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Kleinbahnen (Konzession)
2. Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage
und hut Vetriebes; 3. technische Befähigung
und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebs-
dienst anzustellenden Bediensteten; 4. Wahrung
der Interessen des öffentlichen Verkehrs (G 4).
„Ueber das, was nach Lage des einzelnen Falles
nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Behörde
zur Sicherung der beteiligten öffentlichen Interes-
sen notwendig ist, darf in keinem Falle heraus-
egangen werden.“ Abgesehen von der Anhörung
ber Wegepolizeibehörde ist die Wahrung der Rechte
der Militärbehörde und der Post= und Telegraphen-
verwaltung der genehmigenden Behäörde besonders
zur Pflicht gemacht: Anhörung der Festungs-
behörde, der Reichstelegraphenbehörde, wenn die
Bahn sich einer Festung oder Telegraphenanlage
nähert (§ 8 Abs 1, 2), Bericht an den Kriegs Min
bei der Abweichung von den vorgeschriebenen, an
die Leistungsfähigkeit der Bahn zu stellenden An-
forderungen (Ausführungsanweisung zu § 9).
Wenn die Kl Beine dem EB unterliegende Bahn
berühren oder kreuzen soll, so ist in jedem Fall die
Entscheidung des Min ö erforderlich (3§ 8 Abs 3
MinErl v. 4. 4. 01, EBVBl 147).
c) Wird die Genehmigungnicht erteilt, so
steht dem Unternehmer, wenn für die Genehmigung
neben dem Reg Präsidenten oder Pol Präsidenten
eine EB Behörde berufen ist, die Beschwerde an
den Min öA zu (5 52). Im übrigen geht die Be-
schwerde gegen die Verfügung der Ortspolizei-
behörde auf dem Lande oder in Städten, die zu
einem Landkreise gehören und weniger als 10 000
Einwohner haben, an den Landrat und gegen
dessen Entscheidung an den Reg Präsidenten, gegen
die Verfügung der sonstigen Ortspolizeibehörden
und des Landrates an den Reg= und alsdann an
den Oberpräsidenten, gegen Verfügung des Pol-
Präsidenten von Berlin nur an den Oberpräsiden-
ten (X+ 127 LV).
d) Die Genehmigungsbedingungen sind
innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu halten.
Sie dürfen anderweite Bedingungen nur aufer-
legen, sobald solche zur Wahrung des Staats-
interesses im Sinne des #l 4 des Gesetzes nötig
sind. Abgesehen von den bereits erwähnten Vor-
schriften im Interesse der Landesverteidigung, Post
und Telegraphie muß die Art und Höhe der Sicher-
stellung, die Unterhaltung und Wiederherstellung
öffentlicher Wege, sobald diese nicht bereits er-
folgt ist, vorgeschrieben werden. Es muß im
Interesse des öffentlichen Verkehrs über den
Fahrplan und die Beförderungs-
preise das Erforderliche festgestellt werden.
Mindestens während der ersten 5 Jahre können die
Fahrpreise von dem Unternehmer frei bestimmt
werden, und später erstreckt sich die Genehmigung
nur auf den Höchstsatz. Es kann ferner bei der
Genehmigung von Bahnen, die Güter beför-
dern sollen, die Herstellung von Privatanschluß-
gleisen zur Pflicht gemacht werden. Erneuerungs-
und Reservefonds können verlangt werden.
Schließlich kann die Genehmigung dauernd oder
auf Zeit erteilt werden. Letzteres soll immer ge-
schehen, wenn öffentliche Wege benutzt werden
sollen. Die Anschlußpflicht ist für Kl B
des § 28 des Kl BGesetzes dahin geregelt, daß der
Unternehmer verpflichtet ist, sich den Anschluß
anderer Bahnen gefallen zu lassen, sofern die
Genehmigungsbehörde dies mit Rücksicht auf die
–
Konstruktion der Bahn und den Betrieb für zu-
lässig achtet. Die Genehmigungsbehörde regelt
auch die Beziehung beider Unternehmer mangels
gütlicher Einigung und setzt die von dem Anschluß-
berechtigten zu zahlende Vergütung fest. Beson-
ders festgesetzt ist danebeen das Anschluß rech t der
Kl B (529). KlB Unternehmer können nämlich ver-
langen, daß ihnen der Anschluß an eine E ge-
stattet werde. Die Genehmigung erteilt, wenn
nach Konstruktion und Betrieb der Bahn der An-
schluß zulässig ist, der Min 5A. In der Genehmi-
gungsurkunde können für den Fall der Nichtaus-
führung der Bahn, der nicht fristgemäßen Eröffnung
und anderer Zuwiderhandlungen Geldstrafen fest-
gesetzt werden. Wird wegen solcher Verstöße die
Genehmigung für erloschen erklärt oder zurück-
genommen (5 25/26), so entscheidet der Min 5A
über die Verwendung der Strafen. Der Rechts-
weg ist nicht zulässig. Das Geld wird für das alte,
gegebenenfalls für andere KlBunternehmungen
desselben Landesteiles verwendet (§ 27).
*4. Die spezielle Genehmigung.
Sind die Genehmigungsbedingungen festgestellt,
so erfolgt die Aushändigung der Ur-
kunde,, und, wenn es sich nicht um eine Aktien-
gesellschaft, Aktien-Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
gleichzeitig die Veröffentlichung im Amtsblatt der
Regierung, in deren Bezirk die Bahn gelegen ist
(bei den Gesellschaften erst nach der Eintragung
in das Handelsregister). Auf Grund der Geneh-
migung kann mit dem Bau von nicht mit Ma-
schinenkraft zu betreibenden Bahnen gleich begon-
nen werden. Für die anderen erfolgt zunächst die
Feststellung des Bauplanes durch
die Genehmigungsbehörde. Zu diesem Zwecke
wird der Plan, dem die bei der Genehmigung vor-
läufig getroffenen Festsetzungen zugrunde gelegt
werden, 14 Tage lang zu jedermanns Einsicht aus-
gelegt. Jeder Beteiligte kann Einwendungen er-
heben. Ort und Zeit der Auslegung, sowie die
Stelle, bei der Einwendungen zu erheben sind, ist
ortsüblich bekannt zu machen. Nach Ablauf der
Frist wird unter Zuziehung der Beteiligten und
nötigenfalls Sachverständiger ein Termin abge-
halten und die Einwendungen erörtert. Auf Grund
dieser Erörterung beschließt die genehmigende Be-
hörde und stellt den Beschluß dem Unternehmer
und dem Beteiligten zu. (Gegen den Beschluß
Beschwerde an den Minister). Dem Unternehmer
kann zur Sicherung der Nachbargrundeigentümer
gegen Gefahren und auch im öffentlichen Interesse
die Pilicht zur Herstellung und Unterhaltung von
Anlagen auferlegt werden. Wenn für die Oeffent-
lichkeit oder die benachbarten Grundeigentümer
keine Nachteile zu erwarten sind, so kann der
Minister auch den Beginn des Baues vor der
Planfeststellung gestatten, wenn öffentliche Wege
außer städtischen Straßen nicht in Anspruch ge-
nommen sind.
Wenn ein Enteignungsverfahren
stattfindet, so wird diese Planfeststellung durch die
Planfeststellung im Enteignungsverfahren ersetzt.
Erst nach der Erteilung der (speziellen) Genehmi-
gung kann mit dem Bau begonnen werden. Der
Erwerb der dazu nötigen Grundstücke, soweit nicht
öffentliche Wege in Frage kommen, erfolgt ent-
weder im Wege freiwilliger Einigung oder im
Wege der Enteignung (G v. 11. 6. 74). Die Ge-