Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

uche (birchenbaulas in Vreuben) 
  
liken, welche mit Grundstücken innerhalb der 
Parochie angesessen, aber auswärts ein- 
gepfarrt sind (forenses non parochiani). 
Die Verteilung der Last erfolgt regelmäßig nach 
Maßgabe des Vermögens (per acs et li- 
bram). 
Grundbesitzer umgelegt (Kontributions- 
fuß) oder sie ist direkt an die Grundstücke ge- 
knüpft. Letzterenfalls bildet sie eine Reallast und 
trifft als solche sowohl die Forensen wie die Akatho- 
liken. — Matristen leisten gewöhnlich zwei 
Drittel, Filialisten nur ein Drittel des Be- 
darfs. — Bei Land K aber haben nach alter Ge- 
wohnheit sämtliche Parochianen die Hand- 
und Spanndienste (opbera mannaria et 
jumentaria) unentgeltlich zu übernehmen. 
3. Sind auch die Parochianen außerstande, die 
Baulast zu tragen, und lassen sich die erforder- 
Doch wird sie oft entweder nur auf die 
––– — — 
  
lichen Mittel auch weder durch Verwendung des 
kirchlichen Grundvermögens noch durch Kollek- 
ten (# beschaffen, so wird die Gemeinde 
anderweit eingepfarrt und das Stif- 
tungsgut transferiert. Das K Gebäude selbst kann 
abgebrochen und für weltliche Zwecke (in profanos 
usus, non #6Ordlidos) schicklich verwendet werden. 
& 3. Die evangelische Kirche. Auch hier regelt 
sich die Baulast zunächst nach der bestehenden 
Ortsverfassung. Epventuell haben die 
Kirchenkasse und die Gemeinde für 
die Kosten aufzukommen. Dieser in den K Ord- 
nungen des 16. Jahrhunderts (kursächs. Visit. Art. 
von 1329, hesfs. Kastenordnung von 1533, württ. 
Kasten O von 1536, kursächs. Gener.-Art. von 1557, 
brandenburg. Listt. und Konsistor. O von 1573) 
gleichmäßig wiederkehrende Grundsatz entspricht 
dem kanonischen Recht. Er ist deshalb, da es an 
näheren Bestimmungen wegen Verteilung der 
Baulast über die Pflichtigen fehlt, vielfach nach 
Maßgabe des Tridentinums weiter ausgestaltet 
worden. Die Judikatur (z. B. Erk. d. obersten 
Gerichtshofes München v. 21. 3. 73, Sammll. d. E. 
3, 251; v. 15. 3. 81, 9, 89; auch Ro v. 6. 2. 00, 
Jur. W. 276 11) legt dem Tridentinum über- 
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lediglich als gute Hauswirte für die Erhaltung 
sihrer Gebäude zu sorgen (Herrmann, 29 # 
Burkhard, 58 ff). 
II. Das Partikularrecht 
## 4. Preußen, alte Lande. Wo in Ansehung 
der Kosten zum Bau und zur Unterhaltung der 
K Gebäude durch Verträge, rechtskräftige Erkennt- 
nisse, ununterbrochene Gewohnheiten (nur Orts- 
gewohnheiten, nicht vermeintliche Provinzialob= 
servanzen) oder besondere Provinzialgesetze ge- 
wisse Regeln bestimmt sind, hat es dabei sein Be- 
wenden. Insoweit es aber an dergleichen besonde- 
ren Bestimmungen mangelt, finden die Vorschrif- 
ten des ALsR (1I. 11 712 ff) Anwendung. Sie 
sind als subsidiäres Recht an die Stelle des früher 
befolgten gemeinen kanonischen Rechts getreten 
(Obertribunal v. 10. 5. 52, E 23, 67). Danach 
ist die Baulast hauptsächlich aus dem Kirchen- 
haupt subsidiäre Geltung auch für die ev. K bei. 
Aber das gemeine ev. K#echt wird nicht durch 
das dem Tridentinum eigene (anstaltliche) Pa- 
rochial prinziv, sondern durch das der kath. K 
fremde (persönliche) Gemeinde prinzip be- 
stimmt. Danach ist die Kirchengemeinde 
Organ für die lokale Befriedigung aller kirchlichen 
Bedürfnisse. Infolgedessen hat sie prinzipa- 
liter für die Aufbringung der nötigen Bau- 
mittel aufzukommen, kann aber, wo örtliches 
K Vermögen („Kirchenkasse") vorhanden, daeselbe 
für die eigentlich ihr selbst obliegende Verbindlich- 
keit verwenden. Ueber das Maß der Verwendung 
entscheidet im einzelnen Fall das KMRegiment. 
Von der vorreformatorischen Verpflichtung der 
Dezimatoren ist keine Rede mehr. Denn die 
Klöster, auf welche die Zehnten meist übergegangen, 
wurden säkularisiert und ihre Güter, unter Ab- 
schüttelung aller Lasten, anderweit verwendet. 
An Stelle der Dezimatoren sind aber die Pa- 
trone “l als solche getreten: sie haften für 
die Baulast, auch wenn sie aus dem KVermögen 
Einkünfte nicht beziehen. Dagegen zessiert die alte 
Beitrags uflicht der Benefiziaten, weil 
sich bei verheirateten Geistlichen mit Familie eine 
congrua nicht generell bestimmen läßt. Sie haben 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
vermögen zu bestreiten. Doch darf davon 
nicht mehr verwendet werden, als ohne Nach- 
teil der aus der K Rasse zu deckenden jährlichen 
Ausgaben geschehen kann. Auch müssen bei 
Land die Eingevfarrten in jedem Falle ohne 
Unterschied die nötigen Hand-- und Spann- 
dienste unentgeltlich leinen, während dieselben 
bei Stadtn zu den übrigen Kosten geschlagen wer- 
den. Ist das KVermögen zur VBestreitung der 
Kosten ganz oder zum Teil nicht hinreichend, so 
sind für den Ausfall der Patron und die 
Eingepfarrten gemeinschaftlich ver- 
haftet. Im einzelnen gilt folgendes: 
1. Die Vaulast trifft alle Eingepfarrten, 
auch die Rittergutobesitzer, dagegen nicht die 
Forensen, den Fiskus und die Pachter von fiska- 
lischen Husen. Wer einer doppelten Parochic an- 
gehört. ist in beiden beitragspflichtig. 
2. Die Verpflichtung des Patrons hängt nicht 
von dem Genusse kirchlicher Einkünfte ab. Sie er- 
greift den Patron als solchen. Doch kann 
derselbe daneben nicht noch besonders als Einge- 
pfarrter in Anspruch genommen werden. 
3. Der aufzubringende Kostenbetrag wird bei 
Landkirchen zmuschen dem Patrone und der 
Gemeinde dergestalt geteilt, daß der Patron zwei 
Driitel, die Eingepfarrten ein Drittel entrichten. 
Mohrere Patronc tragen die ihnen obliegende Bei- 
tragsquote nach Verhältnis ihres Anteils am 
Patronatsrecht, die angesessenen Eingepfarrten 
stenern von ihren Grundstücken nach dem Kontri- 
butionsfuß, die nicht angesessenen von ihren Nah- 
rungen und Gewerbe in demselben Verhältnis, wie 
sie zu anderen Gemeindcelasten herangezogen wer- 
den. (Kleiches gilt für die Verteilung der Hand- 
und Spanndiense. Bei Stadtkirchen er- 
folgt die Repartition so, daß dem Patron ein 
Drittel, der Gemeinde zwei Drittel der Kosten zu- 
sollen. Lettere sind wie andere persönliche Lasten 
und Abgaben nach der Ortsverfassung umzulegen. 
Mitglieder von bloßen Gastgemeinden entrichten 
regelmäßig nur den vierten Teil dessen, was ein 
Kontribnent derselben Klasse in der eigentlichen 
Pfarrgemeinde zu leisten hat. 
4. Die Baupflicht beschränkt sich nicht auf die 
räumlichen Bestandteile des K Gebäudes, sondern 
umfaßt zugleich alle wesentlichen Zube- 
hörungen, d. h. solche innere und äußere Ein- 
richtungen, welche dem Zweck des Gebäudes (Aus- 
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