Pfarrer, Bürgermeister und die Kirchenvorsteher
sind ausgeschlossen (a 80). Der Kirchenrechner
kann auch für mehrere, ja sämtliche Lokalkirchen-
sonds eines Dekanats ernannt werden (a 9). In
jedem Fall hat er Kaution zu leisten 11; über
die Höhe vgl. Min E v. 3. 4. 33) und bezieht Gehalt
(àa 12). Er fertigt die Jahresrechnung und legt sie
dem Kirchenvorstand vor, der sie nach achttägiger
öffentlicher Auslegung mit seinen Erinnerungen
zur Revision an die Oberrechnungskammer ge-
langen läßt (Revisions V v. 6. 6. 32: Regl 427 ff
à 1—7; Gv. 14. 6. 79, betr. die Oberrechnungs-
kammer). Eine Anweisung zur Geschäftsführung
des Kirchenrechners enthalten die Instruktionen.
v. 24. 10. 32 (Reg Bl 738 ff) und 18. 9. 35 (Reg Bl
Nr. 43); V v. H. 1. 57 (Reg Bl Nr. 4). Bei Rezessen
kommt in Vetracht das G v. 21. 4. 80 a 41 ff, a 3.
II. Der Etat wird jedes Jahr bei einer Jahres-
einnahme unter 3000 Mk. für je drei oder mehrere
Jahre durch den Kirchenvorstand resp. seine aus-
führenden Mitglieder, nicht durch den Kirchenrech-
ner, aufgestellt, durch den Dekan geprüft, durch
den Kreisrat revidiert und durch die kirchliche Ober-
behörde superrevidiert, welche ihn sodann dem
Kirche (Vermögensverwaltung in Hessen)
Kreisrat zum Abschluß und zur Vollziehung zu-
rückgibt (Vwd a 14—17; MinE v. 25. ö. 87).
Vgl. auch die „Instruktion zur Fertigung der Vor-
anschläge über die Vermögensverwaltung der
evangelischen Kirche" v. 31. 8. 85. Das Rechnungs-
jahr beginnt mit dem 1. 4. (Min E v. 16. S. 81).
Die Ausführung des Voranschlags liegt, wie auch
in den übrigen Verwüngelegenheiten, im allge-
meinen in den Händen der sog. ausführenden
Mitglieder, d. h. des Pfarrers und des Bürger-
meisters resp. eines gewahlten weltlichen Mitglie-
des, welche nur in wichtigeren Angelegenheiten,
z. B. bei Versteigerungen (a 77) die Genehmigung
des Kirchenvorstandes einholen, dem auch die Auf-
sicht über das Bauwesen zusteht (a 41). Die be-
engenden Vorschriften des Bwd a 21 ff sind er-
setzt durch a 15 des Edikts v. 8. 12. 70 und Min E
v. 26. S. 76. Bei einem nur allgemein eröffneten
Kredit ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes
erforderlich, wenn die Ausgaben über 35 Mk. be-
tragen. Die Zivilgemeinden sind zur Ab-
gabe einer Aeußerung, über deren Bedeutsamkeit
der Kreisrat und in höherer Instanz das Ministe-
rium entscheidet, nur bei Bau= und anderen Voran-
schlägen berechtigt, insofern sie beitragspflichtig
sind (Nwd a 20 und 44). Desgleichen steht nach
dem Besteuerungs G v. 23. 4. 75 bei kirchlichen
Umlagen der Zivilgemeinde ein Einspruchsrecht
zu, das sie binnen 21 Tagen geltend machen muß;
die kirchliche Lberbehörde resp. der Vorstand der
Zivilgemeinde hat den Rekurs an das Kreisamt
resp. an das Ministerium (a 3 Ziff. 3) zu richten.
Die Umlagen werden — bei der Insuffizienz der
vorhandenen Mittel, a 2 — nach Maßgabe der für
die Kommunalsteuern geltenden Grundsätze auf
die Kirchengemeindemitglieder ausgeschlagen und
wie die Nommug#aleuern beigetrieben (a 2, 3 und
6). Vgl. weiter Abänderungs G v. 1901.
#20. Aufsichtsorgane sind:
a) Die Kirchen behörden (Oberkonsi-
storium resp. Bischof: a 5); sie haben eine Anzahl
wichtiger Aufsichts-= und Genehmigungsrechte.
Sie wirken mit, wenn die Kaution des Kirchen-
rechners gemindert oder erlassen (Vwed a 11),
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(a 12 Abs 2) und wenn der für mehrere Kirchenge-
meinden bestellte Rechner entlassen werden soll
(a 13 Ziff. 2). Sie haben auch die Aufsicht über das
„geistliche Bauwesen“ (a 41, 42). Ist die Zivil-
gemeinde beitragspflichtig, so entscheidet über Not-
wendigkeit und Betrag in der evangelischen Kirche
auf Antrag des Kreisrates das Oberkonsistorium,
in der katholischen Kirche nach eingeholter Ent-
schließung der bischöflichen Behörde der Kreisrat
(a 44 Ziff. 2). Für die Beitragspflicht der Ge-
meinden ist maßgebend das G v. 22. 11.72 (Reg Bl
Nr. 51).
Die Prüsung des Etats erfolgt durch den Dekan und die
kirchliche Cberbehörde (a 16 f)0. Die Genehmigung der
letzteren ist erforderlich bei Anschaffungen kostbarer Kirchen-
gerätschaften (a 38), bei Verkäufen und Vertauschungen von
Immobilien (in der evangelischen Kirche im Wert von mehr
ale 100 Mk.) und kostbaren beweglichen Sachen (a 209; Verf-
Ed. 4 131 Ziff. 25), bei Verpachtungen und Vermietungen
über 9 Jahre oder für den Fall, daß die Immobilien vorher
„auf eine andere Art“ benutzt worden sind (VerwEd. a 39;
val. CREv. 18. 8. 82), bei allen Verträgen, für welche öffent-
liche Versteigerung vorgeschrieben ist (a 26), wenn sie aus freier
Hand abgeschlossen werden sollen (a 28), bei Ausleihungen,
für welche die Anlagepapiere und Sicherstellung genau
bestimmt find (Kohler S 449, 461), bei Kavitalsaufnahmen
im Betrag von mehr als 500 M. (bis dahin erteilt der
Dekan und Kreisrat die Genehmigung: a 34, 35), beim Zugriff
auf das Kapitalevermögen und Minderung des Zinsfußes
(a 35), bei Remunerationen (a 37), bei Wiederverleihung
ihm eine höhere Belohnung (über 4%0 ) gewährt
heimgefallener Erbleihgüter (a 31), bei normgemäßen Allo-
difikationen (a 32) und Umlagen (G v. 23. 4. 75 a 3 Ziff. 3).
Daeselbe gilt von Vergleichen (Verw Ed. a 40 Abs 4). Für
„Aktiv. und Passivprozesse“ ist in Rheinhessen nach dem
Kirchensabrikdekret (a 79) eine Genehmigung nicht erfor-
derlich (Verw Ed. a 40 Abs 3), in den übrigen Landesteilen
ist für die katholische Kirche die Ermachtigung des Admini-
strativhofes (in Rheinhessen der Provinzialdirektion), für
die evangelische Kirche dagegen die des Cberkonsistoriums
erforderlich (a 40 Abs 1); eine Ausnahme hiervon nur bei
einsachen Schuldsachen, z. B. Beitreibung von Zinsen
(a 10 Abs Uu. 20. Urkunden, die Rechtsgeschäfte der Kirche
betressen, sollen in der Regel von dem Kirchenvorstand unter-
schrieben sein. Doch ist das Cberkonsistorium befugt, eine
Gemeinde beim Abschluß von Rechtsgeschäften ansnahms-
weise zu vertreten. Das hängt damit zusammen, daß das
hessische Verw Recht, wie das auch sonst vorkommt, Aussicht
und Verwaltung nicht genügend auseinanderhält.
b) Staatliche Aufsichtsbehörden:
1. Der Kreisrat (in Rheinhessen die Pro-
vinzialdirektion: a 55). Aufsichts= und Verwal-
tungsrecht ist hier am meisten durcheinanderge-
worfen.
Der Kreisrat bestellt den Kirchenrechner (a 7), bestimmt
nach Anhörung des Kirchenvorstands dessen Gehalt (a 12),
entläßt ihn (a 13), revidiert den Etat (a 10), entscheidet in
Beantwortung der Erklarungen des Gemeinderats über
die Tatsache und Ausdehnung der gemeindlichen Konkurrenz
bei Bauten und anderen Ausgaben (a 20 u. 44 Ziff. 2),
erteilt Indemnität (vgl. oben I), verwaltet die kirchlichen
Stifmngen mehrerer Kirchengemeinden im Kreis (a 50).
leitet selbst oder durch Beauftragte die Versteigerung „bei
Gegenstanden von Wichtigkeit“ (a 26), in den übrigen Fällen
genehmigt er sie (a 27); desgleichen werden von ihm die
wichtigeren „Vertrage aus freier Hand“ abgeschlossen
(a 28). Er übt die Aussicht über das Bauwesen (a 41 f#0,
entscheidet über den Einspruch bei Umlagen (Besteuerungs G
von 1875 a 3 Ziff. 3) und erhält auch ohne diesen den Um-
lage-Voranschlag zur Einsicht (Ziff. 4).