Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

II. Die Pariser Sanitätsübereinkunft v. 3. 12.03 
R#GVl 1907, 425) betr. Maßregeln gegen Pest, 
Cholera, Gelbfieber (184 Art.) tritt an die Stelle 
der früheren Abkommen, jedoch nur für deren 
Vertragsstaaten, darunter das Deutsche Reich. 
Im übrigen gelten die früheren Abkommen fort: zu 
Venedig v. 30. 1. 92; zu Dresden bezüglich der Cholera 
v. 15. 4. 93 (RGl 091, 313); zu Paris v. 3. 4. 941/30 10. 97 
(Konl 08, 973) betr. Ueberwachung der Pilgerfahrten im 
Roten Meere und im Persischen Golf; zu Venedig v. 19. 3. 97 
(Renul 43) und Dekl. v. 24. 1. 00 (Rel 821) gegen Ein- 
ichleppung und Verbreitung der Pest. 
Die Pariser Uebercinkunft v. 1903 trifft „All- 
gemeine Bestimmungen“ (Tit. 1)) Benach- 
richtigung an die andern Vertragsländer 
vom ersten Auftreten von Pest oder Cholera; 
regelmäßige Mitteilungen über den Verlauf, min- 
destens einmal in der Woche; Abwehrmaß- 
regeln gegen die verseucht erklärten Gebicte (Aus- 
schluß einzelner Gegenstände, wie Leibwäsche, 
Lumpen und dgl. von der Einfuhr, Desinfektion, 
Zurückhalten von Personen an der Grenze, die 
Merkmale von Pest oder Cholera aufweisen 
la 37, 17 u. a. m.], ärztliche Untersuchung der ein- 
Krankheiten (international) 
— Kreis (Preußen) 
Kreis 
Veorhältnis von „Kreis“ und „Bezirk“ (Band 1 
besteht im Amtsorganuismus der einzelnen 
Für das 
450—166 
deutschen Staaten keine Uebereinstimmung. „Kreis" ist dem 
laufenden Schiffe. Absonderung, Beobachtung der 
Kranken auf gewisse kurz gesetzte Fristen, Desin- 
fektion der Wäsche, bei Pest besonders Vernichtung 
der Ratten (a 177: „Jede Regierung wird (I) die 
zur Vernichtung der Ratten anzuwendenden Mittel 
feststellen"!. Tit. II trifft Einzelbestimmungen 
hinsichtlich der außereuropäischen Länder 
(an Stelle der Landquarantäne Desinfektion, 
nötigenfalls Grenzsperrung a 83, 84), namentlich 
im Noten Mocere und Persischen Golfe; Tit. 1II 
für die Pilgerfahrten. Für das Gelbfieber 
„empfiehlt“ Tit. V einzig den beteiligten Ländern, 
ihre Sanitätsverordnungen derart abzuändern, 
daß sie mit dem gegenwärtigen Stande der Wissen- 
schaft hinsichtlich der Uebertragbarkeit, vor allem 
wegen der Rolle der Mostitos hierbei, im Einklang 
stehen. 
III. Internationale 
kommissionen, zum Teil unter Mitwirkung 
der Konsuln, bestehen im Orient schon seit längerer 
Zeit, ohne in der Wirksamkeit immer zu genugen. 
Es sind dies: 
conseil sanitairc. maritime ct qunhrantenairo 
(1 Egypte (seit 1820), er steht unter dem conseil 
superie#ur de santé in Konstantinopel zur Be- 
kämpfung der Cholera (seit 1838); 
ferner der conseil international de santé (seit 
1881, Bukarest / Donauschiffahrt); 
1 conscil sanitaire international in Tanger (seit 
792). 
Auf Grund der Uebereinkunft von 1903 ist das 
office international hygiene public in Paris er- 
richtet worden (Abk. v. 9. 12. 07, Martens recucil 
15, 538), von dem sich eine auegedehntere Tätig- 
keit erwarten läßt. 
Literatur: v. Liszt, VR é34; Perels, In- 
tern. öfsentl. Seerecht: 1903 &+ 23; Kobler, Die Qua- 
rantänefrage in der intern. Sanilätagesetzgebung, 1808; 
Baron v. Toll, Die intern. Vureaux der völkerrechtl. 
Verw Vereinc, 1910, S 32, 50; Loutli, l& politique sanitaire, 
internationale 1006. Fleischmann. 
  
Z bänden) gemacht. 
Sanitäts- 
„Bczirk“ bald eingegliedert (so: Preußen, Elsaß-Lothringen), 
bald übergeoronet (so: Bayern, Sachsen, Württemberg, 
Baden). In cinigen Staaten ist der Kreis nur staatlicher 
Verwalungsbczirk (Sachsen, Württemberg, Elsaß-Loth- 
ringen), in anderen stelit er zunleich einen Kommunalver= 
band dar (Preunen, Bayern, Hessen) oder ist in erster 
Linie ein solcher (Baden). Vgl. die Tabelle zu „Behör- 
den“ Band 1 S 394, 395. 
Die geschichtliche Entwicklung der Brhördenorganisation 
(auch in den kleineren Staaten) wird ferner in den Stich- 
worten für vie einzelnen Staaten behandelt. 
IX = Kreis; KO# -Krrishauptmannschaft; LK — Landrat! 
I. Preutßen 
z 1. Geschichtliche Entwicklung. ## 2. Die Kreisbczirke. 
5# 3. Der Landrat. s 4. Kreisauoschuß. 4 5. Kreisverband: 
a) Grundlagen der Kreisversassung; d) Ausgaben; c) Kreis- 
haushalt und Kreisabgaben; 4 6. Organe; 4 7. Aufsicht. 
& 1. Geschichtliche Entwicklung. Die K sind Be- 
zirke für die staatliche Verwaltung (52) mit den 
Organen der Landräte (33) und Kusschüsse (§84), 
und gleichzeitig Verbände für die Verwaltung der 
eigenen Angelegenheiten (§5). Während die Ge- 
meinden zuerst Verbände waren und erst späler 
vom Staate für seine Zwecke herangezogen wur- 
den, waren die K anfänglich Bezirke für die staat- 
liche Verwaltung und erst die auf erweiterte 
Selbstverwaltung gerichteten Bestrebungen der 
Neuzeit haben sie zu Verbänden (Verbänden 
höherer Ordnung oder weiteren Kommunalver-= 
So erscheinen die K in der 
Mark Brandenburg seit der Mitte des 17. Jahr- 
hunderts als die Bezirke, in denen die Land- 
räte ihre Wirksamkeit auszuüben hatten. Die 
wachsende landesherrliche Gewalt, die als höherc 
Behörden für Heereszwecke die Kriegskommissa- 
riate eingesetzt hatte (J Bezirke § 21, bedurste 
auch für die untere Instanz allgemeiner Organc. 
Sie gewann sic in eigenartiger Weise, indem sie 
an die stländischen Einrichtungen anknüpfte. In 
diesen hatte eine Dezentralisierung stattgefunden; 
der allgemeine Landtag war durch Ausschusse der 
Stände verdrängt worden, dic sich zur Ersparung 
von Kosten und WMeitläufigleiten in dieserhalb 
gebildeten Kreisen versammeln sollten (1599). Auf 
Vertreter dieser Ausschüsse griff der Staat zur Er- 
füllung seiner eigenen Aufguben zurück und dieses 
ist der Ursprung des preußischen LnAmtes. Der 
Staat wollte dadurch bei Durchführung seiner 
Maßregeln mehr Einfluß nach unten gewinnen 
und die Stände sahen damit ihre im übrigen 
schwindende Bedeutung gehoben. Die erste Auf- 
gabe dieser Vertreter war — entsprechend der der 
Kriegslommissariate in der höheren Instanz — 
die Aushebung und Verpflegung der eigenen und 
die Unterhaltung der durchziehenden Truppen. 
Wie die Erhaltung des Hceres zur Erschließung 
neuer Steuerquellen und diese weiter zur Siche- 
rung und Pflege der Wirtschaft führte, so wurden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.