Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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erteilt werden. Immer muß gerichtliche Requi- 
sition für den K. die Grundlage bilden und nach 
Vorschrift der Prozeßgesetze (Protokoll) verfahren 
werden. Zur Vernehmung und Vereidigung von 
Zeugen und Sachverständigen bei Untersuchung 
von Sceunfällen sind alle K. berechtigt. Vgl. 
unten §5 Nr. 11 (Go. 1867 920; Vv. 23. 11. 77 
Rl 634; Aufzählung der mit dieser Spezialvoll- 
macht ausgestatteten K. bei Zorn 530 ff.) 
8. Die K. haben den in ihrem Bezirk weilenden 
Kriegsschiffen und deren Besatzung jede 
gewünschte Unterstützung zu ge- 
währen. Sie haben insbesondere die Komman- 
danten von den in ihrem Amtsbezirk bezüglich 
fremder Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und 
Ortsgebräuchen sowie von etwa dort herrschenden 
epidemischen und ansteckenden Krankheiten zu un- 
terrichten, ferner, wenn Mannschaften von Kriegs- 
schiffen desertieren, bei den Orts= und Landesbe- 
hörden die zur Festnahme erforderlichen Schritte 
zu tun (G v. 8. 11. 67 88 27, 28; Bestimmungen 
für den Dienst an Bord v. 21. 11. 03 8 15 Nr. 
2 B, 5 21). Vgl. unten §3 5 Z. 1. 
9. Die K. dürfen Vergleiche vermit- 
teln und als Schiedsrichter auf Grund 
nach Landcsrecht rechtswirksamer Schiedsverträge 
fungieren; Schiedssprüche sind schriftlich mit Ent- 
scheidungsgründen abzufassen (§ 21). 
10. Die K. dürfen als Nachlaßbeamte 
sungieren für die in ihrem Amtsbezirke befindlichen 
Verlassenschaften verstorbener Reichsangehöriger, 
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wenn wegen Abwesenheit der Erben oder aus 
ähnlichen Gründen ein amtliches Eingreifen an- 
gezeigt erscheint. Darin liegt das Recht, den Nach- 
laß zu versiegeln und zu inventarisieren, Mobilien 
je nach Erfordernis zu verwahren oder zu ver- 
kaufen, fesistchende Schulden zu tilgen und den 
Nachlaß den urkundlich legitimierten gesetzlichen 
Erben auszuhändigen. Auch diesem Rechte fehlt 
eine vertragsmäßig gesicherte internationale Grund- 
lage, deren Erzielung dringend erwünscht wäre. 
Durch Spezialvertrag ist die Materie deutscherseits 
nach den Prinzipien der Reziprozität mehr oder 
minder vollständig geordnet mit Rußland (Vit v. 
12. 11. bzw. 31. 10. 74), der nordamerikanischen 
Union, Italien, Spanien, Holland (für die Ko- 
lonien), Türkei, Griechenland, Persien, China, 
Siam, Hawai, Brasilien, Argentinien, Serbien, 
Uruguay, Paragugy, der südafrikanischen Repu- 
blik, Sansibar, Honduras. Diese Vertragsbestim-- 
mungen stehen als lex specialis über dem G#v# 
8. 11. 67 § 18; dazu Rund Erl v. 6. 12. 75 und 
27. 12. 06. 
11. Die K. üben die (in den inländischen Hafen- 
orten besonderen „Kommissaren“ obliegende) 
Staatsaufsicht über das Auswan- 
derungswesen [X] aus. Ihnen ist insbeson- 
dere in außerdeutschen Häfen, von welchen aus 
Deutsche oder über Deutschland kommende Aus- 
wanderer befördert werden, das Verzeichnis der 
beförderten Auswanderer einzureichen. Bei ihnen 
werden Beschwerden über mangelhafte Erfüllung 
des Auswanderungsvertrages, Schadensersatzan- 
sprüche usw. geltend gemacht. Die Führer von 
Auswanderungsschissen haben nach Beendigung 
jeder Reise dem K. bestimmte, auf eine Bekämpfung 
des Mädchenhandels abzielende Meldungen zu er- 
statten, serner ihm ein Verzeichnis des Nachlasses 
an Bord verstorbener Personen zu übergeben, 
– — — 
  
Konsuln (Gerichtsbarkeit) 
  
(G über das Auswanderungswesen v. 9. 6. 97 
g 41; Best. v. 14. 3. 98 88 2, 5, 7, 9, 29; Bek v. 
14. 3. 98 bzw. 26. 2. O4 & 70 1, 11). 
12. Ausschließlich vertragsmäßig und somit das 
Konsulargesetz ergänzend sind noch folgende Rechte 
der K. nach Maßgabe der Reziprozität geordnet: 
a) Auslieferung [/| flüchtiger Verbrecher (v. König 
347 ); b) Einleitung von Vormundschaften (mit 
Italien, der Nordamerikanischen Union, Spanien); 
c) Vermittlung des amtlichen Verkehrs mit den 
Landesbehörden (für China, Japan, Siam); 
d) Ueberwachung der Niederlassungen und der Er- 
werbstätigkeit der Konsularuntergebenen (mit Ja- 
pan, Siam); e) Expropriation von Vermögens- 
stücken der Konsularuntergebenen für öffentliche 
Zwecke (mit Chile). Die einschlägigen Staatsver- 
träge zitiert bei Zorn 525 ff. 
# 3. Konsulargerichtsbarkeit 7). 
I. In einigen Staaten ist den K. durch Herkommen 
oder durch Staatsverträge volle Zivil- und 
Strafgerichtsbarkeit eingeräumt worden. 
Das Vorbild hierfür sind allenthalben die Einrich- 
tungen, welche auf Grund der sog. Kapitulatio- 
nen seit Jahrhunderten in der Türkei für die An- 
gehörigen der abendländischen Staaten bestehen. 
Zuerst hatte Frankreich für sich dieses Privileg er- 
wirkt (1535). Seinem Beispiel folgten allmählich 
sämtliche Kulturstaaten. Die heute für das Deutsche 
Reich geltende preußische Kapitulation ist vom 
#22. J. I761 (v. Ullmann 198 f, Wiederabdruck bei 
Fleischmann 253). 
Konsulargerichtsbarkeit besteht nur, wo der RK 
den K. dazu ermächtigt hat, was jedoch schon in 
der Ernennung zum K. eines Gerichtsbezirkes liegt; 
es können für die Gerichtsbarkeit oder selbst nur für 
einzelne Funktionen besondere Beamte durch den 
RK, für letzteren Fall auch durch den K. selbst, 
ernannt werden (Kons# ## 6). Dem Ré ist 
alljährlich von jedem K., welcher Gerichtsbarkeit 
übt, ein Verzeichnis der gerichtlichen Geschäfte 
einzureichen. 
II. Zur Zeit besteht Konsulargerichts- 
barkeit (1911) noch (Uebersicht bei Zorn S 530 
bis 534 und alljährlich im Preuß. JMlh: 
1. in der Türkei; die Gerichtsbezirke sind 
Adana, Aleppo, Bagdad, Bafsra, Beirut, Konstan- 
tinopel, Trapezunt, Haiffa, Jerusalem, Jaffa, 
Salonik, Smyrna; 
2. in Rumänien: die Gerichtsbezirke sind 
Bukarest, Galatz, Jassy; die K G ist tatsächlich außer 
Uebung, de jurc aber fortbestehend. Vgl. Zorn 
5318; dagegen Fleischmann, Völkerrechtsquellen 
160 Anm. 30). 
3. in Bulgarien: Gerichtsbezirke Sofia 
und Varna; nur noch beschränkte Gerichtsbarkeit 
gemäß Kaiserl. V v. 27. 2. 08; 
4. in Serbien: Gerichtsbezirk Belgrad; Be- 
schränkung gemäß Vt v. 6. 1. 83 a 25; 
5. in China: Gerichtsbezirke Amoy, Canton, 
Charbin, Hankau, Itschang, Mukden, Nanking, 
Pakhoi-Hoihau, Schanghai, Swatau, Tientsin, 
Tschengtu-Tschungking, Tschifu, Tsinanfu; 
6. in Japan: Gerichtsbezirk nur noch Söul 
für Korea; in Japan selbst ist die K G durch den 
Handels Vt v. 4. 4. 96 a 20 beseitigt worden; 
7. in Siam: Gerichtsbezirk Bangkok; 
1) Wegen der Uebertragung der Rechtssätze auf die 
Kolonialgerichte 1 Schutzgebiete. 
 
	        
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