Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

französischen geformt wurde. Diese ägyptischen 
Landeegerichte haben die gesamte Zivilgerichtsbar- 
keit in Immobiliarsachen (V v. 23. 12. 75 8 12) 
und außerdem, wenn nicht beide Parteien Deutsche 
oder Schutzgenossen sind (V # 11), die Strafge- 
richtsbarkeit, soweit die Kompetenz der K. positiv 
durch Rechtsvorschrift aufsgehoben wurde (§ 3), 
insbesondere die Bestrafung von Richtern, Ge- 
schworenen und Beisitzern, welche ihre gesetzlichen 
Pflichten nicht erfüllen. Kompetenzkonflikte zwi- 
schen den Landesgerichten und dem K. in bezug 
auf Strassachen entscheidet ein Kompetenzgerichts- 
hof, welcher zu bilden ist aus 2 vom K. zu be- 
nennenden fremden K. und 2 vom Präsidenten 
des Appellhofes zu benennenden Richtern der 
neuen Landesgerichte (V # 6). 
II. Eine interessante und wichtige Neuerschei- 
nung stellt die durch G v. 3. 6. 05 geschaffene 
Möglichkeit der Bildung deutscher Kom- 
munalverbände in den Konsulargerichts- 
bezirken dar. Danach kann einer deutschen Nieder- 
lassung in einem Konsulargerichtsbezirk auf Grund 
einer vom Rä. erlassenen Gemeindeordnung durch 
Beschluß des BR das Recht eines Kommunalver= 
bandes verliehen werden. Durch die Verleihung, 
welche im Reichs Anz zu veröffentlichen ist, erhält 
der Verband Rechtsfähigkeit. Er untersteht der 
Aufsicht des RK. Im öffentlichen Interesse kann 
dem Verbande das Recht eines Kommunaldver= 
bandes und damit die Rechtsfähigkeit durch Be- 
Konsuln (Handelsflotte) 
höhere Gewalt verzögert wurde (Gv. 22. 6. 99 
&12). Unter den Voraussetzungen des 3 26 a dieses 
Gesetzes (Fassung gemäß G v. 20. 5. 01) können 
die K. auch das Schiffsregister für Binnenschiffe 
führen. Diese Funktion ist den K. in Galatz, Can- 
ton, Schanghai, Hankau und Tientsin übertragen 
worden (V v. 1. 3. 00; Bek v. 11. 4. 00). 
3. Die K. haben im Ausland dafür zu sorgen, 
daß die Vorschriften über Führung der 
deutschen Flagge lLbeobachtet werden 
(G v. 8. 11. 67 & 30; G v. 22. 6. 09 und V v. 
25. 10. 67, insbesondere daß kein hierzu nicht be- 
rechtigtes Schiff die Flagge führt; in letzterem 
Falle kann mit Hilfe der Ortsbehörden die Flagge 
eingezogen, das Schiff konfisziert, der Führer mit 
Geld bis 1500 Mk. oder Gefängnis bis 6 Monaten 
bestraft werden (G v. 22. 6. 99 55 18, 19). 
schluß des BR wieder entzogen werden (X 1). 
Die näheren Bestimmungen über die Verfassung 
des Kommunalverbandes hat die Gemeindeord- 
nung zu enthalten (§ 2). IJ7 Selbstverwaltung C.] 
Agl. auch oben & 3 VII. 
*5. Tätigkeit im Interesse der Handelsflotte. 
“ Schiff, Schiffsbesatzung, Schiffahrtspolizei.] 
1. Die deutschen Schiffe in fremden Häfen sind, 
falls der Territorialstaat dies zuläßt, der Poli- 
zeigewalt der K. unterworfen (Konsular G# 
v. 1867 8 33). PolCewalt ist hier im weitesten 
4. Die K. haben im Ausland Fürsorge 
für gestrandete oder in Seenot (J1 
geratene Schiffe zu treffen, analog den 
inländischen Strandbehörden; hierzu sind die Orts- 
behörden zu requirieren, wo nicht Staatsverträge 
deren Verpflichtungen feststellen unter Hinweis 
auf die vom Deutschen Reiche in dieser Frage 
prinzipiell übernommene allgemeine Rechtspflicht. 
Die K. haben die Verklarungen aufzunehmen und 
in Fällen großer Haverei auf Antrag des Schiffs- 
führers die Diepache aufzumachen (G 36). 
5. Die K. haben als Seemannsämter 
im Ausland (SeemannsO # 5) die Verprovian- 
tierung und Seetüchtigkeit der Schiffe zu kontrol- 
lieren. Auf Antrag eines Schiffsoffiziers oder von 
3 Seeleuten muß hierüber eine Untersuchung ge- 
pflogen und eventuell für Abhilfe gesorgt werden 
(SeemannsO §# 58, dazu § 108 gegen unwahre 
oder leichtfertige Behauptungen dieser Art). 
6. Deutsche Schiffe sind vom 
Führer mündlich oder schriftlich 
beim K. an-und abzumelden (G'#31, dazu 
Gv. 25. 3. 80 und V v. 28. 7. 80), sobald sie einen 
Hafen eines deutschen Konsularbezirkes an= oder 
Sinne des Wortes zu verstehen; sowohl der Schif- 
fer [“)] als die Schiffsmannschaft können die Inter- 
vention des K. beanspruchen, letzterer kann zur 
Mitwirkung deutsche Kriegsschiffe, auch die Hilfe 
der Ortsbehörden requirieren. Die K. haben ins- 
besondere zur Wiederergreifung desertierter 
Mannuschaften mitzuwirken (§ 34), ferner 
nach den gesetzlichen Vorschriften als Hilfsorgane 
der inländischen Strafrechtspflege zu fungieren, 
endlich im Notfall, womöglich allerdings unter 
Einholung der Entscheidung des Reeders, einen 
verstorbenen, erkrantten oder untauglich gewor- 
denen Schiffer auf Antrag der Beteiligten durch 
einen anderen zu ersetzen ( 35). Schiffsleute, 
welche auf See oder im Ausland ein Verbrechen 
oder Vergehen begangen haben, sind dem nächsten, 
Seemannsamt abguliefern (Seemanns O v. 2. ö. O! 
126, 127). Zum ganzen vgl. Roßtenscher, Die 
Polizei der deutschen K., Annalen 1907 443, 103. 
2. Die K. können im Ausland Flaggen- 
zeugnisse X1, durch welche provisorisch der 
Eintrag ins Schiffsregister ersetzt wird, für Schiffe 
ausstellen, welche im Ausland in deutsches Eigen- 
tum übergegangen sind; im Inland muß alsbald 
die Registrierung erfolgen. Das Registergericht 
des Heimathafens ist von der Erteilung des Zeug- 
nisses zu benachrichtigen. Dasselbe wirkt höchsten 
auf ein Jahr, es sei denn, daß die Reise durch 
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
aus einem solchen auslaufen; hat der K. in diesem 
Hafen seinen Amtssitz, so ist ihm bis zur Abfahrt 
die Musterrolle zu übergeben (V 5§ 2). Gegen Zu- 
widerhandlungen ist Geldstrafe angedroht (G # 4). 
7. Die Konsulate fungieren im Ausland als 
Musterungsbehörden (G#l 32). Ein be- 
sonderes Abkommen wegen wechselseitiger Ausant- 
wortung von Seemannsnachlässen ist mit Eng 
land durch Notenwechsel v. 16. 2. bezw. 21. 3. 07 
getroffen (v. König 322 .). 
8. Auf schriftliche Anweisung des Seemanns- 
amtes sind alle deutschen Kauffahrer verpflichtet, 
im Ausland hilfsbedürftig ge- 
wordene Seeleute mit in die Hei- 
mat zu nehmen gegen gesetzlich normierte 
Entschädigung (Gv. 2. 6. 02 88 1, õ). Heimat sind 
auch alle englischen, Sund-, Kattegat-, Kanal- 
und außerdeutschen Ost= und Nordsechäfen. Das 
Seemannsamt kann den Schiffer zwangsweise zur 
Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung anhalten 
(§F§ 1 Abs 3). Nur aus den im Gesetz einzeln ausge- 
zählten Gründen (§ 3) kann die Mitnahme ver- 
weigert werden; darüber entscheidet das See- 
mannsamt. Gegen renitente Schiffer kann das 
Seemannsamt überdies Geldstrafen verhängen 
(* 8). Mitnahmeverträge sind mit dem Nord- 
deutschen Lloyd und der Deutschen Ostafrikalinie 
abgeschlossen (v. König 430). 
II. 40
	        
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