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Kirche (Kirchenbaulast)
teren Interessenten (c. 1—3, C. 10 qu. 3; c. 22,
C. 16 qu. 1; c. 1—4, , 48).
I. Diese durch das ältere kanonische Recht ent-
wickelten Grundsätze bestimmen noch heut die kirch-
liche Baulast für nichtparochiale Kirchen.
Demgemäß haben im Fall einer Insuffizienz
des Kirchenvermögens:
1. Die Kardinäle für die Unterhaltung ihrer
römischen Titelkirchen zu sorgen (Sixti V.
Const. Religiosa v. 1587 & 12, M. Bullarium Ro-
manum IV 4. 296).
2. Zur Reparatur der Kathedralkirchen
ist der Bischof und das Domkapitel gemeinschaft-
lich (c. 4, X 3, 11), event. der Diözesanklerus
(salva congrua) verpflichtet, doch hat (in Deutsch-
land) mit dem säkularisierten (11 K Gut vielfach der
Fiskus die Baulast für die Kathedralen über-
kommen. (Augsburger Religionsfrieden v. 25. 9.
1555 & 15, 16, 21. Instrum. Pac. Osnabrug.
v. 14.—24. 10. 1648, a V 5 45. RDHSchl. v.
25. 2. 1803, 5§ 35, 36.) In Preußen besteht zur
Unterhaltung der Dom#s# seit 1825 eine besondere
Kathedralsteuer, welche bei Taufen, Trauungen
und Beerdigungen zu entrichten ist. (Vogt, K-
und Eherecht in den preuß. Staaten, 2, 84.)
Kirchliche Abgaben §# 5.
3. In analoger Weise fällt die Baupflicht bei
Kollegiatkirchen dem Kapitel salva con-
grua bzw. dem Fiskus zur Last.
4. Bei Oratorien, Hof-, Schloß= und
Hauskapellen ist die bauliche Unterhaltung
Sache der Fundatoren oder der jeweiligen Besitzer.
II. Für Parochialkirchen unten 82
(sog. „Tridentiner Baulast“).
2. Die Tridentiner Baulast. Das Triden-
tinum (sess. XXI de ref. c. 7) beschränkt sich dar-
auf, einerseits die Vorschriften des älteren kano-
nischen Rechts für den praktisch wichtigsten Baufall
— Erhaltung und Wiederherstellung der Pfarr-
kirchen (parochiales ecclesias collapsas refici
et restaurari) — einzuschärfen, andererseits die
Folgeordnung der Pflichtigen genauer zu prä-
zisieren, sofern wegen Aufbringung der Kosten
auf das KVermögen zurückgegangen wird. Wo
letzteres nicht nötig, weil nach der bestehenden
Ortsverfassung die Baulast anderweit geregelt ist,
behält es dabei sein Bewenden. Das Konzilsdekret
hat also dort nur subsidiäre Kraft. Im übrigen
gilt es sowohl für Mutterk wie für die im
Parochialverbande stehenden Tochter K (Filia-
len). Es kommt ferner nicht bloß bei den bau-
lichen BVestandteilen der K, sondern
auch bei ihrer inneren Einrichtung mit
allen für den Gottesdienst notwendigen Gegen-
ständen (Kelch, Patene, Paramente usw.) zur
Anwendung. Den KRI selbst aber stehen bei Haupt-
reparaturen und Neubauten die Pfarr= und
Meßnerhäuser ebenso wie die für die
Oekonomie der Benefiziaten erforderlichen Ge-
bäude gleich. Denn zur Zeit des Konzils war
die scharfe Sonderung zwischen K= und Pfrün-
dengut noch nicht durchgeführt. (Ferraris, Prompta
biblioth. canon. 3, 398, n. 71, 72.)
Nach dem Tridentinum ruht die Baulast:
A. primär auf dem KVermögen, und zwar
auf der sog. Fabrik, d. h. auf demjenigen
Vermogen, welches nicht Benefizialgut ist (patri-
monium beneltici#) oder nicht ein dem KBau
fremden Zwecken gewidmetes Stiftungsgut (pia
Causa) bildet. Auch die Fabrik haftet aber zunächst
nur mit ihren Einkünften (ex fructibus et
Proventibus) und nur soweit, als letztere nicht
für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Gottes-
dienstes notwendig sind. Der Grundstock des
Vermögens darf erst dann angegriffen werden,
wenn entweder ein besonderer Baufonds zum
Zweck der künftigen Ausschüttung gestiftet oder
angesammelt worden ist, oder wenn der Bau-
bedarf nicht anderweit durch Heranziehung von
subsidiär Verpflichteten gedeckt werden kann.
:8. Subsidiär haben einzutreten:
1. primo loco („erstsubsidiär"“) alle, welche aus
dem Kirchen vermögen Einkünfte
beziehen (fructus aliquos ex d. ecclestis
Provenientes). Dahin gehören:
a) Die Dezimatoren, welche ihr Zehntenrecht
von der betreffenden K ableiten. Eine Aus-
nahme wird nur für den Fall begründet, daß
der Erwerb des Zehnten titulo oneroso von
einem dritten her erfolgt.
b) Die Inhaber von inkorporierten und säkulari-
sierten Pfarreien (Stifte, Klöster, Staat).
J%) die Benefiziaten salva congrua. (Vgl. hierüber
Kries, die Baulast des Pfründners nach gem.
kath. KR 1891.) Dagegen ist
d) der Patron [Tjals solcher (patronus sim-
plex oder mere talis) nach der communis opi-
nio nicht baupflichtig. Er haftet nur, wenn
er einen beitragspflichtigen Zehnten bezieht
(atronus fructuarius). Können aber bei Neu-
bauten oder einer diesen gleichkommenden
Hauptreparatur die Baumittel nicht durch erst-
subsidiär Verpflichtete beschafft werden, so
geht auch der einfache Patron seines Patro-
natsrechts verlustig, sofern er einer an ihn er-
gangenen Aufforderung zur Uebernahme der
Kosten die Folge versagt. Das ist der Sinn
des Satzes: der patronus simplex ist nicht
praecise (absclute), sondern nur cau-
sative baupflichtig (Phillips, KRecht,
5 328; Schmitt, Kultusbaulast, 124 ff).
Mangelt es an kirchlichen Nutznießern, so kann
der Bischof
2. secundo loco (,zweitsubsidiär") die Paro-
chianen (silli ecclesiae) zur Uebernahme der
Kosten in geeigneter Weise (opportunis remedlis)
heranziehen. Als geeignetes Mittel gilt die An-
drohung von kirchlichen Straf= und guchtmitteln
(Zensuren).
Die zweitsubsidiäre Baupflicht ruht auf dem
Parochialverbande und ist grundsätzlich rein per-
sönlicher Natur. Deshalb ergreift sie
a) alle Eingepfarrten, auch wenn die-
selben auswärts wohnen (parochiani alibi
degentes),
b) alle Filialisten, weil die filia mit der
mater nur Eine Parochie bildet. Ausgenom-
men sind aber Filialen mit einer eigenen K,
in welcher alle gottesdienstlichen Handlungen
abgehalten, resp. alle Sakramente gespendet
werden. Sie bleiben von der Baulast für die
Mutter K frei. (Vgl. Kreitner, die Baulast
des FilialKK# zur Mutter K nach kanon. und
bayerischem R 1892.)
Dagegen trifft die Baupflicht weder a) juri-
stische Personen, noch b) die Angehörigen einer
anderen Konfession, welche innerhalb
der Parochie wohnen (Akatholiken), noch o) Katho-