des St Verbandes gestellt sein, wie in Preußen
(* 1 der KStGesetze: die K#em sind berechtigt,
zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse St zu erheben)
und in den meisten Kleinstaaten. Inhaltlich läßt
sich ein persönlicher (Unterhalt des Pfarrers usw.)
und ein sachlicher (Kosten des K Systems usw.),
örtlich ein lokaler, synodaler und landeskirchlicher
StBedarf unterscheiden. Zeitlich gilt der Grund-
satz der Beschränkung auf die gegenwärtigen kirch-
lichen Bedürfnisse (vgl. aber Ausf. Anw. zu den
preuß. Kt G unter II A). Hervorzuheben ist der
Begriff der „notwendigen“ kirchlichen Ausgaben,
zu deren Deckung die St Verbände verpflichtet sind
und gegebenenfalls zwangsweise angehalten wer-
den können (altpreuß. KuSO v. 10. 9. 73 8 73;
Gv. 3. 6. 76 à 27 Abs 2). Allgemein anerkannt ist
das Prinzip der Subsidiarität: Von der Be-
steuerungsbefugnis ist nur Gebrauch zu machen,
soweit die sonstigen verfügbaren Einnahmen zur
Befriedigung der Bedürfnisse nicht ausreichen.
(Preuß. K te #1 Abs 1 Satz 2; bayer. G v.
15. 8. 08 a 1; sächs. G v. 8. 3. 38 öF§ 1, 2; württ.
KGemGass, Pfarr Gem Ga 38; bad. OrtsK StG
à3, LandesK StGa3;z hefs. Gv. 23. 4. 75 a2 usw.)
12. Stenerpflicht und Stenerumlage.
1. Steuerpflicht. Als kirchliche Mitglied-
schaftspflicht beruht die kirchliche Beitragspflicht auf
der K Angehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit eines
Zensiten berührt die Frage seiner kirchlichen
St Pflicht prinzipiell überhaupt nicht, weder in
dem Sinne, daß sie eine Voraussetzung der
St Pflicht bildete, noch dahin, daß Nichtdeutsche
von dieser Pflicht befreit wären (vgl. jedoch preuß.
Staats G v. 14. 7. 05 (22. 3. 061 a IV 51 Absj 3;
bayer. Gv.# 15. 8. 08 a 7). Die beiden Voraus-
setzungen der kirchlichen St Pflicht sind kirchliche
Mitgliedschaft überhaupt und Zugehörigkeit zu
einem bestimmten St Verband. Das erstere Mo-
ment beschränkt die Pflicht auf die Konfessionsan-
gehörigen. Konfessionslose und Konfessionsfremde
unterliegen der Heranziehung nicht. Eine Aus-
nahme bildet jedoch die für eine gewisse Zeit
wirkende Nachbesteuerung aus der K ausgetretener
und zu einer anderen K übergetretener Personen,
wie sie in fast allen deutschen K St Rechtsordnungen
vorgesehen ist (z. B. preuß. G v. 14. 5. 73 +. 3).
i Königreich Sachsen, wo noch zwischen einer
persönlichen und einer sachlichen Beitragspflicht
unterschieden wird, erstreckt sich letztere auf das
ganze im K Bezirk befindliche unbewegliche Eigen-
tum, auch wenn sein Besitzer einer anderen Kon-
fession angehört (G v. 8. 3. 38 F 3). Endlich stellt
auch die meist übliche Halbierung der Beitrags-
pflicht bei gemischten Ehentz. B. preuß. K Ste
# 5) eine Durchbrechung des Grundsatzes der
Nichtheranziehung Konfessionsfremder dar, indem
in Wirklichkeit der eine Ehegatte zuviel, der andere
zu wenig zu seiner K, also jedenfalls einer von
ihnen zu einer ihm fremden Konfession mitbei-
steuert. Die zweite Voraussetzung der St Pflicht,
die Zugehörigkeit zu einem bestimmten
St Verband,. schließt eine Verpflichtung aller
dem Verbande nicht angehörigen Personen, insbe-
sondere der Mitglieder von Militär Gem und der Aus-
märker oder Forensen aus. Wo eine Besteuerung
der Ausmärker noch — oder wieder — stattfindet
(kgl. sächs. G v. 8. 3. 38 3 3; oldenb. G v. 10. 11. 09
52; Sachs.-Altenb. Gv. 19. 12.06 5WP. 5), ist diese
ihre Heranziehung prinzipwidrig. Eine rückläufige
Kirche (Kirchensteuern)
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Bewegung in diesem Sinne weist auch der Ent-
wurf der bayerischen K#emO (a 20) auf. Eine
dem Grundsatz entsprechende Konsequenz wäre
dagegen die mehrfache Heranziehung von Zensiten,
die mehreren St Verbänden angehören. Doch
greifen hier aus Billigkeitsgründen nach dem Vor-
bilde des staatlichen St Rechts allenthalben Verbote
solcher „Doppelbesteuerung“ Platz (z. B. eingehen-
de Regelung in # 4 der preuß. Ktesetze).
StBefreiungen und St Vergünstigungen finden
sich für den Patron (l oder sonst speziell Lasten-
pflichtige, für Geistliche und K Beamte hinsichtlich
ihrer Dienstbezüge, endlich für staats= (bezw. ge-
meinde-) steuerfreie Personen (I 6, 7 preuß.
KStcesetze). Eine seltsame, juristisch kaum kon-
struierbare Ausnahmeerscheinung ist die neuestens,
zumal bei Baubeiträgen, wieder mehr und mehr
aufkommende kirchliche Besteuerung juristischer
Personen, nicht in Preußen (Vhdl der 5. außerord.
Gen. Syn. 1907, der 6. ord. Gen. Syn. 1909), wohl
aber z. B. in Sachsen (Min V v. 7. 5. 87), Baden
(OrtsK St Ga 13), Sachsen-Altenburg (Gv. 19. 12.
06 f#F 3, 4), Oldenburg (Gv. 10. 11. 09 # .2),
dennãchs wohl auch in Bayern (Entw der KGemO
a
2. Die Steuerumlage. Die Vorschrif-
ten darüber, in welcher Weise und in welchem
Umfange die steuerpflichtigen Zensiten bei der
Verteilung des in seinem Höchstbetrage staatlich
begrenzbaren (Maximal St Soll, z. B. Sachs.-Weim.
G v. 24. 2. 94 §5 7) kirchlichen St Solls zu berück-
sichtigen sind, bilden die Umlage= oder Beitrags-
ordnung. Diese Vorschriften beziehen sich teils
auf den Verteilungsmaßstab (Beitragsfuß), teils
auf seine Anwendung. Sie sind entweder in ge-
setzlicher Form niedergelegt (z. B. in den preuß.
Köt Gen ##9 f) oder werden durch autonome Sat-
zung (württ. Kem G a 67; Pfarr Gem Ga 39, 40)
oder durch das Herkommen (preuß. KtGe 7# 30)
bestimmt. Vereinzelt besteht die Möglichkeit, mit
den Zensiten besondere Abkommen über den Bei-
tragssuß zu treffen. So gestattet z. B. 5 14 der
preußischen K St Gesetze den Keem Vereinbarun-ä
gen mit steuerpflichtigen Mitgliedern, wonach von
fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an
Stelle der K St in Form von Zuschlägen zur
Staats St feste jährliche St Beiträge zu entrichten
sind. Den Verteilungsfuß bilden (anders nur in
Hamburg, G v. 26. 2. 96 KF 6) die staatlichen St,
und zwar entweder die Staats= bezw. staatlich
veranlagten St (preuß. Ge §9; wald. GemO # 34)
oder die Gem St (Sachs.-Weim. Go. 24. 2. 94 83)
oder beide Arten (bad. Ortsn StE a 12, 13,
Landesn StE a 12; hess. G v. 13. 4. 75 a 6).
Die Verteilungsform ist nach den einzelnen Staa-
ten und Verbänden verschieden. Während in den
meisten Staaten, darunter Preußen, zunächst der
Kreis der Zensiten abgegrenzt und sodann die
Beiträge des einzelnen festgestellt werden (Per-
sonalverteilung), werden anderwärts (z. B. in
Baden) umgekehrt zunächst die St Werte und dann
erst die dafür haftenden Personen bezeichnet
(Sachverteilung; bad. OrtsN StG a2 ff, Landes-
KtE a 12 ff). Vereinigt sind beide Arten der
Repartition im sächsischen Recht (G v. 8. 3. 38
§l 3). Nach den Verbänden ist die Verteilungsform
insofern verschieden, als die St in den Gem und
Gesamt Gem auf die einzelnen Zensiten, in den
höheren, insbesondere den landeskirchlichen St-