Konzessionen (B. Koloniale) — Korrigendenwesen
den will, zeigt ihre historische Entwicklung: Die jün-
geren K. werden immer ärmer, kürzer befristet und
oneroser für den Beliehenen, genau nach dem
Maße der Erschließung unserer Kolonien. Daraus
folgt, daß die Bestimmungen der jüngeren K. über
Betriebspflicht, Befristung und Verfall stets nur
für die K. gelten, in denen sie ausdrücklich genannt
werden; Analogie ist ausgeschlossen. Vielleicht
werden wir durch den bevorstehenden Erwerb eines
Teils von Französisch-Aequatorial-Afrika zur Kodi-
fizierung unseres K. Rechts genötigt. Für unsere
augenblicklichen Bedürfnisse dürfte dies ent-
behrlich sein. «
§4.DiesrwerbuugenfürKamernu(Vtmit
Frankreich v. 4. 11. 11) haben den Bestand der
K. Gesellschaften beträchtlich vermehrt.
I. Es bestehen in unserem Neulande folgende
größeren Gesellschaften (mit mehr als 10 000 haj):
a) Ganz auf deutsch gewordenem Gebiete:
1. Société de la Sangha equatoriale.
2. Compagnie Commereciule et coloniale de la Mambere
Sangha.
3. Compagnie commerecinle de Colconisation du Congo
français.
b) Zum Teil auf deutschem
(Schätzung dieses Anteils):
4. Sociéte Ccommerciale industriellce et agricole du Haut-
Ogocué (0,018).
5. Compagnie de la Ngoko Sangha (0,816).
6. Compagnie françuaise du Haut-Congo (0,121).
7. Cie. française de IQuahme et de la Nana (0,45).
8. Cie. forestiere Sanghn Onbangul (0,59), die wichtigstc.
Gesellschaft, die aus einer Verschmelzung von 10 Gesell-
schaften hervorgegangen ist.
II. Das Abkommen zwischen Deutschland und
Frankreich v. 28. 9. 12 (K Bl 908) bestimmt: Die
über die K. lautenden Dekrete und Lastenhefte
bleiben in Kraft. An Stelle der französischen treten
die entsprechenden deutschen Einrichtungen, für
den conseil d’Etat der deutsche Kolonialgerichts-
hof. Wenn ¾ des Kapitals in deutsche Hände
übergehen, muß der Hauptsitz der Gesellschaft nach
Deutschland verlegt werden. Solange das nicht
der Fall ist, muß eine Zweigniederlassung in Ham-
Gebiete
— — — — —M
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v. Bornhaupt in d. UAbhdl des Kol. Kongr. 1902, 300,
3 f. Kol. Pol. 6, 1904, 559; 8, 1006, 52; Decharme,
Compagnies et scociétés coloniales allemondes, 1003;
Deutsch- Süd-West-Afrika, lsog. Lüveritzbuchter!
Denkschrift betr. die Verhältnisse im Diamantengebiet
Lüderitzbucht, 1910; Erzberger, Millionengeschenke.
Die Privilegienwirtschaft usw., 1910: Fleischmann
in Schneiders Jahrb. üb. d. deutsch. Kolon., 3, 1910, S 51
bis 54, 62—68; 4, 1911, S 58—60, 63—68; Gersten-
hauer, Die Landfrage in SW A., 1908. Ueberdies Kolon 3
1002, S 182, 303:; 3 f. Kol. Pol. 5, 1903, 203; 7, 1905,
S 549, 7141; Hahn, Ahdl des Kol. Kongr. 1910, 516;
Hesse, Die Landfrage und die Frage der Rechtsgültig-
keit der K. in SW A., 2 Bdc., 1906; ferner Z f. Kol. Pol.
6, 1904, 890; Jäckel, Die Landgesellschaften in den deut-
schen Schutzgebieten, 1909, 296; Kormann, 8 f. Kol. Pol.
13, 1911, 30; Leutwein (Paull, Die Leistungen der
Regierung in der südwestafrikanischen Land= und Minen-
frage, Diss. 1910; Nollau, Das Recht der .. Kolonial-
gesellschaften, Diss. 1901; Perels, Das Bergrechts-
abkommen v. 17. 2./2. 4. 08 usw., 1910; Rohrbach,
JZur Diamantenfragc, 1910; Ders., Ossener Brief an Se.
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burg oder Berlin bestehen. Auf verhältnismäßige
Beteiligung deutscher Reichsangehörigen im Verw-
Rate sowie unter den Angestellten der Gesellschaf-
ten ist bedacht genommen. Bei der Verteilung der
Einkünfte der nur zum Zeil auf deutschem Gebiete
bestehenden Gesellschaften nimmt Deutschland nach
Verhältnis teil.
Agl. Karl Ritter, Neu-Kamerun (Verösfsentl. des
Reichs-Kolonialamts IV) 1912.
Liüteratur: Schlußbericht 4 der Kommission
z. Prüfung der Rechte usw. in SA.; SchlußberichtB
der Kommission z. Prüfung der Rechte usw. in Kamerun,
beide zusammen erstattet von Erzberger, 12. Leg. Per.,
2. Sess. 1909/10, Drucks. Nr. 196; Bericht der 1.
Kommission zur Besprechung der bergrechtlichen
Verhältnisse und der Diamantenfrage in Südwestafrika v.
26. 10. 11, erstattet von Dr. Goller. Mit 2 Gutachten über
die Aufhebung der Privilegien usw. Trucks. des RI 12.
Leg. Per. 2. Sess. 1909, 11 Nr. 1132; Denkschrift des
RK v. 28. 2. 05, 11. Leg. Per., 1. Sess. 19037/05, Drucks.
Nr. 683, und v. 6. 1. 10, 12. Leg. Per., 2. Sess. 1909 10,
Drucks. Nr. 181:; André, Die Rechtsverhältnisse im Pomona-
Gebiet in SW A., 1910; Anton, Ueber die 3 Landkommis-
sionen, 3 f. Kol. Pol. 7, 1005, 410, und 12, 1910, 356;
Exz. den Herrn St. S. des RaA. Dr. v. Lindequist, 1911:
Romberg, 83 f. Kol. Pol. 10, 1908, 369; v. Stengel
Kolon. Jahrb. 1894, 10; 3 f. Kol. Pol. 6, 19004, 305.
Jäckel
(44 während des Druckes von gleischmann eingesügt.)
Korrigendenwesen
* 1. Anwendungsgebict der Arbeitshausstrafe. 53 2. Funk-
tion und Verfahren der Ueberweisung. 3. Die Arbeits-
häuser. §& 4. Bedentung der Arbeitshausstrase, Kritik. Vor-
entwurf zum Strasgesetzbuch.
1. Arbeitshausstrafe; Anwendungsgebiet.
Unsere Korrektions-, Besserungs= oder Arbeits-
häuser stehen nicht mit den Zucht- und Arbeits-
häusern früherer Jahrhunderte in Zusammenhang,
sind viclmehr in den meisten deutschen Staaten zu
Beginn des 19. Jahrhunderts zwecks Regelung
der öffentlichen Armenpflege ()gegründet. Sie
waren einerseits zur Verpflegung Bedürftiger, an-
dererseits zur Aufnahme Arbeitsscheuer und zur
zwangsweisen Anhaltung derselben zur Arbeit be-
stimmt. Die Unterbringung im Korrektionshause
war demgemäß eine rein polizeiliche Maßregel.
Eine Aenderung hierin trat ein, als das StG# B
für den Norddeutschen Bund vom Jahre 1870
festsetzte, daß das Gericht neben Verurteilung zur
Haftstrafe in gewissen Fällen auf Ueberweisung
an die Landes Pol Behörde erkennen kann und der
letzteren die Befugnis beilegte, die verurteilte
Person bis zu 2 Jahren entweder im Arbeitshause
unterzubringen, oder zu gemeinnützigen Arbeiten
zu verwenden. Nach der herrschenden Meinung
ist damit aus der polizeilichen Maßnahme eine
kriminelle Nebenstrafe geworden, welche korrekt
als Arbeitshausstrafe bezeichnet wird.
Das Anwendungsgebiet der Arbeitshausstrafe
bilden nach § 362 Ste# B die im & 361 2—° StG B
aufgeführten Uebertretungen Landstreicherei, Bet-
tel, Mißbrauch der Armenpflege, Unzucht in ge-
wissen Fällen, Obdachlosigkeit) und seit 1900 nach
§5 181 a Sto B das Vergehen der Zuhälterei.