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Konflikt — Konkordate und Zirkumskriptionsbullen
ten des Streitverfahrens, sondern nur diejenigen
über die unmittelbare Vorbereitung und Abhal-
tung der mündlichen Verhandlung sowie über
Abfassung und Verkündung der Entscheidung
(OVG 25, 424; vgl. auch Pr VerwBl 15, 279),
die Anwendung des §& 70 LVG dagegen läßt er
nicht zu. Der Beamte kommt also nur als Zeuge
in Betracht, wenn der Gerichtshof gemäß # 2
K. G v. 13. 2. 54 noch tatsächliche Ermittlungen
für erforderlich erachtet.
Ist bereits zugunsten des Staates usw. der K.
ohne Erfolg erhoben worden, so kann er nicht
auch noch zugunsten des Beamten erhoben werden,
wenn der Staat gegen diesen Regreß nimmt,
denn es würde sich dann nur um eine wiederholte
Erhebung des K. bei Vorliegen desselben Sach-
und Streitverhaltes handeln, was unzulässig ist.
Nur dann wird es zulässig sein, wenn neue Ein-
wendungen erhoben werden können, was haupt-
sächlich dann der Fall sein kann, wenn z. Z. des
Verfahrens gegen den Staat die Pershönlichkeit
des als Täter in Frage kommenden Beamten
noch nicht bekannt war.
II. die anderen deutschen Staaten (5 5)
I. Die Vorentscheidung wird gemäß § 11 Abs 2
Ziff 2 EGzGWV gefällt vom
obersten Verwaltungsgerichtshof:
1. In Bayern ist gemäß a 165 AGzBGB
in den Fällen, in welchen entweder ein Beamter
oder der Staat, eine Gemeinde oder ein anderer
Kommunalverband im Wege des Zivil prozesses
wegen eines Schadens in Anspruch genommen
wird, den der Beamte in Ausübung staat-
licher Hoheitsrechte einem Dritten zu-
gefügt hat, die Vorentscheidung des VGH un—-
bedingt erforderlich. Der Kläger muß nach
der Praxis die Vorentscheidung beantragen und
der Ausspruch des VGH ist in jedem Falle für das
ordentliche Gericht bindend. Letzteres hat also
zusammenhang gewahrt ist und dgl.
Eine Beschränkung der stra frechtlichen Ver-
folgung von Beamten besteht nicht.
2. In Baden findet die Vorentscheidung
nur im Falle des Verlangens des dem Beamten
zivilrechtliche Verfolgung erst dann stattfinden
kann, wenn der VGH Vorentscheidung dahin ge-
troffen hat, daß der Beamte sich einer Ueber-
schreitung oder Unterlassung schuldig gemacht hat,
oder wenn das dem Beamten vorgesetzte Mini-
sterium erklärt hat, daß eine solche Vorentscheidung
nicht verlangt werde.
II. Die Vorentscheidung wird gefällt vom
Reichsgericht:
1. In den beiden Mecklenburg (Verord-
nungen v. 5.5. 79 ist bestimmt, daß bei zivil- und
straf#rechtlicher Verfolgung öffentlicher Beamten
wegen in Ausübung oder in Veranlassung der Aus-
Übung des Amtes begangener Handlungen auf Ver-
langen des Staats Min (M.-Schwerin) bezw. der
Landes Reg (M.-Strelitz), solange ein oberster VGH
nicht besteht, das Reichsgericht die in & 11
loin vorgesehene Vorentscheidung zu fällen
t
at.
2. Wird in Elsaß-Lothringen ein Be—
amter zivil= oder strafrechtlich wegen einer Hand-
lung in Anspruch genommen, die er in Ausübung
staatlicher Hoheitsrechte vorgenom-
men hat, so ist die vorgesetzte Behörde (also auch
schon die Pol Behörde) befugt, vom Reichsgericht
die Vorentscheidung des 3 11 EzGWV zu ver-
langen (J39 AG;BG' v. 17. 4. 99).
Das Reichsgericht prozediert bei der ihm oblie-
genden Entscheidung nach den Vorschriften der
ZP bezw. St PO; es erachtet eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich und hat bisher
nur in Form eines B eschlusses entschieden
(vgl. R 52, 107; 67, 77; 70, 102; RSt 16,
197; 32, 322; Rechtspr. Roat 10, 385; Jur.
Wochenschrift 1909, 197); anders das preuß. OVG
(oben § 3 III).
Literatur: Brauchitsch 1, 793—808; Fried-
reichs, Landesverwaltungsgesetz, 1910, 666—672; Gra.
1.
venhorst, Der sog. Konflikt bei gerichtlicher Verfolgung
von Boeamten. 1908 chier weitere Literatur für die einzelnen
) » Staaten); Oppenhofs, Die Gesete über die Ressort.
eventuell nur noch zu prüfen, ob ein Schaden ent-
standen ist, wie hoch er sich beläuft, ob der Kausal-
vorgesetzten Ministeriums statt. Dies kann bis
zur Verkündung eines Endurteiles gestellt!
werden bei strafrechtlicher Verfolgung des Be-
amten wegen jeder in Ausübung oder in Veran-
lassung der Ausübung seines Amtes vorgenom-
menen Handlung (a 9 G v. 24. 2. 80 „betr. den
VGund das verwaltungsgerichtliche Verfahren")
und bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme des
Staates, welcher an Stelle des Beamten tritt,
wegen einer seitens des Beamten in Ausübung
staatlicher Hoheitsrechte begangenen
Amtspflichtverletzung (a 5 AzBGB v. I7. 6. 99).
Die eine Amtsüberschreitung des Beamten ver-
neinende Vorentscheidung ist für das ordentliche
Gericht bindend, die bejahende dagegen ist nicht
präjudigierlich.
3. Für Hessen bestimmt a 77 AzBGBv.
17.7.99, daß wegen Handlungen, die ein Beamter
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung
des Amtes vorgenommen hat, eine straf- oder
ariff und Form. 6. Rechtliche Natur. 7.
verhältuisse"“, 1901, 395—415; Silberschmidt, Zi.-.
vilrechtliche Bedeutung der Vorentscheidung nah 1 11 EcG
5. GVG, Arch f. Bürg. Recht 20, 204 ff; Stein, Grenzen
und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung, 1912,
112—120; Vial, KompctenzKt. und K., im Pr Verw U.
21, 503 [JMBeamtel. Gravenhorst.
Kongoahte, konventionelles Kongobecken
Schutzgebiete
Konkordate und Zirkumskriptionsbullen
A. Konkordate. 4 1. Begriff. 1 2. Form. # 3.
Rechtliche Natur. # 4. Die deutschen Konkordate.
8.. Zirkumskriptionsbullen. 5 5. Be—-
Die deutschen
Zirkumskriptionsbullen.
A. Konkordate
Sl. Begriff. K. sind Verein barungen,
welche zwischen Staat und Kirche, d. h.
zzwischen einer weltlichen Landesregierung und