uche (birchenbaulas in Vreuben)
liken, welche mit Grundstücken innerhalb der
Parochie angesessen, aber auswärts ein-
gepfarrt sind (forenses non parochiani).
Die Verteilung der Last erfolgt regelmäßig nach
Maßgabe des Vermögens (per acs et li-
bram).
Grundbesitzer umgelegt (Kontributions-
fuß) oder sie ist direkt an die Grundstücke ge-
knüpft. Letzterenfalls bildet sie eine Reallast und
trifft als solche sowohl die Forensen wie die Akatho-
liken. — Matristen leisten gewöhnlich zwei
Drittel, Filialisten nur ein Drittel des Be-
darfs. — Bei Land K aber haben nach alter Ge-
wohnheit sämtliche Parochianen die Hand-
und Spanndienste (opbera mannaria et
jumentaria) unentgeltlich zu übernehmen.
3. Sind auch die Parochianen außerstande, die
Baulast zu tragen, und lassen sich die erforder-
Doch wird sie oft entweder nur auf die
––– — —
lichen Mittel auch weder durch Verwendung des
kirchlichen Grundvermögens noch durch Kollek-
ten (# beschaffen, so wird die Gemeinde
anderweit eingepfarrt und das Stif-
tungsgut transferiert. Das K Gebäude selbst kann
abgebrochen und für weltliche Zwecke (in profanos
usus, non #6Ordlidos) schicklich verwendet werden.
& 3. Die evangelische Kirche. Auch hier regelt
sich die Baulast zunächst nach der bestehenden
Ortsverfassung. Epventuell haben die
Kirchenkasse und die Gemeinde für
die Kosten aufzukommen. Dieser in den K Ord-
nungen des 16. Jahrhunderts (kursächs. Visit. Art.
von 1329, hesfs. Kastenordnung von 1533, württ.
Kasten O von 1536, kursächs. Gener.-Art. von 1557,
brandenburg. Listt. und Konsistor. O von 1573)
gleichmäßig wiederkehrende Grundsatz entspricht
dem kanonischen Recht. Er ist deshalb, da es an
näheren Bestimmungen wegen Verteilung der
Baulast über die Pflichtigen fehlt, vielfach nach
Maßgabe des Tridentinums weiter ausgestaltet
worden. Die Judikatur (z. B. Erk. d. obersten
Gerichtshofes München v. 21. 3. 73, Sammll. d. E.
3, 251; v. 15. 3. 81, 9, 89; auch Ro v. 6. 2. 00,
Jur. W. 276 11) legt dem Tridentinum über-
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lediglich als gute Hauswirte für die Erhaltung
sihrer Gebäude zu sorgen (Herrmann, 29 #
Burkhard, 58 ff).
II. Das Partikularrecht
## 4. Preußen, alte Lande. Wo in Ansehung
der Kosten zum Bau und zur Unterhaltung der
K Gebäude durch Verträge, rechtskräftige Erkennt-
nisse, ununterbrochene Gewohnheiten (nur Orts-
gewohnheiten, nicht vermeintliche Provinzialob=
servanzen) oder besondere Provinzialgesetze ge-
wisse Regeln bestimmt sind, hat es dabei sein Be-
wenden. Insoweit es aber an dergleichen besonde-
ren Bestimmungen mangelt, finden die Vorschrif-
ten des ALsR (1I. 11 712 ff) Anwendung. Sie
sind als subsidiäres Recht an die Stelle des früher
befolgten gemeinen kanonischen Rechts getreten
(Obertribunal v. 10. 5. 52, E 23, 67). Danach
ist die Baulast hauptsächlich aus dem Kirchen-
haupt subsidiäre Geltung auch für die ev. K bei.
Aber das gemeine ev. K#echt wird nicht durch
das dem Tridentinum eigene (anstaltliche) Pa-
rochial prinziv, sondern durch das der kath. K
fremde (persönliche) Gemeinde prinzip be-
stimmt. Danach ist die Kirchengemeinde
Organ für die lokale Befriedigung aller kirchlichen
Bedürfnisse. Infolgedessen hat sie prinzipa-
liter für die Aufbringung der nötigen Bau-
mittel aufzukommen, kann aber, wo örtliches
K Vermögen („Kirchenkasse") vorhanden, daeselbe
für die eigentlich ihr selbst obliegende Verbindlich-
keit verwenden. Ueber das Maß der Verwendung
entscheidet im einzelnen Fall das KMRegiment.
Von der vorreformatorischen Verpflichtung der
Dezimatoren ist keine Rede mehr. Denn die
Klöster, auf welche die Zehnten meist übergegangen,
wurden säkularisiert und ihre Güter, unter Ab-
schüttelung aller Lasten, anderweit verwendet.
An Stelle der Dezimatoren sind aber die Pa-
trone “l als solche getreten: sie haften für
die Baulast, auch wenn sie aus dem KVermögen
Einkünfte nicht beziehen. Dagegen zessiert die alte
Beitrags uflicht der Benefiziaten, weil
sich bei verheirateten Geistlichen mit Familie eine
congrua nicht generell bestimmen läßt. Sie haben
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
vermögen zu bestreiten. Doch darf davon
nicht mehr verwendet werden, als ohne Nach-
teil der aus der K Rasse zu deckenden jährlichen
Ausgaben geschehen kann. Auch müssen bei
Land die Eingevfarrten in jedem Falle ohne
Unterschied die nötigen Hand-- und Spann-
dienste unentgeltlich leinen, während dieselben
bei Stadtn zu den übrigen Kosten geschlagen wer-
den. Ist das KVermögen zur VBestreitung der
Kosten ganz oder zum Teil nicht hinreichend, so
sind für den Ausfall der Patron und die
Eingepfarrten gemeinschaftlich ver-
haftet. Im einzelnen gilt folgendes:
1. Die Vaulast trifft alle Eingepfarrten,
auch die Rittergutobesitzer, dagegen nicht die
Forensen, den Fiskus und die Pachter von fiska-
lischen Husen. Wer einer doppelten Parochic an-
gehört. ist in beiden beitragspflichtig.
2. Die Verpflichtung des Patrons hängt nicht
von dem Genusse kirchlicher Einkünfte ab. Sie er-
greift den Patron als solchen. Doch kann
derselbe daneben nicht noch besonders als Einge-
pfarrter in Anspruch genommen werden.
3. Der aufzubringende Kostenbetrag wird bei
Landkirchen zmuschen dem Patrone und der
Gemeinde dergestalt geteilt, daß der Patron zwei
Driitel, die Eingepfarrten ein Drittel entrichten.
Mohrere Patronc tragen die ihnen obliegende Bei-
tragsquote nach Verhältnis ihres Anteils am
Patronatsrecht, die angesessenen Eingepfarrten
stenern von ihren Grundstücken nach dem Kontri-
butionsfuß, die nicht angesessenen von ihren Nah-
rungen und Gewerbe in demselben Verhältnis, wie
sie zu anderen Gemeindcelasten herangezogen wer-
den. (Kleiches gilt für die Verteilung der Hand-
und Spanndiense. Bei Stadtkirchen er-
folgt die Repartition so, daß dem Patron ein
Drittel, der Gemeinde zwei Drittel der Kosten zu-
sollen. Lettere sind wie andere persönliche Lasten
und Abgaben nach der Ortsverfassung umzulegen.
Mitglieder von bloßen Gastgemeinden entrichten
regelmäßig nur den vierten Teil dessen, was ein
Kontribnent derselben Klasse in der eigentlichen
Pfarrgemeinde zu leisten hat.
4. Die Baupflicht beschränkt sich nicht auf die
räumlichen Bestandteile des K Gebäudes, sondern
umfaßt zugleich alle wesentlichen Zube-
hörungen, d. h. solche innere und äußere Ein-
richtungen, welche dem Zweck des Gebäudes (Aus-
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