Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kirche (K 
Baden. 38. Hessen. 59. Die übrigen Staaten. — 
II. Geltendes Recht. 
5 10. Steuerverbände. 8S 11.; 
irchensteuern) 
567 
  
Bedürfnisse zwangen zur Bereitstellung ganz 
neuer Mittel. Zur Deckung der Baukosten und 
Steuerbedarf. # 12. Steuerpflicht, Steuerumlage. 1 13. der damit verwandten Ausgaben genügte vor der 
Steuerveranlagung und erhebung. 4 14. Rechtsmittel. 
51l. Begriff und Arten. Die K St stellen nach 
der heutigen Entwicklung die weitaus wichtigsten 
kirchlichen Abg dar. Man versteht unter K St begriff- 
lich die in Geld bestehenden, nichtständigen Zwangs- 
beiträge, welche die Angehörigen kirchlicher Ver- 
bände kraft der Verbandsangehörigkeit für kirch- 
liche Zwecke unentgeltlich zu entrichten haben. 
Die K St sind nach dem Vorbild der staatlichen St 
ausgestaltet worden. Berechtigt zur Erhebung der 
Hand eine Ausgestaltung der Vorschriften über 
die Baulast, wie sie insbesondere das preußische 
KSt sind nur kirchliche Verbände. Steuerpflichtig 
sind grundsätzlich nur die persönlichen Mitglieder 
eines kirchlichen Verbandes. Die Rechtsgrundlage 
der K St Pflicht bildet die kirchliche Mitgliedschaft. 
Keine K St sind füglich Beiträge Konfessionsfrem- 
der, auf den Grundbesitz radizierte Abg, auf spe- 
zielle Rechtstitel gegründete Leistungen. Nach 
dem Vorgang der staatlichen St sind K St nicht 
an eine konkrete Gegenleistung des St Gläubigers 
gebunden (Gegensatz: Gebühren, z. B. Stolge- 
bühren), auf Geldleistungen beschränkt (Gegen- 
satz: Natural Abg und Dienste), im Falle der Nicht- 
entrichtung mit staatlicher Hilfe zwangsweise ein- 
zichbar. Nach der Art der Entrichtung bestehen 
K t nur in nichtständigen Abg. Der Zweck der 
Erhebung muß ein kirchlicher sein, braucht aber 
nicht unbedingt vorher im einzelnen festzustehen. 
Es lassen sich verschiedene Arten von K St unter- 
scheiden. Insbesondere kann eine K t eine all- 
gemeine oder eine lokale sein, in Zuschlägen zur 
staatlichen St bestehen oder selbständig umgelegt 
werden, auf die Zensiten unmittelbar oder mittel- 
bar (in Form der Repartition auf die St Verbände) 
verteilt werden, die Pflichtigen persönlich oder 
nach ihrem Grundbesitz bezw. nach ihrer Be- 
teiligung an juristischen Personen treffen, einem 
allgemeinen oder einem besonderen kirchlichen 
Zweck (z. B. Baulast) dienen, endlich von kirchlichen 
oder von staatlichen Organen erhoben werden. 
I. Geschichte und Quellen 
s 2. Entwicklung im allgemeinen. Weirkliche 
K St hat erst das 19. Jahrhundert ausgebildet. 
Von den zahlreichen mittelalterlichen kirchlichen 
Abg konnte vielleicht der Zehnt (oben A 5 2) An- 
spruch darauf machen, als kirchliche St angespro- 
chen zu werden. Doch besteht zwischen der Ausge- 
staltung, die er in der späteren Entwicklung erfahren 
hat, und der modernen Einrichtung der K St kein 
rechtlicher Zusammenhang. Ein gewisses Vorbild 
boten dagegen die Baulastbeiträge loben Sö59 f.) 
in ihrer ursprünglichen Form als persönliche, subfsi- 
diäre Verpflichtung der Parochianen. An diese Abg 
knüpfte man zunächst an, als sich das Bedürfnis 
nach Erschließung neuer kirchlicher Einnahmequel- 
len mehr und mehr fühlbar machte. Den Anstoß 
dazu gab die zunehmende konfessionelle Mischung 
der Bevölkerung. Das Erfordernis der Beschrän- 
kung der kirchlichen Abg Pflicht auf die Konfessions- 
genossen heischte eine grundlegende Acnderung des 
überkommenen kirchlichen Abg Systems. Die Ver- 
minderung des kirchlichen Vermögens, namentlich 
zufolge der Säkularisationen (| bei Beginn des 
19. Jahrhunderts, und die Zunahme der kirchlichen 
ALR vornahm. Weiterhin aber blieb kein anderer 
Ausweg mehr als der, das staatliche St System 
für die K nutzbar zu machen und dem kirchlichen 
Organismus ein ihm von Haus aus fremdes Ge- 
bilde einzufügen, an das daher die kath. K mit 
größter Zurückhaltung herantrat. Die Ausgestal- 
tung der kirchlichen Besteuerung konnte, allein 
schon um die Garantie des Eintreibungszwanges zu 
erhalten, nur unter Mitwirkung des Staates er- 
folgen. Stellte der Staat der K aber seinen Zwang 
zur Verfügung, so war er in der Lage, seinerseits 
nähere Bedingungen zu setzen, denen die kirch- 
liche Besteuerung zu entsprechen hatte. Im ein- 
... N 
  
zelnen hat das K StRecht in den verschiedenen 
deutschen Staaten und innerhalb der verschiedenen 
K eine sehr mannigfaltige Entwicklung zu verzeich- 
nen. Die ersten Staaten, welche Normen über 
das K StRecht aufstellten, waren Lippe (1827), 
Oldenburg (1831), Sachsen-Altenburg (1837) und 
das Königreich Sachsen (1838). Es folgten die 
meisten mitteldeutschen Staaten, hierauf die süd- 
deutschen Staaten, endlich auch Preußen 
(1905/06). In den ev. K wurde das KötRecht 
durch Zusammenwirken der kirchlichen und der 
staatlichen Gesetzgebung, in der kath. K fast aus- 
schließlich durch das staatliche Recht näher geregelt. 
Einen wichtigen Wendepunkt bildete die Eisen- 
acher KKonferenz des Jahres 1870, auf der das 
Problem der allgemeinen Einführung der KSt 
in den ev. K auf der Grundlage eines von Dove 
erstatteten Referates eingehende Erörterung fand 
(Allgem. K Blatt f. d. ev. Deutschland 1870, 539 ff). 
Auch bei der Besprechung des sog. Toleranzan- 
trages im RT wurde die Frage, und zwar für 
beide K, aktuell (Arch f. kath. K R 82, Teil 2 S 
100 ff, 293 ff). Im übrigen ist die Gestaltung 
des K StRechts Sache der Cliedstaaten geblieben. 
Die meisten von ihnen haben ein selbständiges 
kirchliches Besteuerungsrecht ausgebildet. Ein 
solches fehlt zur Zeit nur in Braunschweig, Sach- 
sen-Koburg-Gotha, Reuß j. L., beiden Meckleu- 
burg und der bayerischen Pfalz. Elsaß-Loth- 
ringen hat vorübergehend eine kirchliche Spe- 
zial St gekannt (G v. 6. 7. 01, aufgehoben durch 
G v. 15. 11. 09 + 12). 
#6&# 3. Preußen. Die Entwicklung des evange- 
lischen KStMechts in Preußen ist für die alt- 
preußische Landeskirche und für die 
neupreußischen Landes K eine verschiedene ge- 
wesen. Innerhalb der K der 9 älteren Provinzen 
ist weiterhin zwischen den 7 östlichen Provinzen 
und Rheinland-Westfalen zu unterscheiden. Die 
ersten Spuren eines kirchlichen Umlagenrechts fin- 
den wir in der klevischen und märkischen reformier- 
ten KO v. 20. 5. 1662 und in der klevischen und 
märkischen ev. luther. K O v. 6. 8. 1687. Das 
ALs hat das kirchliche StRecht wenig gefördert; 
ausführlich regelt es nur die kirchliche Beitrags- 
pflicht bezüglich der Baulast (§& 110, 160, 164, 
260 ff, 720 ff II 11). Eine Weiterbildung durch die 
Gesetzgebung erfolgte nur in vereinzelten Punkten, 
wie Einziehung der KAbg (RabO v. 19. 6. 36), 
Verjährung der Abg (G v. 18. 6. 40) und Zu- 
lässigkeit des Rechtsweges (Gv. 24. 5. 61), war
	        
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