Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Konsuln (Funktionen) 
  
derselben, nicht aber bei Wechsel des Staatsober- 
hauptes oder der Staatsform. Bei Abbruch der 
diplomatischen Beziehungen hat der K. die be- 
sonderen Weisungen des RK zu erwarten. K. 
dürfen ihren Amtssitz außerdem nur mit formell 
vom RK erteiltem Urlaub verlassen (V v. 23. 4. 
79); für genügende Stellvertretung muß gesorgt 
und der Urlaub kann jederzeit im Interesse des 
Dienstes zurückgenommen werden; „dauernde und 
ungebührliche" Entfernung vom Amtssitz wird als 
Entlassungsantrag angesehen (G v. 8. 11. 67 86). 
6. Die alte Streitfrage, ob den K. die diplo- 
matischen Privilegien zukommen (all- 
gemeine Redensarten bei Heffter-Geffscken § 245; 
verdienstlich dagegen die an positivem Material 
reichhaltigen Darstellungen von v. Bulmerincq bei 
Holtzendorff 3, 710 ff und v. Ullmann 7 220 ff), 
ist zur Zeit noch grundsätzlich zu verneinen (v. Kö- 
nig 64, 66 ff), eine Regelung dieser Materie im 
positiven Sinne durch internationalen Vertrag aber 
dringendst zu wünschen. Sonderverträge des Deut- 
schen Reichs mit einzelnen Staaten (Italien, Ruß- 
land, Spanien, Nordamerikanische Union, Grie- 
chenland, Serbien, Nikaragua, Japan) gewähren 
eine gegenseitige Exemtion der Beruf sFK. von 
der Strafgerichts barkeit, jedoch keines- 
wegs in vollem Umfange und durchweg verschieden 
gefaßt (GVG 8 21). In ähnlicher Weise ist die 
Unverletzbarkeit der Archive und amt li chen 
Papiere, in der Union und der Türkei über- 
haupt der Amts= und Wohnräume garantiert; 
England lehnt dieses Privileg unbedingt ab; die 
dasselbe einräumenden Staaten fordern für 
Wahl -K. strenge Absonderung der amtlichen von 
den privaten Papieren als unbedingte Voraus- 
setzung. Ziemlich übereinstimmend sind Staats- 
verträge und Herkommen bezüglich des Rechts der 
K., Hoheitszeichen, Wappen und Flagge 
ihres Staates amtlich zu gebrauchen. Endlich be- 
stehen hinsichtlich der Besteuerung der K. 
keinerlei gemeinsame Grund-, geschweige Rechts- 
sätze, sondern lediglich eine vielgestaltige und un- 
sichere Praxis; das deutsche Reichsrecht kennt 
lediglich eine Befreiung fremder Berufs K. von der 
militärischen Quartierleistungspflicht im Frieden 
unter der Voraussetzung der Reziprozität (Gv. 
25. 6. 68 § 4 Nr. 2 und 3). Wegen Zollfreiheit 
der Konsularembleme vgl. BRBeschl v. 28. 5. 83, 
20. 11. 02. Bei der juristischen Unsicherheit aller 
dieser Fragen mußte man sich deutscherseits damit 
begnügen, in sämtlichen Konsularverträgen das 
Recht der meistbegünstigten Nation erwirkt zu 
haben (vgl. übrigens die Denkschrift bei v. König 
76 ff und Zorn, Kons G# 519 ff). 
&# 2. Funktionen der Konsularbeamten. 
I. Die örtliche Kompetenz der K. bestimmt 
sich nach dem vom RK angewiesenen Amtsbe- 
  
zirk, innerhalb dessen mit den Behörden des Em- 
pfangsstaates amtlicher Verkehr stattfindet. 
II. Die persönliche Kompetenz der K. ist 
vom Gesetz folgendermaßen geordnet: ihrer Amts- 
gewalt sind unterworfen 1. die deutschen Reichs- 
angehörigen, 2. die Schutzgenossen, 3. die de facto-, 
Untertanen. 
juristisch nach dem G v. 1. 6. 70 über die Erwer- 
bung und den Verlust der Bundes= und Staats- 
angehörigkeit (71. Schutzgenossen (die ein- 
gehenden Vorschriften zum folgenden in der nicht 
veröffentlichten Instr v. 1. 5. 72, bei v. König 39 ff 
Ersteres Verhältnis bestimmt sich 
und bei Zorn 163 ff) sind fremde Staatsangehörige, 
welchen vertragsgemäß der deutsche Schutz bei 
Ermangelung eigener Konsulate zugesichert wurde; 
in diesem Rechtsverhältnis stehen zum Reiche 
Oesterreich-Ungarn, Luxemburg, Schweiz; das 
Schutzgenossenverhältnis kann überdies für einzelne 
Angehörige auch anderer Staaten jederzeit durch 
den RK begründet werden. Das anomale Rechts- 
verhältnis der sog. de facto-Untertanen besteht nur 
in Staaten mit Konsulargerichtsbarkeit, nämlich 
für Unterbeamte des diplomatischen und konsula- 
rischen Dienstes loben § 1 Z. 4 a. E.), welche 
nicht gesetzlich Reichsangehörige sind, sowie für 
Personen, welche oder deren Eltern die deutsche 
Staatsangehörigkeit früher besaßen, endlich für 
andere Personen „deutscher Nationalität“". Vor- 
aussetzung des deutschen Konsularschutzes ist immer 
die Ausschließlichkeit desselben. 
Ueber die seinem Schutze Untergebenen hat der 
K. nach gesetzlicher Vorschrift eine Matrikel zu 
führen (G v. 8. 11. 67 3J12; Formular v. König 
198 und Zorn 171). Der Eintrag erfolgt auf An- 
trag nach Prüfung der Legitimationspapiere durch 
den K. und erstreckt sich ipso jure auf die Ehefrau 
und die minderjährigen Kinder; auf Grund des- 
selben ist ein Schutzschein ausgustellen; der 
Eintrag muß alljährlich erneuert werden; die 
Gründe, aus welchen die Löschung in der Matrikel 
durch den K. erfolgen muß oder darf, sind genau 
aufgezählt (V v. 1. 5. 72 # 18); ist die Löschung 
infolge formeller Entscheidung des K. zur Strafe 
erfolgt, so ist binnen 10 Tagen Rekurs an die 
zuständige diplomatische Stelle gestattet. 
Im türkischen Reiche, in Aegypten, Rumänien 
und Serbien sowie in China und Japan ist den 
Deutschen vorgeschrieben, sich binnen 3 Monaten 
zum Eintrag in die Matrikel zu melden; für andere 
Staaten besteht eine direkte Vorschrift nicht; auch 
darf die Erteilung oder Verweigerung des Kon- 
sularschutzes in keinem Falle von dem Eintrag in 
die Matrikel abhängig gemacht werden; zweck- 
mäßig wird derselbe immer deshalb sein, weil er 
eine formale Sicherheit des eventuellen Konsular- 
schutzes ohne weitere Prüfung der Personalien 
bietet und unbedingt den Verlust der deutschen 
Staatsangehörigkeit ( durch Zeitablauf abwen- 
det. Im übrigen ist es Rechtspflicht des K., nach 
Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraus- 
setzungen seinen Schutz zu gewähren, und dieser 
Rechtspflicht korrespondiert die durch das Unter- 
tanenverhältnis vel quasi begründete Gehor- 
sams pflicht der Schutzbefohlenen gegenüber dem 
K. als der Staatsbehörde. In derletzteren Eigen- 
schaft haben die K. selbst das Recht, den Beistand 
der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu 
nehmen (Gv. 8. 11.67 5J 29). Die Kommandanten 
sind verpflichtet, den Requisitionen der K. auf 
Schutz deutscher Untertanen, deutschen Staats- 
und Privateigentums, deutschen Handels und 
deutscher Schiffahrt sowie des deutschen Ansehens 
im allgemeinen möglichst Folge zu goben, es sei 
denn, daß die Requisition sich mit den sonstigen 
Aufgaben des Kriegsschiffes nicht vereinigen läßt. 
Für die Folgen eines militärischen Einschreitens 
auf Grund der Regquisition trifft den Kommandan- 
ten keine rechtliche und politische Verantwortung, 
wenn der K. für seine Requisition einen Auftrag 
des Auswärtigen Amts nachweist oder Gefahr im 
Verzug für Leben, Freihcit oder Eigentum deut-
	        
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