Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Konflikt — Konkordate und Zirkumskriptionsbullen 
  
  
  
ten des Streitverfahrens, sondern nur diejenigen 
über die unmittelbare Vorbereitung und Abhal- 
tung der mündlichen Verhandlung sowie über 
Abfassung und Verkündung der Entscheidung 
(OVG 25, 424; vgl. auch Pr VerwBl 15, 279), 
die Anwendung des §& 70 LVG dagegen läßt er 
nicht zu. Der Beamte kommt also nur als Zeuge 
in Betracht, wenn der Gerichtshof gemäß # 2 
K. G v. 13. 2. 54 noch tatsächliche Ermittlungen 
für erforderlich erachtet. 
Ist bereits zugunsten des Staates usw. der K. 
ohne Erfolg erhoben worden, so kann er nicht 
auch noch zugunsten des Beamten erhoben werden, 
wenn der Staat gegen diesen Regreß nimmt, 
denn es würde sich dann nur um eine wiederholte 
Erhebung des K. bei Vorliegen desselben Sach- 
und Streitverhaltes handeln, was unzulässig ist. 
Nur dann wird es zulässig sein, wenn neue Ein- 
wendungen erhoben werden können, was haupt- 
sächlich dann der Fall sein kann, wenn z. Z. des 
Verfahrens gegen den Staat die Pershönlichkeit 
des als Täter in Frage kommenden Beamten 
noch nicht bekannt war. 
II. die anderen deutschen Staaten (5 5) 
I. Die Vorentscheidung wird gemäß § 11 Abs 2 
Ziff 2 EGzGWV gefällt vom 
obersten Verwaltungsgerichtshof: 
1. In Bayern ist gemäß a 165 AGzBGB 
in den Fällen, in welchen entweder ein Beamter 
oder der Staat, eine Gemeinde oder ein anderer 
Kommunalverband im Wege des Zivil prozesses 
wegen eines Schadens in Anspruch genommen 
wird, den der Beamte in Ausübung staat- 
licher Hoheitsrechte einem Dritten zu- 
gefügt hat, die Vorentscheidung des VGH un—- 
bedingt erforderlich. Der Kläger muß nach 
der Praxis die Vorentscheidung beantragen und 
der Ausspruch des VGH ist in jedem Falle für das 
ordentliche Gericht bindend. Letzteres hat also 
zusammenhang gewahrt ist und dgl. 
Eine Beschränkung der stra frechtlichen Ver- 
folgung von Beamten besteht nicht. 
2. In Baden findet die Vorentscheidung 
nur im Falle des Verlangens des dem Beamten 
  
zivilrechtliche Verfolgung erst dann stattfinden 
kann, wenn der VGH Vorentscheidung dahin ge- 
troffen hat, daß der Beamte sich einer Ueber- 
schreitung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, 
oder wenn das dem Beamten vorgesetzte Mini- 
sterium erklärt hat, daß eine solche Vorentscheidung 
nicht verlangt werde. 
II. Die Vorentscheidung wird gefällt vom 
Reichsgericht: 
1. In den beiden Mecklenburg (Verord- 
nungen v. 5.5. 79 ist bestimmt, daß bei zivil- und 
straf#rechtlicher Verfolgung öffentlicher Beamten 
wegen in Ausübung oder in Veranlassung der Aus- 
Übung des Amtes begangener Handlungen auf Ver- 
langen des Staats Min (M.-Schwerin) bezw. der 
Landes Reg (M.-Strelitz), solange ein oberster VGH 
nicht besteht, das Reichsgericht die in & 11 
loin vorgesehene Vorentscheidung zu fällen 
t 
at. 
2. Wird in Elsaß-Lothringen ein Be— 
amter zivil= oder strafrechtlich wegen einer Hand- 
lung in Anspruch genommen, die er in Ausübung 
staatlicher Hoheitsrechte vorgenom- 
men hat, so ist die vorgesetzte Behörde (also auch 
schon die Pol Behörde) befugt, vom Reichsgericht 
die Vorentscheidung des 3 11 EzGWV zu ver- 
langen (J39 AG;BG' v. 17. 4. 99). 
Das Reichsgericht prozediert bei der ihm oblie- 
genden Entscheidung nach den Vorschriften der 
ZP bezw. St PO; es erachtet eine mündliche 
Verhandlung nicht für erforderlich und hat bisher 
nur in Form eines B eschlusses entschieden 
(vgl. R 52, 107; 67, 77; 70, 102; RSt 16, 
197; 32, 322; Rechtspr. Roat 10, 385; Jur. 
Wochenschrift 1909, 197); anders das preuß. OVG 
(oben § 3 III). 
Literatur: Brauchitsch 1, 793—808; Fried- 
reichs, Landesverwaltungsgesetz, 1910, 666—672; Gra. 
1. 
venhorst, Der sog. Konflikt bei gerichtlicher Verfolgung 
von Boeamten. 1908 chier weitere Literatur für die einzelnen 
) » Staaten); Oppenhofs, Die Gesete über die Ressort. 
eventuell nur noch zu prüfen, ob ein Schaden ent- 
standen ist, wie hoch er sich beläuft, ob der Kausal- 
vorgesetzten Ministeriums statt. Dies kann bis 
zur Verkündung eines Endurteiles gestellt! 
werden bei strafrechtlicher Verfolgung des Be- 
amten wegen jeder in Ausübung oder in Veran- 
lassung der Ausübung seines Amtes vorgenom- 
menen Handlung (a 9 G v. 24. 2. 80 „betr. den 
VGund das verwaltungsgerichtliche Verfahren") 
und bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme des 
Staates, welcher an Stelle des Beamten tritt, 
wegen einer seitens des Beamten in Ausübung 
staatlicher Hoheitsrechte begangenen 
Amtspflichtverletzung (a 5 AzBGB v. I7. 6. 99). 
Die eine Amtsüberschreitung des Beamten ver- 
neinende Vorentscheidung ist für das ordentliche 
Gericht bindend, die bejahende dagegen ist nicht 
präjudigierlich. 
3. Für Hessen bestimmt a 77 AzBGBv. 
17.7.99, daß wegen Handlungen, die ein Beamter 
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung 
des Amtes vorgenommen hat, eine straf- oder 
ariff und Form. 6. Rechtliche Natur. 7. 
verhältuisse"“, 1901, 395—415; Silberschmidt, Zi.-. 
vilrechtliche Bedeutung der Vorentscheidung nah 1 11 EcG 
5. GVG, Arch f. Bürg. Recht 20, 204 ff; Stein, Grenzen 
und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung, 1912, 
112—120; Vial, KompctenzKt. und K., im Pr Verw U. 
21, 503 [JMBeamtel. Gravenhorst. 
Kongoahte, konventionelles Kongobecken 
Schutzgebiete 
Konkordate und Zirkumskriptionsbullen 
A. Konkordate. 4 1. Begriff. 1 2. Form. # 3. 
Rechtliche Natur. # 4. Die deutschen Konkordate. 
8.. Zirkumskriptionsbullen. 5 5. Be—- 
Die deutschen 
Zirkumskriptionsbullen. 
A. Konkordate 
Sl. Begriff. K. sind Verein barungen, 
welche zwischen Staat und Kirche, d. h. 
zzwischen einer weltlichen Landesregierung und
	        
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