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Kirche (Kirchengebäude, Simultaneum)
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meine Anregung eine einschlägige Bestimmung.
Nur ist bedauerlicherweise die Art des Zu-
sammenwirkens nicht genauer geregelt.
Am korrektesten ist es wohl, von der rechtsge-
schäftlichen Zuständigkeit der Vermögensverwal-
tung auszugehen. Denn Geistliche und Kirchenbe-
hörden sind von Haus aus auf die gottesdienstliche
Verfügungsgewalt beschränkt, während hier eine
bestimmungswidrige Gebrauchseinräumung in Fra-
ge steht, welche unter dem Gesichtspunkt der Ab-
nutzung von der Vermögensverwaltung vertreten
und angeordnet werden muß. Daneben besteht
aber ein Recht der Gottesdienstverwaltung, darüber
zu wachen, daß die bestimmungswidrige Benutzung
den Gebrauch des Gebäudes zum Gottesdienst
weder hindert noch schädigt, noch der Bestimmung
der Kirche innerlich widerstreitet (Hinschius, preuß.
KN, 274 Anm. 74). Auf dem Boden dieser nega-
tiven Interessensphäre entsteht dann ein Geneh-
migungs- resv. Einspruchsrecht des Geistlichen so-
wie ein Oberaufsichtsrecht der vorgesetzten Kirchen-
behörde, wie ein solches in der sachsen-altenburgi-
schen K/O v. 1877 +17 sowie in dem mecklenb.
ev. KG v.# 1888 a 6 ausgesprochen ist. In Bayern
werden denn auch heute die Gesuche um Ueber-
konzerts von der Kirchenverwaltung beschieden,
nachdem der Geistliche erklärt hat, daß ein Ein-
spruch aus der Sphäre der Gottesdienstverwaltung
nicht erhoben wird.
Geht man aber umgekehrt davon aus, daß in der
Kirche zunächst der Geistliche, in außerordentlichen
Fällen seine vorgesetzte Kirchenbehörde, disponiert,
so kommt man zu der rechtsgeschäftlichen Zustän-
digkeit der Gottesdienstverwaltung, welch letztere
aber wegen der Bestimmungswidrigkeit der Be-
nutzung der Zustimmung der Vermögensverwal-
tung bedarf. Das ist z. B. der Standvunkt des
ALRN II 11 & 173 („Einwilligung der Gemeinde“;
vgl. dazu Hinschins, vreuß. KR 275), des hess.
VerfEEd. v. 1874 &131 Ziff. 22, (Entscheidung des
Oberkonsistoriums „nicht gegen den Willen des be-
treffenden Kirchenvorstandes“) der sächs. K R und
SO v. 1906 F 21 Abs 3 (Gebrauchsbewilligung
durch die Kircheninspektion „nicht ohne vorgängige
ausgeschlossen.
schieden.
Nach dem kanonischen Grundsatz, daß die
katholische Kirche die allein wahre und die anderen
christlichen Kirchen nur häretische Mißbildungen
sind, gesteht das katholische Kirchenrecht den übri-
gen christlichen Konfessionen kein Recht auf eigenen
Gottesdienst zu und es soll daher auch keine katho-
lische Kirche zu akatholischem Gottesdienst einge-
räumt werden. Vgl. Arch f. Katy. KR 56, 77, Hin-
schius 4, S 359, 524. Immerhin hat bei Bau-
schwierigkeiten auch hier die Toleranz der Bi-
schöfe schon Zugeständnisse gemacht. So weit
ging allerdings auch das katholische Kirchenrecht
nicht, daß es die verbotswidrige Mitbenutzung
für einen Interdikts--, Exekrations= oder auch nur
Pollutionsgrund angesehen hätte. Es sind daher
nur arbiträre Strafen zulässig, die auch unter-
bleiben können. Diese Maßhaltung begründet für
die katholische Kirche die Möglichkeit, in den von
den Häretikern in Besitz genommenen nirchen im
Bedürfnisfall noch katholischen Gottesdienst zu
feiern, vor allem aber an den kirchlichen Gebäu-
den anderer Konfessionen feste Gebrauchsrechte
Im übrigen sind beide ver-
zu begründen und so auch in vrotestantischen Ge-
lassung einer Kirche zur Abhaltung eines Kirchen-
Zustimmung des Kirchenpatrons und des Kirchen-
vorstands“"). Praktisch wird aber wohl auch hier
überall die Befugnis der Kirchenbehörde nur die
Form des Aufsichts= oder Genehmigungsrechts an-
nehmen. Agl. den hess. Fall in 3 f. K R 3, 396 ff.
Die Beerdigung in der Kirche ist durch
die neueren Gesetze schon aus sanitätsvolizeilichen
Gründen ein-für allemal untersagt. Für Preußen
ist dies schon durch das AL II 11 5 134 ausge-
sprochen. Nach einer KO v. 21. 7. 34 können je-
doch die katholischen Bischöfe in der Domkirche
oder einer anderen Kirche ihrer Diözese beerdigt
werden. Dieses Ehrenrecht der katholischen Bischöfe
ist auch in den anderen deutschen Staaten aner-
kannt, in Bayern durch V v. 3. 10. 26, 23. 11. 26
(Döll. 8, 304), 14. 10. 62 (Weber 6, 96 f) ( Be-
stattungswesenl.
Das Asylrecht ist allerorts beseitigt.
§ 7. Simultangebrauch ist der gemeinschaftliche
gottesdienstliche Gebrauch eines KGeb durch zwei
Kirchengemeinden verschiedenen Bekenntnisses.
Die Einräumung der K Geb zu nichtchristlichem
Gottesdienst wäre Profanation und ist demnach
nach katholischem wie protestantischem Kirchenrecht
bieten ihre Position zu behaupten.
Die protestantischen Religionsgemein-
schaften verkehren dagegen vollkommen pari passu,
sie geben und nehmen.
Die Simultanverhältnisse in Deutschland, be-
sonders im Westen und Südwesten, hängen zum
größten Teil mit der Ordnung des kirchlichen Be-
sitztandes nach dem dreißigjährigen Krieg zusam-
men. Weiter war es eine Folge der seit 1680 be-
triebenen Reunionen, daß man französischerseits in
den reunierten Gebieten die katholische Religion
wieder einführte.
So proklamierte der französische Intendant für das Ge-
biet zwischen Rhein, Mosel und Saar eine Kagl Lrdonnanz
(abgedruckt bei Moser, Bericht über die Clausula art. IV.
Pacis Ryswicensis p. 3#0), wonach in den Orten, in welchen
sich zwei Kirchen besanden, die kleinere, dagegen da, wo
nur eine Kirche vorhanden, der Chor den Katholiken
cingeräumt werden sollr. Von besonderer Bedentung ist
der Frieden von Ryswick 1697, wonach Ludwig XIV. eine
teilweise Restitution der rennierten Lande zusagte. In
letzter Stunde wurde hier auf Andringen des französischen
(chesandten im a 4 noch die Klaufel durchgesetzt: „religione
tamen catholica romana In locis sic restitutis in statu
aduo nunc est, remanente“. Die Rechtsgültigkeit dieser
Klausel hat man zwar protestantischerseits bestritten, aber
der Ryswicker Frieden ward noch einmal vorbehaltelos be-
stätigt durch die Friedenssehlüsse von Baden und Wien
(1714 und 1738). Iu Ausführung der erwähnten Klausel
wurden dann durch staatliche Editte viele Simultancen ein-
geführt (Hinschius 4, 61), worüber am besten die im Jahre
1690 durch den französischen Minister Chamoyn dem Recichs-
tage vorgelegte (sog. Chamonsche) Liste Auftlärung gibt.
Ueberall suchten hier die Katholiken in protestan-
tischen Gebieten wieder festen Boden zu gewinnen,
und so wurde und wird auch heute das Recht des
Mitgebrauchs katholischerseits festgehalten, wie
zahlreiche Prozesse zeigen.
Von besonderem Interesie sind die in der 3 f. KR 17,
326 ff und 20, 45 ff, sowie im elrch f. kathol. KR 43, 281 ff
mitgeteilten Rechtsfälle, welche auch für die Geschichte des
Simultaurechts wertvolles Material enthalten (vogl. auch
Köhlers hess. Kirchenrecht 478 ffj.
Die Frage, ob und in welchem Umfang ein