falen v. 31. 7. 86 (GS 217), für die Rheinvrovinz
v. 30. 5. 87 ([S 200) und für Schleswig-Holstein
v. 26. 5. 88 ((03 139) ).
Abweichungen: In Posen (/I] gilt die
auf ständischer Grundlage beruhende KrO v. 20.
12. 1828 mit einigen durch v. 19. ö. 98 a VB
eingeführten Aenderungen fort. Das letztere hat
die Befugnisse der K Tage erweitert und KüAus-
schüsse eingeführt, die wie in den übrigen Provin=
zen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung
heiten betraut werden können. Aus politischen
Gründen werden die Mitglieder nicht gewählt,
Kreis (Preußen)
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teils auf die unverhältnismäßige Bevölkerungs-
zunahme in einzelnen K zurückzuführen ist. So
zählen, während die durchschnittliche Einwohner-
zahl nur 50 bis 60 000 beträgt, die Berliner Vor-
ortsk Niederbarnim und Teltow mehr als die
sechsfache Durchschnittszahl, und eine ansehnliche
Zahl von K hat 100 bis 200 000 Einwohner.
Gleichwohl hat eine Teilung übergroßer K seither
nur in einzelnen Fällen stattgefunden. In größe-
rem Umfange ist dicses nur in Westpreußen und
wahrzunehmen haben und daneben von den
K Tagen mit der Verwaltung der KAngelegen-
6.
sondern auf Grund einer von den K Tagen aufzu-
stellenden Vorschlagslisic von dem Oberpräsidenten
ernannt. — Für Hohenzollern /, das
statt der K Oberamtsbezirke umfaßt, ist eine ge-
meinsame Amts= und Landes O v. 1900 erlassen.
Da Grundbesitz und Städte hier weniger hervor-
treten, gehen die Abgcordneten der Amtsversamm-
lung allgemein aus Wahlen der Gemeinden her-
vor (Amts= und LandesO ### 1—48, 80—93).
5# 2. Kreisbezirke. Die K bilden Verbände mit
den Rechten einer Körverschaft; ihre Abände-
rung kann nur durch Gesetz erfolgen. Von die-
sem Grundsatz bestehen zwei Ausnahmen:
1. Veränderungen der Gemeinde= und Gutsbe-
zirksgrenzen ziehen die Veränderung dadurch ge-
bildeter K Grenzen von selbst nach sich;
2. Städte mit mindestens 25 000 (in Westfalen
30 000, in der Rheinprovinz 40 000) Zivilein-
wohnern — ausnahmsweise auf Grund Kgl Ver-
ordnung auch kleinere Städte — können nach vor-
heriger Auseinandersetzung durch Min V#g#als
Stadt-Kreis aus den Landn auggeschieden
werden (ArO §& 2—4).
Die gegen wärtige Kreiseintei-
lung geht in den älteren Provinzen auf die V
v. 30.4. 1815 & 35 zurück. In Hohenzollern verblieb
es bei der Einteilung in Oberamtsbezirke, von
denen jedoch einige mit anderen vereinigt wurden.
In Schleswig-Holstein fand eine Neuceinteilung
in K statt (V v. 22. 9. 67 & 1 und Anlage A).
In Hannover wurden die vorgefundenen Amts-
bezirke zuerst beibehalten und nur für gewisse
Verw Zweige, insbesondere die Heeresergänzung
und Steuerveranlagung mehrere Aemter zu K.
vereinigt. Die Einrichtung bewährte sich nicht
und die Aemter sind deshalb durch K ersetzt, die
größer als die früheren Amtsbezirke, aber kleiner
als die zuerst gebildeten K sind und wie im übrigen
Staatsgebiet die gesamte innere Verwaltung um-
fassen (hannov. KO § 1 Abs 1 und Anlage A).
In gleicher Weise sind die K im vormaligen Herzog-
tum Nassau entstanden, während im vormaligen
Kurfürstentum Hessen die vorgefundenen K im
wesentlichen beibehalten worden sind (KrO für
Hessen-Nassau § 1 Abs 1 und Anlage A)g.
Die Zahl der Lande beträgt (1912) 487, die
der Stadt K, die bei dem starken Wachstum der
städtischen Bevölkerung stetig zunimmt, 106. —
Die Größe der Landdj ist außerordentlich ver-
schieden, was teils auf die Zeit ihrer Entstehung,
1) Die in den folgenden Abschnitten enthaltenen Hin-
weisungen auf die Kr O bezichen sich — soweit nicht andere
Krd ausdrücklich bezeichnet sind — auf die Kr O für die
östl. Prov. v. 1872/1881.
Posen zur Förderung des deutschen Elements ge-
schehen, wo 17 neue K gebildet wurden (G v.
6. 87).
83. Der Landrat. J. An der Spitze jedes Ksteht
ein LR. Dieser wird vom König ernannt. Zu
den Stellen der Landräte geeig-
net sind allgemein solche Personen, die die Be-
fähigung zu dem höheren Verwaltungs= oder
Justizdienst erlangt haben. Der Kag kann jedoch
Personen, die mindestens ein Jahr dem K durch
Grundbesitz oder Wohnsitz angehören, für die Er-
neunung in Vorschlag bringen. In diesem Fall
sind neben den für den höheren Verwaltungs-
oder Justizdienst befähigten auch solche Personen
geeignet, die mindcstens 4 Jahre als Referendare
bei den Gerichten und Verw Behörden oder in
Selbst Verwêemtern des betreffenden K, des
Bezirks oder der Provinz (KAusschuß, Bezirks-
ausschuß, Provinzialrat oder als Amtsvorsteher,
K Deputierte) tätig gewesen sind, wobei auf den
Zeitraum von 4 Jahren eine Beschäftigung bei
den höheren Verw Behörden bis zu 2 Jahren in
Anrechnung gebracht werden kann (KrO # 74).
Der König ist an den Vorschlag bei der Ernennung
nicht gebunden. Zur Vertretung des LR wählt der
KTag aus den KAngehörigen zwei Kreisdepu-
tierte, die vom Oberpräsidenten zu bestätigen
und vom LR zu vereidigen sind. Für kürzere Ver-
hinderungsfälle (in der Regel 14 Tage) kann der
Kreissekretär eintreten (ArO §# 75). —
Für die Provinz Posen (/] und für die Oberamt-
männer in Hohenzollern (M besteht kein Vorschlags-
recht. Erfordernis ist hier die Befähigung zum
höheren Verwaltungs= oder Justigdienst; in Posen
können daneben solche Personen zu LR ernannt
werden, welche dic landrätliche Prüfung (oben §1
Abs 3) bestanden haben (G v. 6. 6. 87 8 5).
Das Vorschlagsrecht der Kage bei Besctzung
der LRAemter und die Befugnis zur Wahl der
zur regelmähigen Vertretung der LR berufenen
K Deputierten bilden nur einen schwachen Rest der
vormals ständischen Stellung der LR. Dagegen
sind diese durch Uebertragung des Vorsitzes im
KAusschusse, auch wo es sich um Kommunalange-
legenheiten handelt, mit den von ihnen verwal-
teten K und seinen Bewohnern in viel engere
Verbindung gebracht, als solche bei anderen
Staatsbeamten besteht. So hat sich die Auffassung
erhalten, daß der LR zu einem Vermittler zwischen
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
der Staatsverwaltung und der Bevölkerung be-
rufen sei. Dieser Umstand ist von großer Be-
deutung für die Verwaltung, da er das Ver-
trauen der Bevölkerung zur Regierung erhöht und
dieser einen genaueren Einblick in die Zustände
und Bedürfnisse des Landes ermöglicht.
Der LmR steht disziplinarisch unter dem Reg Prä-
sidenten, in höherer Instanz unter dem Min Inn.
Er gehört zu denjenigen Beamten, die mit Warte-
geld in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer-
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