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Todesfälle), eine ausgesprochene K. des Kindes-
alters, wird in den meisten Staaten nicht ange-
zeigt, hinsichtlich der Vekämpfung in den Schulen
in Preußen wie Masern behandelt.
s) Mumps, eine meist harmlose K., die
epidemisch namentlich unter den Schulkindern
vorkommt, wird in den Sanitätsgesetzen vernach-
lässigt, im übrigen wie die vorgenannten behandelt.
Anzeigepflicht besteht in Damburg.
t) Krätze, eine ungefährliche Hauterkrankung,
wird obligatorisch im Kreise Rügen angezeigt, be-
Krankheiten (übertragbare)
züglich des Auftretens in Schulen wie die vor-
stehenden behandelt.
u) Kinderlähmung, eine in den letzten
Jahren zum ersten Male epidemisch auftretende
K., wird in Preußen in den Provinzen Branden-
burg mit Berlin, in den Reg Bezirken Schleswig,
Arusberg, Köln und Düsseldorf, außerdem in eini-
gen kleineren Staaten angezeigt.
v) Die Wurmkrankheit,
eine spezisische Erkrankung der Bergarbeiter und Ziegel-
streicher, die durch einen blutsaugenden Eingeweidewurm
hervorgerufen wird, ist aus südlichen Ländern bei uns ein-
geschleppt. Sie war im Anfang dieses Jahrhunderts na-
mentlich im rheinisch-westfälischen Kohlenrevier stark ver-
breitet, ist aber jetzt erheblich zurückgedrängt.
Eine Anzeigepflicht besteht nur in
Bahern Württemberg und Sachsen-Alten-
urg.
4. In den Kolonien zu beachtende Krankheiten.
a) Die Malaria (Sumpf= oder Wechsel-
fieber) ist eine K., die früher auch in Deutschland,
besonders in sumpfigen Gegenden, stark verbreitet
war, seit Jahren aber bis auf einige Striche an
der Nordsecküste so gut wie verschwunden ist. In
in der Gegend von Wilhelmshaven und in Lübeck
ist Anzeigepflicht eingeführt. Eine viel größcre
Das Reich hat für stafrika mit England cinen Bt
v. 27. 10. 08 abgeschlossen (Kolon Gg# 12, 464), wonach der
Bekämpfung der Schlastkrankheit dienen: Verbinderung des
Uebertritts der Eingeborenen, gesonderte Unterbringung,
Mitteilung über insizierte Gebiete, Vernichtung der DWah-
rungespender der glossina palpalis, Besuche der beider-
seitigen Aerzte und Beamten zur Aussprache. Achnlich der
Vt mit England für Togo v. 17. 8. 11 (Kol. Bl. 686).
VBal. die Verichte über die Gesundheitsverhältnisse in den
Kolonien von Ph. Kuhn im „Jahrbuch über die deutschen
Kolonien“" seit 1908. lZusatz des Herausgeber s l.
Literatur: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher
und demograpbischer Bezichung, 1907; Das preußische Me-
bizinal- und Gesundheitswesen 1883—1908, 1908; Rav-
mund, Meobizinalkalender, 1911; Roth und Leppmann.
Der Kreisarzt, 1906; Art. „Uebertragbare Krankheiten“
im HWStaate W Bd. 8 von Fränkel:; Enzyklopädie der
Hygiene von Pfeisser und Proskauer, 1905; Hoche und
Hoche, Aerztliches Rechtsbuch, 190"t; Conr. Sticker,
Abhandlungen zur Eeuchengeschichte und Seuchenlehre
1908, 1912 (bisher über Pest und Cholera). SEolbrig.
5. Internationale Regel ist erst in be-
schränktem Maße erfolgt. r e
I. Es handelt sich darum, einen Ausgleich zu finden
zwischen einer übereinstimmenden staatlichen Gesetz-
gebung und Verwaltung zur Abwehr der K. bei aus-ü
ländischen Herkünften einerseits und gänzlich dem
Belieben jedes einzelnen Staates überlassenen Maß-
regeln andererseits; diese sind namentlich für den
Zugang zur See frühe und in einer den Verkehr stark
hemmenden Weise geübt worden (schon im 14.
Jahrh. unterwarf Venedig alle aus der Levante kom-
menden Schiffe einer 40tägigen Isolierung: Qua-
» · ;rantäne)könncnadcknadcnoortclritbsc
diesen Gegenden, so in Teilen von Oldenburg und 2 Veoräobrunten, der
Rolle spielt die K. für die Tropen. Der Erreger
der K. ist bekannt, er ist ein Blutparasit, der durch
Vermittlung einer bestimmten Mückenart ver-
breitet wird. Die gegen die K. anzuwendenden
Mittel sind von Koch angegeben und bestehen in
Ausfindigmachung der Malariakranken, rationelle
Behandlung mit Chinin, Bekämpfung der Stech-
mücken. In den letzten 10 Jahren sind auf diese
Teie erhebliche Erfolge in den Kolonien er-
zielt.
b) Die Schlafkrankheit ist eine aus-
gesprochene K. der Tropen, kommt namentlich
in Zentralafrika vor, wo viele tausend Einge-
borene in wenigen Jahren davon hingerafft wur-
den, und ist auch auf deutschem Kolonialgebiet be-
denklich vorgedrungen. Die K. wird durch einen Pa-
rasiten, das Trypanosoma, unter Vermittlung einer
Fliegenart übertragen. Der Verlauf der K. ist
fast stets ein tödlicher. Das Deutsche Reich hat
wie auch andere Staaten Mittel zur Crforschung
der K. zur Verfügung gestellt und Expeditionen,
an denen namentlich Koch sich hervorragend be-
teiligte, in die bedrohten Gegenden geschidt. Man
ist auf dem Wege, mit Erfolg auch dieser Seuche
zu begegnen. Als Mittel gelten: Abholzungen der
großen Baumpflanzungen an den Flußläufen, um
damit den Fliegenarten die Möglichkeit einer Ver-
mehrung zu nehmen, Vernichtung der Krokodile
und anderer Tiere, deren Blut die Fliegen zur
Reifung der Eier bedürfen, Anwendung der ent-
sprechenden Heilmittel.
ärztlichen Erkenntnis weder als erforderlich noch
immer als ausreichend gelten. Grundsätzlich ist
jeder Staat berechtigt, sich äußersten Falles durch
Sperren der Grenze gegen den Zugang von
K.Trägern zu sichern. In der Regel wird nur
ärztliche Untersuchung geboten sein, besonders für
Personen, die gruppenweise die Grenze über-
schreiten, wie Auswanderer (Gesetzgebung der
V. St. v. Amcrika, Konflikt zwischen Italien und
Argentinien 1911/12), Vagabunden, Zigenner;
vgl. a 41 der Intern. Sanitätsübereinkunft v.
3. 12. 03. In seiner Bedentung mehr und mehr
erkannt wird ein internationaler Austausch von
Nachrichten über das Auftreten der Krank-
heiten.
Konsuln & 2 III 8.
Eine internationale Normierung goht auf
Frankreichs Anuregung (1851) zurück, die jedoch
erst infolge der durch die Eröffnung des Sucz-
Kanals (G gesteigerten Gefahr der Einschleppung
der Cholera gegen englische Bedenken durchge führt
werden konnte, und zwar bisher auch nur für
Pest, Cholera und Gelbfieber unter
besonderer Berücksichtigung des Sceverlkehrs,
namentlich aus den Ursprungsländern dieser K.
(vgl. II.). Hinzu tritt die Einrichtung internatio-
naler Ueberwachungsinstanzen (vgl. III.). Be-
sondere Vereinbarungen unter Nachbarstaaten
sind für den Grenzvertehr getroffen (unmittelbarer
Nachrichtenaustausch), so in den Abkommen
zwischen Prcußen und Rußland v. 2. 5. 07, 8. 3.
und 26. 5. 10, Belgien v. 7./13. 8. 07 (Z Bl 1908
S2, 36; 1910 S L5, 259) — X Landesgrenze,
Häfen, Küstenmoeer, Konsule, Viehseuchen.