Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Konzessionen (B. Koloniale) — Korrigendenwesen 
den will, zeigt ihre historische Entwicklung: Die jün- 
geren K. werden immer ärmer, kürzer befristet und 
oneroser für den Beliehenen, genau nach dem 
Maße der Erschließung unserer Kolonien. Daraus 
folgt, daß die Bestimmungen der jüngeren K. über 
Betriebspflicht, Befristung und Verfall stets nur 
für die K. gelten, in denen sie ausdrücklich genannt 
werden; Analogie ist ausgeschlossen. Vielleicht 
werden wir durch den bevorstehenden Erwerb eines 
Teils von Französisch-Aequatorial-Afrika zur Kodi- 
fizierung unseres K. Rechts genötigt. Für unsere 
augenblicklichen Bedürfnisse dürfte dies ent- 
behrlich sein. « 
§4.DiesrwerbuugenfürKamernu(Vtmit 
Frankreich v. 4. 11. 11) haben den Bestand der 
K. Gesellschaften beträchtlich vermehrt. 
I. Es bestehen in unserem Neulande folgende 
größeren Gesellschaften (mit mehr als 10 000 haj): 
a) Ganz auf deutsch gewordenem Gebiete: 
1. Société de la Sangha equatoriale. 
2. Compagnie Commereciule et coloniale de la Mambere 
Sangha. 
3. Compagnie commerecinle de Colconisation du Congo 
français. 
b) Zum Teil auf deutschem 
(Schätzung dieses Anteils): 
4. Sociéte Ccommerciale industriellce et agricole du Haut- 
Ogocué (0,018). 
5. Compagnie de la Ngoko Sangha (0,816). 
6. Compagnie françuaise du Haut-Congo (0,121). 
7. Cie. française de IQuahme et de la Nana (0,45). 
8. Cie. forestiere Sanghn Onbangul (0,59), die wichtigstc. 
Gesellschaft, die aus einer Verschmelzung von 10 Gesell- 
schaften hervorgegangen ist. 
II. Das Abkommen zwischen Deutschland und 
Frankreich v. 28. 9. 12 (K Bl 908) bestimmt: Die 
über die K. lautenden Dekrete und Lastenhefte 
bleiben in Kraft. An Stelle der französischen treten 
die entsprechenden deutschen Einrichtungen, für 
den conseil d’Etat der deutsche Kolonialgerichts- 
hof. Wenn ¾ des Kapitals in deutsche Hände 
übergehen, muß der Hauptsitz der Gesellschaft nach 
Deutschland verlegt werden. Solange das nicht 
der Fall ist, muß eine Zweigniederlassung in Ham- 
Gebiete 
— — — — —M 
  
633 
v. Bornhaupt in d. UAbhdl des Kol. Kongr. 1902, 300, 
3 f. Kol. Pol. 6, 1904, 559; 8, 1006, 52; Decharme, 
Compagnies et scociétés coloniales allemondes, 1003; 
Deutsch- Süd-West-Afrika, lsog. Lüveritzbuchter! 
Denkschrift betr. die Verhältnisse im Diamantengebiet 
Lüderitzbucht, 1910; Erzberger, Millionengeschenke. 
Die Privilegienwirtschaft usw., 1910: Fleischmann 
in Schneiders Jahrb. üb. d. deutsch. Kolon., 3, 1910, S 51 
bis 54, 62—68; 4, 1911, S 58—60, 63—68; Gersten- 
hauer, Die Landfrage in SW A., 1908. Ueberdies Kolon 3 
1002, S 182, 303:; 3 f. Kol. Pol. 5, 1903, 203; 7, 1905, 
S 549, 7141; Hahn, Ahdl des Kol. Kongr. 1910, 516; 
Hesse, Die Landfrage und die Frage der Rechtsgültig- 
keit der K. in SW A., 2 Bdc., 1906; ferner Z f. Kol. Pol. 
6, 1904, 890; Jäckel, Die Landgesellschaften in den deut- 
schen Schutzgebieten, 1909, 296; Kormann, 8 f. Kol. Pol. 
13, 1911, 30; Leutwein (Paull, Die Leistungen der 
Regierung in der südwestafrikanischen Land= und Minen- 
frage, Diss. 1910; Nollau, Das Recht der .. Kolonial- 
gesellschaften, Diss. 1901; Perels, Das Bergrechts- 
abkommen v. 17. 2./2. 4. 08 usw., 1910; Rohrbach, 
JZur Diamantenfragc, 1910; Ders., Ossener Brief an Se. 
—- — — — — — 
burg oder Berlin bestehen. Auf verhältnismäßige 
Beteiligung deutscher Reichsangehörigen im Verw- 
Rate sowie unter den Angestellten der Gesellschaf- 
ten ist bedacht genommen. Bei der Verteilung der 
Einkünfte der nur zum Zeil auf deutschem Gebiete 
bestehenden Gesellschaften nimmt Deutschland nach 
Verhältnis teil. 
Agl. Karl Ritter, Neu-Kamerun (Verösfsentl. des 
Reichs-Kolonialamts IV) 1912. 
Liüteratur: Schlußbericht 4 der Kommission 
z. Prüfung der Rechte usw. in SA.; SchlußberichtB 
der Kommission z. Prüfung der Rechte usw. in Kamerun, 
beide zusammen erstattet von Erzberger, 12. Leg. Per., 
2. Sess. 1909/10, Drucks. Nr. 196; Bericht der 1. 
Kommission zur Besprechung der bergrechtlichen 
Verhältnisse und der Diamantenfrage in Südwestafrika v. 
26. 10. 11, erstattet von Dr. Goller. Mit 2 Gutachten über 
die Aufhebung der Privilegien usw. Trucks. des RI 12. 
Leg. Per. 2. Sess. 1909, 11 Nr. 1132; Denkschrift des 
RK v. 28. 2. 05, 11. Leg. Per., 1. Sess. 19037/05, Drucks. 
Nr. 683, und v. 6. 1. 10, 12. Leg. Per., 2. Sess. 1909 10, 
Drucks. Nr. 181:; André, Die Rechtsverhältnisse im Pomona- 
Gebiet in SW A., 1910; Anton, Ueber die 3 Landkommis- 
sionen, 3 f. Kol. Pol. 7, 1005, 410, und 12, 1910, 356; 
  
Exz. den Herrn St. S. des RaA. Dr. v. Lindequist, 1911: 
Romberg, 83 f. Kol. Pol. 10, 1908, 369; v. Stengel 
Kolon. Jahrb. 1894, 10; 3 f. Kol. Pol. 6, 19004, 305. 
Jäckel 
(44 während des Druckes von gleischmann eingesügt.) 
Korrigendenwesen 
* 1. Anwendungsgebict der Arbeitshausstrafe. 53 2. Funk- 
tion und Verfahren der Ueberweisung. 3. Die Arbeits- 
häuser. §& 4. Bedentung der Arbeitshausstrase, Kritik. Vor- 
entwurf zum Strasgesetzbuch. 
1. Arbeitshausstrafe; Anwendungsgebiet. 
Unsere Korrektions-, Besserungs= oder Arbeits- 
häuser stehen nicht mit den Zucht- und Arbeits- 
häusern früherer Jahrhunderte in Zusammenhang, 
sind viclmehr in den meisten deutschen Staaten zu 
Beginn des 19. Jahrhunderts zwecks Regelung 
der öffentlichen Armenpflege ()gegründet. Sie 
waren einerseits zur Verpflegung Bedürftiger, an- 
dererseits zur Aufnahme Arbeitsscheuer und zur 
zwangsweisen Anhaltung derselben zur Arbeit be- 
stimmt. Die Unterbringung im Korrektionshause 
war demgemäß eine rein polizeiliche Maßregel. 
Eine Aenderung hierin trat ein, als das StG# B 
für den Norddeutschen Bund vom Jahre 1870 
festsetzte, daß das Gericht neben Verurteilung zur 
Haftstrafe in gewissen Fällen auf Ueberweisung 
an die Landes Pol Behörde erkennen kann und der 
letzteren die Befugnis beilegte, die verurteilte 
Person bis zu 2 Jahren entweder im Arbeitshause 
unterzubringen, oder zu gemeinnützigen Arbeiten 
zu verwenden. Nach der herrschenden Meinung 
ist damit aus der polizeilichen Maßnahme eine 
kriminelle Nebenstrafe geworden, welche korrekt 
als Arbeitshausstrafe bezeichnet wird. 
Das Anwendungsgebiet der Arbeitshausstrafe 
bilden nach § 362 Ste# B die im & 361 2—° StG B 
aufgeführten Uebertretungen Landstreicherei, Bet- 
tel, Mißbrauch der Armenpflege, Unzucht in ge- 
wissen Fällen, Obdachlosigkeit) und seit 1900 nach 
§5 181 a Sto B das Vergehen der Zuhälterei.
	        
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