— — —
578
Zuwendungen an Mitglieder religiöser Orden oder ordens-
ähnlicher Kongregationen. 3. Rechtsverhä linisse
ver Kirchenglieder:a) Eherecht, 11588, a 40 III.
b) Religiöse Erziehung: a 134: Vorbehalt f. d.
Landesrecht; 3 1779 u. 1801: religiöse Erziehung und Vor-
mundschaftsrecht. R# v. 26. 7. 00 und die deutschen Schutz-
gebiete vb. Bek v. 10. 9. 00, 3 14 üb. Gewissensfreiheit u.
religiöse Duldung in den Kolonien.
Lüteratur: Friedberg, Die Grenzen zw.
Staat u. Kirche u. die Grenzen gegen deren Berletzung, 1872;
Derselbe, Lehrb. d. Kirchenrechts, 1909, 1# , 30;
Hinschius im O# d. öff. Rechts 1, 189—372, Allge-
meine Darstellung der Berh. v. St. u. K., 1883; Kahl,
Lehrsystem d. KR. u. d. K.Pol. 1, 1894, S 191—236,
309—412; Richter-Kahl, Lehrb. d. Kirchenrechts",
1886, J5 98—102; Kirchenheim, Lehrb. d. Kirchen-
rechts"', 1911, 1# 16—20; Martens, Die Beziehungen
der Ueber., Neben- u. Unterordnung v. Kirche u. Staat,
1877; E. Mayer, Die Kohechte des Königs v. Bayern,
1884. Zum Begriff der Kzu val. dic älteren Ausführungen
von Herrmann, Deutsch. Staatswörterbuch 5, 704
und Bluntschli, das. 564 ff. Kurze Erörterungen bieten
auch alle Lehrbücher des Staatsrechts. Kahl.
Kleinbahnen
##1. Allgemeines. 42. Entstehung. § 3. Betrichb (Polizei),
Staatsaufsicht. 4 Beräußerung, Ende der Kleinbahn.
[KlB — Kleinbahn; EB— Eisenbahn.]
s 1. Allgemeines. Kl B (Sekundär-, Tertüär-
bahnen) sind Bahnen des kleinen (zumeist lokalen)
Verkehrs (Gegensatz: Bahnen des allgemei-
nen Verkehrs, a 4 Ziff. 8 RV). Auf sie er-
streckt sich daher nicht die Kompetenz des Reiches.
Positive Merkmale für den Begriff „Kleinbahn"
sind reichsrechtlich nicht aufgestellt. § 473 HGB
sagt lediglich, daß Kl B. Bahnen sind, die der
EVerkehrsordnung nicht unterliegen, entspre-
chend §1 EBVO. Es ist daher den Landesgesetzen
überlassen, die Merkmale festzusetzen, nach denen.
die Zugehörigkeit einer Bahn zu den KlB beur-
teilt werden kann, vorbehaltlich natürlich des
Rechtes des Reiches, eine landesgesetzlich als KlB
konzessionierte Bahn als EB des allgemeinen Ver-
kehrs für seine Kompetenz zu reklamieren, wobei
ein etwaiger Widerspruch gegenüber der Landes-
instanz nach a 7 Nr. 3, a 17, 19 RB, 5 5 Ziff. 2
des Reichseisenbahnamts G v. 27. 6. 73 (Röl
164) zum Austrag kommt (Arndt, Arch OefsR 11,
S 379 f, 384). Eine für die Zuständigkeit des
Reiches in Anspruch genommene Bahn hört auf,
Kl B zu sein (Arndt, 361). Der Begriff „Klein-
bahn“ entstammt dem preußischen Recht.
Neuerdings hat auch Baden im Gesetze v.
23. 6. 00 (Arch Eisenbahnw. 02, 215) für sein
EWRNetz die sogen. Kl begrifflich von den Haupt-
und Nebenbahnen gesondert. In den anderen
Staaten zählen die mit mechanischer Kraft dem
Personen= und Güterverkehr zwischen Nachbar-
orten dienenden Bahnen (nebenbahnähnliche KIB
Nebenbahnen, während die Straßenbahnen als ört-
liches Verkehresmittel lediglich der ortspolizeilichen
Kirche (Kirchenhoheit) — Kleinbahnen
Regelung unterstellt sind, auch sonst die Vorrechte
der EB nicht genießen. So kennt das bayerische
Recht für Trambahnen keine Enteignung (Seydel
StR 5, 547; Enteign. G v. 17. 11. 37). Die sogen.
Lokal= oder früheren Vizinalbahnen sind eisenbahn-
rechtlich Nebenbahnen (G v. 29. 4. 69 und Lokal-
bahn G v. 28. 4. 82, vgl. Lohmann). In Hessen
fallen alle Dampfstraßenbahnen und ähnl. unter
das Gesetz über die Nebenbahnen v. 29. 5. 8#. In
Sachsen meist Schmalspurbahnen als
Lokalbahnen — gilt entsprechendes.
Für Preußen ist durch Gv. 28.7. 92 (Kl BMGO)
das Kl BWesen gesetzlich geregelt. Nach diesem
Gesetze sind KlB dem böffentlichen Verkehr
dienende En, die wegen ihrer geringen Bedeu-
tung für den allgemeinen EB Verkehr dem Gesetze
über die EB Unternehmungen v. 3. 11. 1838 (GS
505) nicht unterliegen. Insbesondere sind KlB
solche Bahnen, die hauptsächlich den örtlichen
Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder
benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie
Bahnen, welche nicht mit Lokomotiven betrieben
werden. Kleinbahnen sind stets „Eisenbahnen“,
Eisenschienenstraßen. Findet der Wagentrans-
port auf anderer Grundlage (Holz, Stein usw.)
statt, so ist der Betrieb wie kein EB-, so
auch kein KlBBetrieb. Dagegen kommt es auf
die Betriebskraft nicht an. Kl B können mit
Dampfkraft (Lokomotive), Elektrizität, Luftdruck,
Wasserkraft, Schwerkraft, tierischer Kraft (Pferde-
bahnen) usw. betrieben werden. Ebensowenig ist
ein eigener Bahndamm erforderlich. Es genügt,
wenn die Schienenkörper — wie dies auch über-
wiegend gerade bei Kl B in Ortsbezirken geschieht
— in Straßen, Wegen, Chausseen eingefügt sind
(Dalcke, EBEntsch 11, 166 A. M. Schaper in
v. Holtzendorff, O d. Strafr. 3, 895). Als haupt-
sächlichste Kategorien der Kl B führt das Gesetz die
Bahnen an, die den örtlichen Verkehr innerhalb
eines Gemeindebezirks vermitteln und die Bahnen,
die nicht mit Lokomotiven betrieben werden; ähn-
lich badisches G v. 23. 6.00 5 3, 3. Dies sind aber
nur Beispiele. Es können auch örtliche Verbin-
dungsbahnen eine solche Bedeutung für den all-
gemeinen Verkehr haben, daß sie unter die Haupt-
oder Nebenbahnen zu rechnen sind, wie
auch umgekehrt Bahnen des weiteren Verkehrs
mit Rücksicht auf die Eigenart der Lage KlB sein
können (z. B. Bergbahnen). „Mit Lokomotiven
betrieben“ ist nicht identisch mit „mit Maschinen-
kraft betrieben“. Nicht mit Lokomotiven betrieben
werden z. B. elektrische Bahnen, Bahnen die mit
Wasserkraft, Luftdruck, tierischer Kraft betrieben
werden. Die Lokomotive muß ein selbständiges.
Fahrzeug sein (Eger & 1, Anm. 2, 2, 25; Lochte 7,
Jerusalem 15; a. Ans. Gleim § 1 Anm. 4).
Ueber die Zugehörigkeit einer Bahn zu den Kl B
entscheidet das Staatsministerium. Für die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes konzessionierten
Bahnen ist hinsichtlich ihrer Klassifizierung ledig-
lich die Tatsache entscheidend, ob sie dem Gv.
3. 11. 38 unterworfen waren oder nicht. Eine
nachträgliche Degradierung einer Haupt- cder
Nebenbahn zur KlB oder uͤmgekehrt ist nicht zu-
lässig (And. Ans. der preuß. Min öA in Abg.-H.
en RKomm. Ber. 2274 f, 75 Drucks. 1892 Nr. 206).
nach preußischem und badischem Recht) zu den
§5 2. Entstehung der Kleinbahn.
1. Allgemeines. Die Konzession der KlV
wird nicht in der Form eines vom König erteilten.