II. Die Pariser Sanitätsübereinkunft v. 3. 12.03
R#GVl 1907, 425) betr. Maßregeln gegen Pest,
Cholera, Gelbfieber (184 Art.) tritt an die Stelle
der früheren Abkommen, jedoch nur für deren
Vertragsstaaten, darunter das Deutsche Reich.
Im übrigen gelten die früheren Abkommen fort: zu
Venedig v. 30. 1. 92; zu Dresden bezüglich der Cholera
v. 15. 4. 93 (RGl 091, 313); zu Paris v. 3. 4. 941/30 10. 97
(Konl 08, 973) betr. Ueberwachung der Pilgerfahrten im
Roten Meere und im Persischen Golf; zu Venedig v. 19. 3. 97
(Renul 43) und Dekl. v. 24. 1. 00 (Rel 821) gegen Ein-
ichleppung und Verbreitung der Pest.
Die Pariser Uebercinkunft v. 1903 trifft „All-
gemeine Bestimmungen“ (Tit. 1)) Benach-
richtigung an die andern Vertragsländer
vom ersten Auftreten von Pest oder Cholera;
regelmäßige Mitteilungen über den Verlauf, min-
destens einmal in der Woche; Abwehrmaß-
regeln gegen die verseucht erklärten Gebicte (Aus-
schluß einzelner Gegenstände, wie Leibwäsche,
Lumpen und dgl. von der Einfuhr, Desinfektion,
Zurückhalten von Personen an der Grenze, die
Merkmale von Pest oder Cholera aufweisen
la 37, 17 u. a. m.], ärztliche Untersuchung der ein-
Krankheiten (international)
— Kreis (Preußen)
Kreis
Veorhältnis von „Kreis“ und „Bezirk“ (Band 1
besteht im Amtsorganuismus der einzelnen
Für das
450—166
deutschen Staaten keine Uebereinstimmung. „Kreis" ist dem
laufenden Schiffe. Absonderung, Beobachtung der
Kranken auf gewisse kurz gesetzte Fristen, Desin-
fektion der Wäsche, bei Pest besonders Vernichtung
der Ratten (a 177: „Jede Regierung wird (I) die
zur Vernichtung der Ratten anzuwendenden Mittel
feststellen"!. Tit. II trifft Einzelbestimmungen
hinsichtlich der außereuropäischen Länder
(an Stelle der Landquarantäne Desinfektion,
nötigenfalls Grenzsperrung a 83, 84), namentlich
im Noten Mocere und Persischen Golfe; Tit. 1II
für die Pilgerfahrten. Für das Gelbfieber
„empfiehlt“ Tit. V einzig den beteiligten Ländern,
ihre Sanitätsverordnungen derart abzuändern,
daß sie mit dem gegenwärtigen Stande der Wissen-
schaft hinsichtlich der Uebertragbarkeit, vor allem
wegen der Rolle der Mostitos hierbei, im Einklang
stehen.
III. Internationale
kommissionen, zum Teil unter Mitwirkung
der Konsuln, bestehen im Orient schon seit längerer
Zeit, ohne in der Wirksamkeit immer zu genugen.
Es sind dies:
conseil sanitairc. maritime ct qunhrantenairo
(1 Egypte (seit 1820), er steht unter dem conseil
superie#ur de santé in Konstantinopel zur Be-
kämpfung der Cholera (seit 1838);
ferner der conseil international de santé (seit
1881, Bukarest / Donauschiffahrt);
1 conscil sanitaire international in Tanger (seit
792).
Auf Grund der Uebereinkunft von 1903 ist das
office international hygiene public in Paris er-
richtet worden (Abk. v. 9. 12. 07, Martens recucil
15, 538), von dem sich eine auegedehntere Tätig-
keit erwarten läßt.
Literatur: v. Liszt, VR é34; Perels, In-
tern. öfsentl. Seerecht: 1903 &+ 23; Kobler, Die Qua-
rantänefrage in der intern. Sanilätagesetzgebung, 1808;
Baron v. Toll, Die intern. Vureaux der völkerrechtl.
Verw Vereinc, 1910, S 32, 50; Loutli, l& politique sanitaire,
internationale 1006. Fleischmann.
Z bänden) gemacht.
Sanitäts-
„Bczirk“ bald eingegliedert (so: Preußen, Elsaß-Lothringen),
bald übergeoronet (so: Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden). In cinigen Staaten ist der Kreis nur staatlicher
Verwalungsbczirk (Sachsen, Württemberg, Elsaß-Loth-
ringen), in anderen stelit er zunleich einen Kommunalver=
band dar (Preunen, Bayern, Hessen) oder ist in erster
Linie ein solcher (Baden). Vgl. die Tabelle zu „Behör-
den“ Band 1 S 394, 395.
Die geschichtliche Entwicklung der Brhördenorganisation
(auch in den kleineren Staaten) wird ferner in den Stich-
worten für vie einzelnen Staaten behandelt.
IX = Kreis; KO# -Krrishauptmannschaft; LK — Landrat!
I. Preutßen
z 1. Geschichtliche Entwicklung. ## 2. Die Kreisbczirke.
5# 3. Der Landrat. s 4. Kreisauoschuß. 4 5. Kreisverband:
a) Grundlagen der Kreisversassung; d) Ausgaben; c) Kreis-
haushalt und Kreisabgaben; 4 6. Organe; 4 7. Aufsicht.
& 1. Geschichtliche Entwicklung. Die K sind Be-
zirke für die staatliche Verwaltung (52) mit den
Organen der Landräte (33) und Kusschüsse (§84),
und gleichzeitig Verbände für die Verwaltung der
eigenen Angelegenheiten (§5). Während die Ge-
meinden zuerst Verbände waren und erst späler
vom Staate für seine Zwecke herangezogen wur-
den, waren die K anfänglich Bezirke für die staat-
liche Verwaltung und erst die auf erweiterte
Selbstverwaltung gerichteten Bestrebungen der
Neuzeit haben sie zu Verbänden (Verbänden
höherer Ordnung oder weiteren Kommunalver-=
So erscheinen die K in der
Mark Brandenburg seit der Mitte des 17. Jahr-
hunderts als die Bezirke, in denen die Land-
räte ihre Wirksamkeit auszuüben hatten. Die
wachsende landesherrliche Gewalt, die als höherc
Behörden für Heereszwecke die Kriegskommissa-
riate eingesetzt hatte (J Bezirke § 21, bedurste
auch für die untere Instanz allgemeiner Organc.
Sie gewann sic in eigenartiger Weise, indem sie
an die stländischen Einrichtungen anknüpfte. In
diesen hatte eine Dezentralisierung stattgefunden;
der allgemeine Landtag war durch Ausschusse der
Stände verdrängt worden, dic sich zur Ersparung
von Kosten und WMeitläufigleiten in dieserhalb
gebildeten Kreisen versammeln sollten (1599). Auf
Vertreter dieser Ausschüsse griff der Staat zur Er-
füllung seiner eigenen Aufguben zurück und dieses
ist der Ursprung des preußischen LnAmtes. Der
Staat wollte dadurch bei Durchführung seiner
Maßregeln mehr Einfluß nach unten gewinnen
und die Stände sahen damit ihre im übrigen
schwindende Bedeutung gehoben. Die erste Auf-
gabe dieser Vertreter war — entsprechend der der
Kriegslommissariate in der höheren Instanz —
die Aushebung und Verpflegung der eigenen und
die Unterhaltung der durchziehenden Truppen.
Wie die Erhaltung des Hceres zur Erschließung
neuer Steuerquellen und diese weiter zur Siche-
rung und Pflege der Wirtschaft führte, so wurden