Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Kirche (Kirchenbaulast) 
  
teren Interessenten (c. 1—3, C. 10 qu. 3; c. 22, 
C. 16 qu. 1; c. 1—4, , 48). 
I. Diese durch das ältere kanonische Recht ent- 
wickelten Grundsätze bestimmen noch heut die kirch- 
liche Baulast für nichtparochiale Kirchen. 
Demgemäß haben im Fall einer Insuffizienz 
des Kirchenvermögens: 
1. Die Kardinäle für die Unterhaltung ihrer 
römischen Titelkirchen zu sorgen (Sixti V. 
Const. Religiosa v. 1587 & 12, M. Bullarium Ro- 
manum IV 4. 296). 
2. Zur Reparatur der Kathedralkirchen 
ist der Bischof und das Domkapitel gemeinschaft- 
lich (c. 4, X 3, 11), event. der Diözesanklerus 
(salva congrua) verpflichtet, doch hat (in Deutsch- 
land) mit dem säkularisierten (11 K Gut vielfach der 
Fiskus die Baulast für die Kathedralen über- 
kommen. (Augsburger Religionsfrieden v. 25. 9. 
1555 & 15, 16, 21. Instrum. Pac. Osnabrug. 
v. 14.—24. 10. 1648, a V 5 45. RDHSchl. v. 
25. 2. 1803, 5§ 35, 36.) In Preußen besteht zur 
Unterhaltung der Dom#s# seit 1825 eine besondere 
Kathedralsteuer, welche bei Taufen, Trauungen 
und Beerdigungen zu entrichten ist. (Vogt, K- 
und Eherecht in den preuß. Staaten, 2, 84.) 
Kirchliche Abgaben §# 5. 
3. In analoger Weise fällt die Baupflicht bei 
Kollegiatkirchen dem Kapitel salva con- 
grua bzw. dem Fiskus zur Last. 
4. Bei Oratorien, Hof-, Schloß= und 
Hauskapellen ist die bauliche Unterhaltung 
Sache der Fundatoren oder der jeweiligen Besitzer. 
II. Für Parochialkirchen unten 82 
(sog. „Tridentiner Baulast“). 
2. Die Tridentiner Baulast. Das Triden- 
tinum (sess. XXI de ref. c. 7) beschränkt sich dar- 
auf, einerseits die Vorschriften des älteren kano- 
nischen Rechts für den praktisch wichtigsten Baufall 
— Erhaltung und Wiederherstellung der Pfarr- 
kirchen (parochiales ecclesias collapsas refici 
et restaurari) — einzuschärfen, andererseits die 
Folgeordnung der Pflichtigen genauer zu prä- 
zisieren, sofern wegen Aufbringung der Kosten 
auf das KVermögen zurückgegangen wird. Wo 
letzteres nicht nötig, weil nach der bestehenden 
Ortsverfassung die Baulast anderweit geregelt ist, 
behält es dabei sein Bewenden. Das Konzilsdekret 
hat also dort nur subsidiäre Kraft. Im übrigen 
gilt es sowohl für Mutterk wie für die im 
Parochialverbande stehenden Tochter K (Filia- 
len). Es kommt ferner nicht bloß bei den bau- 
lichen BVestandteilen der K, sondern 
auch bei ihrer inneren Einrichtung mit 
allen für den Gottesdienst notwendigen Gegen- 
ständen (Kelch, Patene, Paramente usw.) zur 
Anwendung. Den KRI selbst aber stehen bei Haupt- 
reparaturen und Neubauten die Pfarr= und 
Meßnerhäuser ebenso wie die für die 
Oekonomie der Benefiziaten erforderlichen Ge- 
bäude gleich. Denn zur Zeit des Konzils war 
die scharfe Sonderung zwischen K= und Pfrün- 
dengut noch nicht durchgeführt. (Ferraris, Prompta 
biblioth. canon. 3, 398, n. 71, 72.) 
Nach dem Tridentinum ruht die Baulast: 
A. primär auf dem KVermögen, und zwar 
auf der sog. Fabrik, d. h. auf demjenigen 
Vermogen, welches nicht Benefizialgut ist (patri- 
monium beneltici#) oder nicht ein dem KBau 
fremden Zwecken gewidmetes Stiftungsgut (pia 
  
Causa) bildet. Auch die Fabrik haftet aber zunächst 
nur mit ihren Einkünften (ex fructibus et 
Proventibus) und nur soweit, als letztere nicht 
für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Gottes- 
dienstes notwendig sind. Der Grundstock des 
Vermögens darf erst dann angegriffen werden, 
wenn entweder ein besonderer Baufonds zum 
Zweck der künftigen Ausschüttung gestiftet oder 
angesammelt worden ist, oder wenn der Bau- 
bedarf nicht anderweit durch Heranziehung von 
subsidiär Verpflichteten gedeckt werden kann. 
:8. Subsidiär haben einzutreten: 
1. primo loco („erstsubsidiär"“) alle, welche aus 
dem Kirchen vermögen Einkünfte 
beziehen (fructus aliquos ex d. ecclestis 
Provenientes). Dahin gehören: 
a) Die Dezimatoren, welche ihr Zehntenrecht 
von der betreffenden K ableiten. Eine Aus- 
nahme wird nur für den Fall begründet, daß 
der Erwerb des Zehnten titulo oneroso von 
einem dritten her erfolgt. 
b) Die Inhaber von inkorporierten und säkulari- 
sierten Pfarreien (Stifte, Klöster, Staat). 
J%) die Benefiziaten salva congrua. (Vgl. hierüber 
Kries, die Baulast des Pfründners nach gem. 
kath. KR 1891.) Dagegen ist 
d) der Patron [Tjals solcher (patronus sim- 
plex oder mere talis) nach der communis opi- 
nio nicht baupflichtig. Er haftet nur, wenn 
er einen beitragspflichtigen Zehnten bezieht 
(atronus fructuarius). Können aber bei Neu- 
bauten oder einer diesen gleichkommenden 
Hauptreparatur die Baumittel nicht durch erst- 
subsidiär Verpflichtete beschafft werden, so 
geht auch der einfache Patron seines Patro- 
natsrechts verlustig, sofern er einer an ihn er- 
gangenen Aufforderung zur Uebernahme der 
Kosten die Folge versagt. Das ist der Sinn 
des Satzes: der patronus simplex ist nicht 
praecise (absclute), sondern nur cau- 
sative baupflichtig (Phillips, KRecht, 
5 328; Schmitt, Kultusbaulast, 124 ff). 
Mangelt es an kirchlichen Nutznießern, so kann 
der Bischof 
2. secundo loco (,zweitsubsidiär") die Paro- 
chianen (silli ecclesiae) zur Uebernahme der 
Kosten in geeigneter Weise (opportunis remedlis) 
heranziehen. Als geeignetes Mittel gilt die An- 
drohung von kirchlichen Straf= und guchtmitteln 
(Zensuren). 
Die zweitsubsidiäre Baupflicht ruht auf dem 
Parochialverbande und ist grundsätzlich rein per- 
sönlicher Natur. Deshalb ergreift sie 
a) alle Eingepfarrten, auch wenn die- 
selben auswärts wohnen (parochiani alibi 
degentes), 
b) alle Filialisten, weil die filia mit der 
mater nur Eine Parochie bildet. Ausgenom- 
men sind aber Filialen mit einer eigenen K, 
in welcher alle gottesdienstlichen Handlungen 
abgehalten, resp. alle Sakramente gespendet 
werden. Sie bleiben von der Baulast für die 
Mutter K frei. (Vgl. Kreitner, die Baulast 
des FilialKK# zur Mutter K nach kanon. und 
bayerischem R 1892.) 
Dagegen trifft die Baupflicht weder a) juri- 
stische Personen, noch b) die Angehörigen einer 
anderen Konfession, welche innerhalb 
der Parochie wohnen (Akatholiken), noch o) Katho-
	        
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