch in der katholischen Kirche ihre Zu-
stimmung zu erteilen hat, weshalb sie für diesen
Fall auch in katholischen Gemeinden organisiert
werden muß (Besteuerungs G v. 23. 4. 75 a 3
Ziff. 2), besteht bei den Protestanten aus den Mit-
gliedern des Kirchenvorstandes und einer Anzahl
von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählter Mit-
glieder (§ 12).
Die unmittelbare Verwaltung des Lokal-
stiftungsfonds und nächste Beaufsichtigung des
gesamten örtlichen Kirchenguts sowie die Sorge
für Erhaltung und gute Bewirtschaftung liegt auch
hier dem Kirchenvorstande ob (VerfEdikt
# 47 Ziff. 14). Dieser besteht aus dem Pfarrer, der,
wenn mehr als zwei Geistliche angestellt sind, vom
Oberkonsistorium ernannt wird, resp. dem Pfarr-
verwalter als Vorsitzenden und 4—12 von der
Gemeindevertretung auf 10 Jahre gewählten Kir-
chenvorstehern (VerfEdikt s 32 ff in Verbindung
mit dem KG v. 29. 11. 91: Friedberg, Erg. Bd. 3,
243 und K v. 15. 3. 85 betr. die Abänderung
der Bestimmungen des Edikts v. 6. 1. 74 über
die Wahlen, insbesondere die Wahlperioden für
die Mitglieder der Kirchengemeinde--Vertretung,
der Kirchenvorstände usw.: Friedberg, Erg. Bd. I,
139). Nach 5 Jahren tritt in beiden Kollegien die
Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt lzit.
KG v. 1885 588 1 und 41).
Der Kirchenvorstand bedarf der Zustim-
mung der Gemeindevertretung bei
folgenden Verwükten: Festsetzung des Etats, Etats-
umgehungen, Umlagen, Vergleichen, neuen Be-
zügen der Kirchendiener aus dem Ortskirchenver-
mögen und Veränderungen im Bestand desselben
(VerfEdikt §28). Der Patron hat das Recht
der Zustimmungbei Verkäufen und Vertauschungen
don Immobilien und kostbaren beweglichen Sachen
à 29).
Der Kirchenrechner, das ausführende
Organ des Kirchenvorstandes in der Besorgung
der Einnahmen und Ausgaben, wird in bei-
· » « » en- den Kirchen nach vorgängigem Benehmen mit
fabrikvermögens, oder wie es in Hessen auch heißt,
den Dekanen (eventuell auch nach Anhörung
des Kirchenvorstandes Vwd a 8) von den Kreis-
räten auf Widerruf bestellt (Vwed a 7). Der