Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
554 
Kirche (Kirchengebäude) 
  
nur bei einer iusta causa, d. h. augenscheinlichem 
Autzen oder dringender Notwendigkeit erteilen 
soll. Der Erbauer hat sich nach Kirchenrecht in 
einer öffentlichen Urkunde zur Hergabe einer dos 
für die baulichen, gottesdienstlichen und persön- 
lichen Ausgaben zu verpflichten, resp. er ist durch 
die Erbauung ebenso wie seine Erben zur Dota- 
tion verhaftet. ( Kirchenbaulast unten S 559.)] 
Weitere Prüfungspflichten des Ordinarius bei Hin- 
schius 4, 322 ff; Bestimmungen über die Errichtung von 
KWeb gleichzeitig mit Einführung oder Aenderung kirchlicher 
Organisationen (Zirkumskriptionen, Dismembrationen usw.): 
Oinschius 2, 387 fl. 
II. Staatliche Mitwirkung. 
Erfolgt die Errichtung der KGeb mit der 
Gründung (Veränderung) von Bistümern (NI, 
Pfarreien (Jl und Pfründen IN so ist die staatliche 
Mitwirkung ausnahmslose Regel. Das gilt vor allem 
für die Bildung der Bistümer und Kapitel und 
demgemäß die Errichtung der Kathedral= und Kol- 
legiatkirchen, worüber in ganz Deutschland die Zir- 
kumskriptionsbullen (/) Anordnungen trafen. Aber 
auch für die Errichtung von Pfarreien und Pfarrkir- 
chen ist die Staatsgenehmigung ausdrücklich vorge- 
schrieben für: Altpreußen und Schleswig-Holstein, 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Hessen, Olden- 
burg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Braun- 
schweig und Elsaß-Lothringen (Quellen b. Hinschius 
2, 466 ff). Sie ist auch für die übrigen deutschen 
Territorien als notwendig anzunehmen; zwar 
wurde für Lippe-Detmold durch Ed. v. 9. 3.54 dem 
Bischof die Errichtung katholischer Pfarreien freige- 
geben, nichtsdestoweniger aber die landesherrliche 
Bestätigung erteilt (Freisen bei Stutz, Kirchenr. 
Abh. Heft 25 S 98f). Auch die mit der Stiftung und 
Veränderung anderer Benefizien erfolgende Er- 
richtung von KGeb fordert in Deutschland staat- 
liche Mitwirkung. Mehrere Staaten haben in 
Uebereinstimmung mit dem kanonischen Recht bei 
Pfarrveränderungen auch den Interessenten — vor 
allem also der Gemeinde, nicht bloß den Entschä- 
digungsberechtigten — den Einspruch gewahrt, so 
insbesondere Preußen, das die Feststellung einer 
etwa zukommenden Entschädiqung, z. B. an den 
Geistlichen, vor die ordentlichen Gerichte weist. Das 
weltliche Recht ging hier sogar über das kanonische 
Recht hinaus (näheres bei Hinschius 2, 469 f). 
Nach bayerischem und französischem Recht sind die 
Interessenten, namentlich Pfarrer und Gemeinden, 
wenigstens zu hören (Quellen bei Hinschius 2, 
4P vgl. auch Meurer, Bayer. KVR 2 Séötff, 
Wenn die Errichtung eines KGeb ohne 
solche Venderungen in Bezirk und Pfründe 
in Frage steht, also insbesondere bei der Errichtung 
öffentlicher oder privater Kapellen, so bedarf es (im 
Unterschied von Reparaturen) in den meisten Staa- 
ten keiner staatlichen Genehmigung, so in Bayern, 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Olden- 
burg, Lippe-Detmold sowie in den preußischen 
Provinzen Hessen-Nassau, Hannover, Schleswig 
und Hohenzollern. Für öffentliche Kapellen ist 
staatliche Mitwirkung gefordert in den preußischen 
Landrechtsprovinzen, der Rheinprovinz und Hol- 
stein sowie in Mecklenburg, Sachsen-Weimar, Sach- 
sen-Koburg-Gotha, Braunschweig, Schwarzburg- 
Rudolstadt und Lübeck. Nach reichsländischem 
Recht erfordert sogar die Errichtung eines Privat- 
  
  
oratoriums die Genehmigung des Statthalters 
(früher des Staatsoberhauptes). Quellen bei Hin- 
schius 4, 324 ff. 
Aber auch da, wo der Kirchenbau an sich frei- 
steht, ist die staatliche Genehmigung aus anderen 
Gründen doch regelmäßig erforderlich. Nicht 
bloß wird diese immer unter dem baupolizei- 
lichen, mitunter auch noch (Bayern) unter dem 
dsthetischen Gesichtspunkt, sondern noch besonders 
insoweit nötig, als die Erbauung ein Akt der ört- 
lichen Vermögensverwaltung (oben S 526 ff.) 
ist, beer welche der Staat die oberste Aufsicht 
#ml3. Acußere und innere tung. 1. Die 
Kirchen dienen dem Gottesdienst und müs- 
sen für die besonderen (bischöflichen, pfarrlichen) 
liturgischen Handlungen eingerichtet sein. Darüber 
befindet naturgemäß der kirchliche Obere: bei Neu- 
bauten immer und bei Abänderungsbauten regel- 
mäßig der Bischof resp. das Konsistorium. So auch 
das ALR II 11 707. 
2. In bezug auf Baustil und innere. 
Einrichtunger besteht große Freiheit. Die 
Bestimmungen trifft regelmäßig die kirchliche Ver- 
mögensverwaltung. Der kirchliche Obere resp. Vor- 
stand befindet bloß über das unbedingt Erforderliche; 
dieser hat auch die alleinige Entscheidung darüber, ob 
die innere Einrichtung den Anforderungen des Kul- 
tus entspricht (bayer. Min E v. 21.8.49 bei Scheurl, 
Z f. KR 17, 422 ff). Desgleichen hat er ein Ein- 
spruchsrecht, nicht bloß insoweit die geplante Ein- 
richtung der Würde des Gottesdienstes, sondern 
auch dem kirchlichen Herkommen und Kunststil zu- 
wider ist. Ueber die architektonische Einrichtung 
der evangelischen K Geb hat die Eisenacher Kirchen- 
konferenz 1861 ein Regulativ aufgestellt, das in 
Hessen und anderen Landeskirchen zur Nachach- 
tung mitgeteilt wurde (Allgem. Kirchenblatt 1861 
S 429, 561; 1862 S 370). 
3. Die dauernde Ausschmückung, 
z. B. durch gemalte Fenster, Gemälde, Statuen, 
Inschriften usw. regelt sich nach denselben Ge- 
sichtspunkten. Nur ist die Tätigkeit des kirchlichen 
Oberen hier mehr negativ, und berechtigt ist schon 
der reotor ecclesiae, also regelmäßig der Pfarrer. 
Partikularrechtlich ist die Anbringung neuer Bilder und 
Statuen überhaupt, sowie die Aufstellung von Denkmälern, 
die Anbringung von Inschriften, Wappen und ähnlichen. 
Erinnerungszeichen von der Erlaubnis des Ordinarius ab- 
hängig gemacht (Hinschius 4, 335). Das französische Recht 
(Dekret v. 30. 12. 1809 a 78) fordert hier sogar noch die Zu- 
stimmung des Kultus Min, doch ist diese Bestimmung für 
die Rheinprovinz durch den a 15 der Bu von 1850 aufge- 
hoben worden. Partikularrechtlich ist bei erheblichen Ber- 
änderungen oder falls es sich um wertvolle Gegenstände 
handelt, gleichfalls die Genehmigung des Ordinarius vor- 
geschrieben. Ueber Zulassung und Entfernung der Botiv- 
geschenke, die nicht so sehr der Ausstattung als der Befrie. 
digung religiöser Gefühle dient, bestimmt der Geistliche, der 
die Leitung des Gottesdienstes hat, partikularrechtlich der 
Ordinarius. Eine Mitwirkung der kirchlichen Bermögens- 
verwaltung rechtfertigt sich nur insoweit, als hier ein Eigen- 
tumsübergang in Frage steht, an den ein Modus geknüpft 
ist. 
4. Die vorübergehende Aus- 
schmückung, besonders an kirchlichen Festen, ist 
gleichfalls ein in die Sphäre der gottesdienstlichen 
Leitung fallender Akt (Hinschius 4, 353). Die 
Eigentumsfrage ist einflußlos. 
Besonderheiten ergeben sich nur aus entgegenstehenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.