Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
— — — 
578 
Zuwendungen an Mitglieder religiöser Orden oder ordens- 
ähnlicher Kongregationen. 3. Rechtsverhä linisse 
ver Kirchenglieder:a) Eherecht, 11588, a 40 III. 
b) Religiöse Erziehung: a 134: Vorbehalt f. d. 
Landesrecht; 3 1779 u. 1801: religiöse Erziehung und Vor- 
mundschaftsrecht. R# v. 26. 7. 00 und die deutschen Schutz- 
gebiete vb. Bek v. 10. 9. 00, 3 14 üb. Gewissensfreiheit u. 
religiöse Duldung in den Kolonien. 
Lüteratur: Friedberg, Die Grenzen zw. 
Staat u. Kirche u. die Grenzen gegen deren Berletzung, 1872; 
Derselbe, Lehrb. d. Kirchenrechts, 1909, 1# , 30; 
Hinschius im O# d. öff. Rechts 1, 189—372, Allge- 
meine Darstellung der Berh. v. St. u. K., 1883; Kahl, 
Lehrsystem d. KR. u. d. K.Pol. 1, 1894, S 191—236, 
309—412; Richter-Kahl, Lehrb. d. Kirchenrechts", 
1886, J5 98—102; Kirchenheim, Lehrb. d. Kirchen- 
rechts"', 1911, 1# 16—20; Martens, Die Beziehungen 
der Ueber., Neben- u. Unterordnung v. Kirche u. Staat, 
1877; E. Mayer, Die Kohechte des Königs v. Bayern, 
1884. Zum Begriff der Kzu val. dic älteren Ausführungen 
von Herrmann, Deutsch. Staatswörterbuch 5, 704 
und Bluntschli, das. 564 ff. Kurze Erörterungen bieten 
auch alle Lehrbücher des Staatsrechts. Kahl. 
Kleinbahnen 
##1. Allgemeines. 42. Entstehung. § 3. Betrichb (Polizei), 
Staatsaufsicht. 4 Beräußerung, Ende der Kleinbahn. 
[KlB — Kleinbahn; EB— Eisenbahn.] 
s 1. Allgemeines. Kl B (Sekundär-, Tertüär- 
bahnen) sind Bahnen des kleinen (zumeist lokalen) 
Verkehrs (Gegensatz: Bahnen des allgemei- 
nen Verkehrs, a 4 Ziff. 8 RV). Auf sie er- 
streckt sich daher nicht die Kompetenz des Reiches. 
Positive Merkmale für den Begriff „Kleinbahn" 
sind reichsrechtlich nicht aufgestellt. § 473 HGB 
sagt lediglich, daß Kl B. Bahnen sind, die der 
EVerkehrsordnung nicht unterliegen, entspre- 
chend §1 EBVO. Es ist daher den Landesgesetzen 
überlassen, die Merkmale festzusetzen, nach denen. 
die Zugehörigkeit einer Bahn zu den KlB beur- 
teilt werden kann, vorbehaltlich natürlich des 
Rechtes des Reiches, eine landesgesetzlich als KlB 
konzessionierte Bahn als EB des allgemeinen Ver- 
kehrs für seine Kompetenz zu reklamieren, wobei 
ein etwaiger Widerspruch gegenüber der Landes- 
instanz nach a 7 Nr. 3, a 17, 19 RB, 5 5 Ziff. 2 
des Reichseisenbahnamts G v. 27. 6. 73 (Röl 
164) zum Austrag kommt (Arndt, Arch OefsR 11, 
S 379 f, 384). Eine für die Zuständigkeit des 
Reiches in Anspruch genommene Bahn hört auf, 
Kl B zu sein (Arndt, 361). Der Begriff „Klein- 
bahn“ entstammt dem preußischen Recht. 
Neuerdings hat auch Baden im Gesetze v. 
23. 6. 00 (Arch Eisenbahnw. 02, 215) für sein 
EWRNetz die sogen. Kl begrifflich von den Haupt- 
und Nebenbahnen gesondert. In den anderen 
Staaten zählen die mit mechanischer Kraft dem 
Personen= und Güterverkehr zwischen Nachbar- 
orten dienenden Bahnen (nebenbahnähnliche KIB 
Nebenbahnen, während die Straßenbahnen als ört- 
liches Verkehresmittel lediglich der ortspolizeilichen 
  
  
  
Kirche (Kirchenhoheit) — Kleinbahnen 
Regelung unterstellt sind, auch sonst die Vorrechte 
der EB nicht genießen. So kennt das bayerische 
Recht für Trambahnen keine Enteignung (Seydel 
StR 5, 547; Enteign. G v. 17. 11. 37). Die sogen. 
Lokal= oder früheren Vizinalbahnen sind eisenbahn- 
rechtlich Nebenbahnen (G v. 29. 4. 69 und Lokal- 
bahn G v. 28. 4. 82, vgl. Lohmann). In Hessen 
fallen alle Dampfstraßenbahnen und ähnl. unter 
das Gesetz über die Nebenbahnen v. 29. 5. 8#. In 
Sachsen meist Schmalspurbahnen als 
Lokalbahnen — gilt entsprechendes. 
Für Preußen ist durch Gv. 28.7. 92 (Kl BMGO) 
das Kl BWesen gesetzlich geregelt. Nach diesem 
Gesetze sind KlB dem böffentlichen Verkehr 
dienende En, die wegen ihrer geringen Bedeu- 
tung für den allgemeinen EB Verkehr dem Gesetze 
über die EB Unternehmungen v. 3. 11. 1838 (GS 
505) nicht unterliegen. Insbesondere sind KlB 
solche Bahnen, die hauptsächlich den örtlichen 
Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder 
benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie 
Bahnen, welche nicht mit Lokomotiven betrieben 
werden. Kleinbahnen sind stets „Eisenbahnen“, 
Eisenschienenstraßen. Findet der Wagentrans- 
port auf anderer Grundlage (Holz, Stein usw.) 
statt, so ist der Betrieb wie kein EB-, so 
auch kein KlBBetrieb. Dagegen kommt es auf 
die Betriebskraft nicht an. Kl B können mit 
Dampfkraft (Lokomotive), Elektrizität, Luftdruck, 
Wasserkraft, Schwerkraft, tierischer Kraft (Pferde- 
bahnen) usw. betrieben werden. Ebensowenig ist 
ein eigener Bahndamm erforderlich. Es genügt, 
wenn die Schienenkörper — wie dies auch über- 
wiegend gerade bei Kl B in Ortsbezirken geschieht 
— in Straßen, Wegen, Chausseen eingefügt sind 
(Dalcke, EBEntsch 11, 166 A. M. Schaper in 
v. Holtzendorff, O d. Strafr. 3, 895). Als haupt- 
sächlichste Kategorien der Kl B führt das Gesetz die 
Bahnen an, die den örtlichen Verkehr innerhalb 
eines Gemeindebezirks vermitteln und die Bahnen, 
die nicht mit Lokomotiven betrieben werden; ähn- 
lich badisches G v. 23. 6.00 5 3, 3. Dies sind aber 
nur Beispiele. Es können auch örtliche Verbin- 
dungsbahnen eine solche Bedeutung für den all- 
gemeinen Verkehr haben, daß sie unter die Haupt- 
oder Nebenbahnen zu rechnen sind, wie 
auch umgekehrt Bahnen des weiteren Verkehrs 
mit Rücksicht auf die Eigenart der Lage KlB sein 
können (z. B. Bergbahnen). „Mit Lokomotiven 
betrieben“ ist nicht identisch mit „mit Maschinen- 
kraft betrieben“. Nicht mit Lokomotiven betrieben 
werden z. B. elektrische Bahnen, Bahnen die mit 
Wasserkraft, Luftdruck, tierischer Kraft betrieben 
werden. Die Lokomotive muß ein selbständiges. 
Fahrzeug sein (Eger & 1, Anm. 2, 2, 25; Lochte 7, 
Jerusalem 15; a. Ans. Gleim § 1 Anm. 4). 
Ueber die Zugehörigkeit einer Bahn zu den Kl B 
entscheidet das Staatsministerium. Für die vor 
dem Inkrafttreten des Gesetzes konzessionierten 
Bahnen ist hinsichtlich ihrer Klassifizierung ledig- 
lich die Tatsache entscheidend, ob sie dem Gv. 
3. 11. 38 unterworfen waren oder nicht. Eine 
nachträgliche Degradierung einer Haupt- cder 
Nebenbahn zur KlB oder uͤmgekehrt ist nicht zu- 
lässig (And. Ans. der preuß. Min öA in Abg.-H. 
en RKomm. Ber. 2274 f, 75 Drucks. 1892 Nr. 206). 
nach preußischem und badischem Recht) zu den 
§5 2. Entstehung der Kleinbahn. 
1. Allgemeines. Die Konzession der KlV 
wird nicht in der Form eines vom König erteilten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.