Konflikt
eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes
vorzunehmen. Deshalb muß häufig, wenn der K.
in einem Stadium des Verfahrens erhoben ist,
in welchem eine verwertbare Feststellung des
Sachverhaltes durch den ordentlichen Richter noch
nicht erfolgt war, die K. Behörde seitens des OVG
veranlaßt werden, den K. einstweilen zurückzu-
nehmen und später von neuem zu erheben.
IV. Besonders häufig wird der K. erhoben bei
Inanspruchnahme von Lehrern (z. B. wegen
Ueberschreitung der durch Gesetz oder Verordnun-
gen der Aussichtsbehörden (vgl. aber dazu ZBlf.
Unterr Verw 1888, 423 u. 1900, 231] gezogenen
Grenzen der Schulzucht: vgl. OV#G 8, 417;9, 435;
15, 444, 453; 16, 408, 412; 19, 445; 37, 451;
43, 450; 60, 480 u. 485 [Züchtigung von Schülern
fremder Schulen]): Pr Verw Bl 12, 617;24, 711; 25,
731; 29, 188, 771; 30, 257, 458; 32, 282; wegen un-
zulänglicher Beaufsichtigung der Schüler bei Turn-
spielen und anderen körperlichen Uebungen: vgl.
wegen mangelnder oder
Pr Verw Bl 31, 730;
mißbräuchlicher Heranziehung von Schülern zum
Helferdienst in seinen verschiedenen Formen: vgl.
O###41, 452; Pr Verw Bl 28, 273), bei Jnanspruch-
nahme von Polizei-Beamten (besonderer Er-
wähnung bedürfen die Rechtsgrundsätze über ihre
Befugnis zum Eingriff in privatrechtliche Streitig-
keiten und zum Schutz des Eigentums: OBGd 59,
441; Pr Verw Bl 31, 256); endlich bei Inanspruch=
nahme von Forst- und Jagdbeamten (Töten
von frei im Jagdrevier umherlaufenden Hunden:
OV 12, 415; 32, 444; Wahrnehmung jagd-
polizeilicher Befugnisse: OV# 32, 436;
Waffengebrauch: OVG 51, 406).
4. Konflilt bei Klagen gegen den Staat oder
andere Verbände. Der durch die Erhebung des K.
bezweckte Schutz gegen vexatorische Ansprüche hat
Gv. 1. 8. 09 (VGS# 691) bestimmt worden ist, daß
in den Fällen, in welchen ein unmittelbarer Staats-
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jeder Anhalt dafür, daß § 11 Abs?2 EGzGVG
die Befugnis der Landesgesetzgebung zum Erlaß
von die „Verfolgung der Beamten“ einschrän-
kenden Vorschriften auf diejenigen Klagen habe
beschränken wollen, die sich gerade gegen den
Beamten richten, und diese Befugnis nicht viel-
mehr auf jedes Vorgehen wegen
einer überhaupt von cinem Be-
amten begangenen Verletzung der
Amtspflicht, also auch auf das Vorgehen gegen
den Staat usw., habe ausdehnen wollen. Eben-
sowenig wie danach die Ausdehnung des K. Ver-
fahrens auf Ansprüche gegen den Staat usw. dem
5*#11 EczGV widerspricht, steht sie im Wider-
spruch zu § 4 EGz ZPO, wonach aus dem Grunde,
weil der Fiskus usw., Partei ist, der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen werden darf (Näheres vgl.
Stein a. a. O. 119 fj).
Der Hervorhebung bedarf,. daß der K. auch dann
statthaft ist, wenn die Persönlichkeit des betref-
fenden Beamten sich nicht feststellen läßt (Drucks.
d. Abg.-Haus. 1908/09 Nr. 354 A., 3; StBer
4585); nur muß der Täter natürlich erweislich ein
Beamter des in Anspruch genommenen Staates
oder Verbands sein.
Zweifelhaft ist, ob die dem Beamten vor-
gesetzten Behörden des &1 K. Ges. v. 13. 2. 54 zur
Erhebung des K. zuständig sind oder die Provinzial-
bzw. Zentralbehörden, welche der in Anspruch
genommenen statio fisci oder dem Ver-
band übergeordnet sind. Das Gesetz und die
Materialien schweigen über diese Frage. Da aber
auch bei Inanspruchnahme des Staates, welcher
nur prinzipaliter haftet und nach § 3 des Gv.
1. 8. 00 gegen den Beamten Regreß nehmen
kann, das Verhalten des Beamten im Vorder-
, » grunde der Erörterung steht und in letzter Linie
erheblich an Bedeutung gewonnen, seitdem durch
beamter bzw. ein für den Dienst eines Kommu-
nal-, Zweck-, Amtsverbandes oder Gutsbezirkes
angestellter Beamter in Ausführung der ihm an-
vertrauten öffentlichen Qewalt (also der Hoheits-
rechte im Gegensatz zu den fiskalischen Rechten)
vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtepflicht ver-
letzt, die im § 839 B bestimmte Verantwort-
lichkeit an Stelle des Beamten den Staat bzw.
den Verband trifft. Nach §# 2 dieses Gesetzes finden
nämlich im Falle der Inanspruchnahme des
Staates oder Verbandes auf die Feststellung der
Frage der Amtsüberschreitung des Beamten „die
für den Fall der Verfolgung des Beamten gel-
tenden Vorschriften entsprechende Anwendung“.
Damit ist das N. Verfahren auch auf zivilrechtliche
Ansprüche gegen den Staat, Gemeinden usw. er-
streckt, was zur Folge hat, daß der zur Vorent-
scheidung berufene Gerichtshof, falls er findet,
daß der Beamte sich einer Ueberschreitung nicht
schuldig gemacht habe, entsprechend § 3 des K.-
Gesetzes den Rechtsweg gegen den Staat ufw.
für unzulässig zu erklären hat. Bei Beratung des
Gesetzes ist zwar in Zweifel gezogen worden, ob
eine solche Ausdehnung des K. Verfahrens mit
s11 EczGV# vereinbar sei: die Literatur
(Salman, Haftung für Beamte in Preußen und
im Reich, 1911, 38) hat jedoch diese Frage im
Anschluß an die Begründung der Reg Vorlage zu
dem G v. 1. 8. 09 bejaht. In der Tat fehlt auch
der Beamte es ist, der ebenso wie wenn er per-
sönlich in Anspruch genommen würde, ein In-
teresse daran hat, durch die Erhebung des K. ge-
schützt zu werden, so wird angenommen werden
dürfen, daß auch hier die nach §& 1 K. Gesetz beru-
fenen vorgesetzten Behörden des Beamten den K.
zu erheben haben. (Scheinbar a. M. Friedrichs,
LVG 668 Anm. 7.) Meist werden diese übrigens
mit den der statio tisci übergeordneten Behörden
identisch sein.
Häufig wird dem Beamten, wegen dessen Ver-
halten gegen den Staat geklagt wird, gemäß § 72
ZPO im Prozeßverfahren der Streit verkündet
werden. Tritt der Beamte daraufhin dem Streit-
verkünder bei, so kann er wie ein Noebeninter-
venient die dem Streitverkünder selbst zustehenden
Rechte geltend machen, und er wird daher auch zur
Entscheidung über den K. geladen werden müssen.
— Ist aber im Prozesse keine Streitverkündung
erfolgt, so bleibt der Beamte immerhin noch ein
Dritter, dessen Interesse durch die zu erlassende
Entscheidung berührt wird. Trotzdem kann er aber
nicht gemäß § 70 LVG vom O beigeladen
werden. Zwar finden nach § 114 LV auf die
Vorentscheidungen des O## die Vorschriften
über das Verw Streitverfahren entsprechende An-
wendung. Aber die K. Sachen sind doch ihrem
inneren Wesen nach durchaus verschieden von den
Verw Streitsachen und um Parteien im Sinne
des gewöhnlichen Streitverfahrens handelt es sich
bei ihnen nicht. So versteht denn § 114 LV
unter Verfahrensvorschriften nicht alle Vorschrif-
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