Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Pfarrer, Bürgermeister und die Kirchenvorsteher 
sind ausgeschlossen (a 80). Der Kirchenrechner 
kann auch für mehrere, ja sämtliche Lokalkirchen- 
sonds eines Dekanats ernannt werden (a 9). In 
jedem Fall hat er Kaution zu leisten 11; über 
die Höhe vgl. Min E v. 3. 4. 33) und bezieht Gehalt 
(àa 12). Er fertigt die Jahresrechnung und legt sie 
dem Kirchenvorstand vor, der sie nach achttägiger 
öffentlicher Auslegung mit seinen Erinnerungen 
zur Revision an die Oberrechnungskammer ge- 
langen läßt (Revisions V v. 6. 6. 32: Regl 427 ff 
à 1—7; Gv. 14. 6. 79, betr. die Oberrechnungs- 
kammer). Eine Anweisung zur Geschäftsführung 
des Kirchenrechners enthalten die Instruktionen. 
v. 24. 10. 32 (Reg Bl 738 ff) und 18. 9. 35 (Reg Bl 
Nr. 43); V v. H. 1. 57 (Reg Bl Nr. 4). Bei Rezessen 
kommt in Vetracht das G v. 21. 4. 80 a 41 ff, a 3. 
II. Der Etat wird jedes Jahr bei einer Jahres- 
einnahme unter 3000 Mk. für je drei oder mehrere 
Jahre durch den Kirchenvorstand resp. seine aus- 
führenden Mitglieder, nicht durch den Kirchenrech- 
ner, aufgestellt, durch den Dekan geprüft, durch 
den Kreisrat revidiert und durch die kirchliche Ober- 
behörde superrevidiert, welche ihn sodann dem 
Kirche (Vermögensverwaltung in Hessen) 
  
Kreisrat zum Abschluß und zur Vollziehung zu- 
rückgibt (Vwd a 14—17; MinE v. 25. ö. 87). 
Vgl. auch die „Instruktion zur Fertigung der Vor- 
anschläge über die Vermögensverwaltung der 
evangelischen Kirche" v. 31. 8. 85. Das Rechnungs- 
jahr beginnt mit dem 1. 4. (Min E v. 16. S. 81). 
Die Ausführung des Voranschlags liegt, wie auch 
in den übrigen Verwüngelegenheiten, im allge- 
meinen in den Händen der sog. ausführenden 
Mitglieder, d. h. des Pfarrers und des Bürger- 
meisters resp. eines gewahlten weltlichen Mitglie- 
des, welche nur in wichtigeren Angelegenheiten, 
z. B. bei Versteigerungen (a 77) die Genehmigung 
des Kirchenvorstandes einholen, dem auch die Auf- 
sicht über das Bauwesen zusteht (a 41). Die be- 
engenden Vorschriften des Bwd a 21 ff sind er- 
setzt durch a 15 des Edikts v. 8. 12. 70 und Min E 
v. 26. S. 76. Bei einem nur allgemein eröffneten 
Kredit ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes 
erforderlich, wenn die Ausgaben über 35 Mk. be- 
tragen. Die Zivilgemeinden sind zur Ab- 
gabe einer Aeußerung, über deren Bedeutsamkeit 
der Kreisrat und in höherer Instanz das Ministe- 
rium entscheidet, nur bei Bau= und anderen Voran- 
schlägen berechtigt, insofern sie beitragspflichtig 
sind (Nwd a 20 und 44). Desgleichen steht nach 
dem Besteuerungs G v. 23. 4. 75 bei kirchlichen 
Umlagen der Zivilgemeinde ein Einspruchsrecht 
zu, das sie binnen 21 Tagen geltend machen muß; 
die kirchliche Lberbehörde resp. der Vorstand der 
Zivilgemeinde hat den Rekurs an das Kreisamt 
resp. an das Ministerium (a 3 Ziff. 3) zu richten. 
Die Umlagen werden — bei der Insuffizienz der 
vorhandenen Mittel, a 2 — nach Maßgabe der für 
die Kommunalsteuern geltenden Grundsätze auf 
die Kirchengemeindemitglieder ausgeschlagen und 
wie die Nommug#aleuern beigetrieben (a 2, 3 und 
6). Vgl. weiter Abänderungs G v. 1901. 
#20. Aufsichtsorgane sind: 
a) Die Kirchen behörden (Oberkonsi- 
storium resp. Bischof: a 5); sie haben eine Anzahl 
wichtiger Aufsichts-= und Genehmigungsrechte. 
Sie wirken mit, wenn die Kaution des Kirchen- 
rechners gemindert oder erlassen (Vwed a 11), 
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(a 12 Abs 2) und wenn der für mehrere Kirchenge- 
meinden bestellte Rechner entlassen werden soll 
(a 13 Ziff. 2). Sie haben auch die Aufsicht über das 
„geistliche Bauwesen“ (a 41, 42). Ist die Zivil- 
gemeinde beitragspflichtig, so entscheidet über Not- 
wendigkeit und Betrag in der evangelischen Kirche 
auf Antrag des Kreisrates das Oberkonsistorium, 
in der katholischen Kirche nach eingeholter Ent- 
schließung der bischöflichen Behörde der Kreisrat 
(a 44 Ziff. 2). Für die Beitragspflicht der Ge- 
meinden ist maßgebend das G v. 22. 11.72 (Reg Bl 
Nr. 51). 
Die Prüsung des Etats erfolgt durch den Dekan und die 
kirchliche Cberbehörde (a 16 f)0. Die Genehmigung der 
letzteren ist erforderlich bei Anschaffungen kostbarer Kirchen- 
gerätschaften (a 38), bei Verkäufen und Vertauschungen von 
Immobilien (in der evangelischen Kirche im Wert von mehr 
ale 100 Mk.) und kostbaren beweglichen Sachen (a 209; Verf- 
Ed. 4 131 Ziff. 25), bei Verpachtungen und Vermietungen 
über 9 Jahre oder für den Fall, daß die Immobilien vorher 
„auf eine andere Art“ benutzt worden sind (VerwEd. a 39; 
val. CREv. 18. 8. 82), bei allen Verträgen, für welche öffent- 
liche Versteigerung vorgeschrieben ist (a 26), wenn sie aus freier 
Hand abgeschlossen werden sollen (a 28), bei Ausleihungen, 
für welche die Anlagepapiere und Sicherstellung genau 
bestimmt find (Kohler S 449, 461), bei Kavitalsaufnahmen 
im Betrag von mehr als 500 M. (bis dahin erteilt der 
Dekan und Kreisrat die Genehmigung: a 34, 35), beim Zugriff 
auf das Kapitalevermögen und Minderung des Zinsfußes 
(a 35), bei Remunerationen (a 37), bei Wiederverleihung 
  
ihm eine höhere Belohnung (über 4%0 ) gewährt 
heimgefallener Erbleihgüter (a 31), bei normgemäßen Allo- 
difikationen (a 32) und Umlagen (G v. 23. 4. 75 a 3 Ziff. 3). 
Daeselbe gilt von Vergleichen (Verw Ed. a 40 Abs 4). Für 
„Aktiv. und Passivprozesse“ ist in Rheinhessen nach dem 
Kirchensabrikdekret (a 79) eine Genehmigung nicht erfor- 
derlich (Verw Ed. a 40 Abs 3), in den übrigen Landesteilen 
ist für die katholische Kirche die Ermachtigung des Admini- 
strativhofes (in Rheinhessen der Provinzialdirektion), für 
die evangelische Kirche dagegen die des Cberkonsistoriums 
erforderlich (a 40 Abs 1); eine Ausnahme hiervon nur bei 
einsachen Schuldsachen, z. B. Beitreibung von Zinsen 
(a 10 Abs Uu. 20. Urkunden, die Rechtsgeschäfte der Kirche 
betressen, sollen in der Regel von dem Kirchenvorstand unter- 
schrieben sein. Doch ist das Cberkonsistorium befugt, eine 
Gemeinde beim Abschluß von Rechtsgeschäften ansnahms- 
weise zu vertreten. Das hängt damit zusammen, daß das 
hessische Verw Recht, wie das auch sonst vorkommt, Aussicht 
und Verwaltung nicht genügend auseinanderhält. 
b) Staatliche Aufsichtsbehörden: 
1. Der Kreisrat (in Rheinhessen die Pro- 
vinzialdirektion: a 55). Aufsichts= und Verwal- 
tungsrecht ist hier am meisten durcheinanderge- 
worfen. 
Der Kreisrat bestellt den Kirchenrechner (a 7), bestimmt 
nach Anhörung des Kirchenvorstands dessen Gehalt (a 12), 
entläßt ihn (a 13), revidiert den Etat (a 10), entscheidet in 
Beantwortung der Erklarungen des Gemeinderats über 
die Tatsache und Ausdehnung der gemeindlichen Konkurrenz 
bei Bauten und anderen Ausgaben (a 20 u. 44 Ziff. 2), 
erteilt Indemnität (vgl. oben I), verwaltet die kirchlichen 
Stifmngen mehrerer Kirchengemeinden im Kreis (a 50). 
leitet selbst oder durch Beauftragte die Versteigerung „bei 
Gegenstanden von Wichtigkeit“ (a 26), in den übrigen Fällen 
genehmigt er sie (a 27); desgleichen werden von ihm die 
wichtigeren „Vertrage aus freier Hand“ abgeschlossen 
(a 28). Er übt die Aussicht über das Bauwesen (a 41 f#0, 
entscheidet über den Einspruch bei Umlagen (Besteuerungs G 
von 1875 a 3 Ziff. 3) und erhält auch ohne diesen den Um- 
lage-Voranschlag zur Einsicht (Ziff. 4).
	        
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