Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

falen v. 31. 7. 86 (GS 217), für die Rheinvrovinz 
v. 30. 5. 87 ([S 200) und für Schleswig-Holstein 
v. 26. 5. 88 ((03 139) ). 
Abweichungen: In Posen (/I] gilt die 
auf ständischer Grundlage beruhende KrO v. 20. 
12. 1828 mit einigen durch v. 19. ö. 98 a VB 
eingeführten Aenderungen fort. Das letztere hat 
die Befugnisse der K Tage erweitert und KüAus- 
schüsse eingeführt, die wie in den übrigen Provin= 
zen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung 
heiten betraut werden können. Aus politischen 
Gründen werden die Mitglieder nicht gewählt, 
Kreis (Preußen) 
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teils auf die unverhältnismäßige Bevölkerungs- 
zunahme in einzelnen K zurückzuführen ist. So 
zählen, während die durchschnittliche Einwohner- 
zahl nur 50 bis 60 000 beträgt, die Berliner Vor- 
ortsk Niederbarnim und Teltow mehr als die 
sechsfache Durchschnittszahl, und eine ansehnliche 
Zahl von K hat 100 bis 200 000 Einwohner. 
Gleichwohl hat eine Teilung übergroßer K seither 
nur in einzelnen Fällen stattgefunden. In größe- 
rem Umfange ist dicses nur in Westpreußen und 
wahrzunehmen haben und daneben von den 
K Tagen mit der Verwaltung der KAngelegen- 
6. 
sondern auf Grund einer von den K Tagen aufzu- 
stellenden Vorschlagslisic von dem Oberpräsidenten 
ernannt. — Für Hohenzollern /, das 
statt der K Oberamtsbezirke umfaßt, ist eine ge- 
meinsame Amts= und Landes O v. 1900 erlassen. 
Da Grundbesitz und Städte hier weniger hervor- 
treten, gehen die Abgcordneten der Amtsversamm- 
lung allgemein aus Wahlen der Gemeinden her- 
vor (Amts= und LandesO ### 1—48, 80—93). 
5# 2. Kreisbezirke. Die K bilden Verbände mit 
den Rechten einer Körverschaft; ihre Abände- 
rung kann nur durch Gesetz erfolgen. Von die- 
sem Grundsatz bestehen zwei Ausnahmen: 
1. Veränderungen der Gemeinde= und Gutsbe- 
zirksgrenzen ziehen die Veränderung dadurch ge- 
bildeter K Grenzen von selbst nach sich; 
2. Städte mit mindestens 25 000 (in Westfalen 
30 000, in der Rheinprovinz 40 000) Zivilein- 
wohnern — ausnahmsweise auf Grund Kgl Ver- 
ordnung auch kleinere Städte — können nach vor- 
heriger Auseinandersetzung durch Min V#g#als 
Stadt-Kreis aus den Landn auggeschieden 
werden (ArO §& 2—4). 
Die gegen wärtige Kreiseintei- 
lung geht in den älteren Provinzen auf die V 
v. 30.4. 1815 & 35 zurück. In Hohenzollern verblieb 
es bei der Einteilung in Oberamtsbezirke, von 
denen jedoch einige mit anderen vereinigt wurden. 
In Schleswig-Holstein fand eine Neuceinteilung 
in K statt (V v. 22. 9. 67 & 1 und Anlage A). 
In Hannover wurden die vorgefundenen Amts- 
bezirke zuerst beibehalten und nur für gewisse 
Verw Zweige, insbesondere die Heeresergänzung 
und Steuerveranlagung mehrere Aemter zu K. 
vereinigt. Die Einrichtung bewährte sich nicht 
und die Aemter sind deshalb durch K ersetzt, die 
größer als die früheren Amtsbezirke, aber kleiner 
als die zuerst gebildeten K sind und wie im übrigen 
Staatsgebiet die gesamte innere Verwaltung um- 
fassen (hannov. KO § 1 Abs 1 und Anlage A). 
In gleicher Weise sind die K im vormaligen Herzog- 
tum Nassau entstanden, während im vormaligen 
Kurfürstentum Hessen die vorgefundenen K im 
wesentlichen beibehalten worden sind (KrO für 
Hessen-Nassau § 1 Abs 1 und Anlage A)g. 
Die Zahl der Lande beträgt (1912) 487, die 
der Stadt K, die bei dem starken Wachstum der 
städtischen Bevölkerung stetig zunimmt, 106. — 
Die Größe der Landdj ist außerordentlich ver- 
schieden, was teils auf die Zeit ihrer Entstehung, 
1) Die in den folgenden Abschnitten enthaltenen Hin- 
weisungen auf die Kr O bezichen sich — soweit nicht andere 
Krd ausdrücklich bezeichnet sind — auf die Kr O für die 
östl. Prov. v. 1872/1881. 
Posen zur Förderung des deutschen Elements ge- 
schehen, wo 17 neue K gebildet wurden (G v. 
6. 87). 
83. Der Landrat. J. An der Spitze jedes Ksteht 
ein LR. Dieser wird vom König ernannt. Zu 
den Stellen der Landräte geeig- 
net sind allgemein solche Personen, die die Be- 
fähigung zu dem höheren Verwaltungs= oder 
Justizdienst erlangt haben. Der Kag kann jedoch 
Personen, die mindestens ein Jahr dem K durch 
Grundbesitz oder Wohnsitz angehören, für die Er- 
neunung in Vorschlag bringen. In diesem Fall 
sind neben den für den höheren Verwaltungs- 
oder Justizdienst befähigten auch solche Personen 
geeignet, die mindcstens 4 Jahre als Referendare 
bei den Gerichten und Verw Behörden oder in 
Selbst Verwêemtern des betreffenden K, des 
Bezirks oder der Provinz (KAusschuß, Bezirks- 
ausschuß, Provinzialrat oder als Amtsvorsteher, 
K Deputierte) tätig gewesen sind, wobei auf den 
Zeitraum von 4 Jahren eine Beschäftigung bei 
den höheren Verw Behörden bis zu 2 Jahren in 
Anrechnung gebracht werden kann (KrO # 74). 
Der König ist an den Vorschlag bei der Ernennung 
nicht gebunden. Zur Vertretung des LR wählt der 
KTag aus den KAngehörigen zwei Kreisdepu- 
tierte, die vom Oberpräsidenten zu bestätigen 
und vom LR zu vereidigen sind. Für kürzere Ver- 
hinderungsfälle (in der Regel 14 Tage) kann der 
Kreissekretär eintreten (ArO §# 75). — 
Für die Provinz Posen (/] und für die Oberamt- 
männer in Hohenzollern (M besteht kein Vorschlags- 
recht. Erfordernis ist hier die Befähigung zum 
höheren Verwaltungs= oder Justigdienst; in Posen 
können daneben solche Personen zu LR ernannt 
werden, welche dic landrätliche Prüfung (oben §1 
Abs 3) bestanden haben (G v. 6. 6. 87 8 5). 
Das Vorschlagsrecht der Kage bei Besctzung 
der LRAemter und die Befugnis zur Wahl der 
zur regelmähigen Vertretung der LR berufenen 
K Deputierten bilden nur einen schwachen Rest der 
vormals ständischen Stellung der LR. Dagegen 
sind diese durch Uebertragung des Vorsitzes im 
KAusschusse, auch wo es sich um Kommunalange- 
legenheiten handelt, mit den von ihnen verwal- 
teten K und seinen Bewohnern in viel engere 
Verbindung gebracht, als solche bei anderen 
Staatsbeamten besteht. So hat sich die Auffassung 
erhalten, daß der LR zu einem Vermittler zwischen 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
der Staatsverwaltung und der Bevölkerung be- 
rufen sei. Dieser Umstand ist von großer Be- 
deutung für die Verwaltung, da er das Ver- 
trauen der Bevölkerung zur Regierung erhöht und 
dieser einen genaueren Einblick in die Zustände 
und Bedürfnisse des Landes ermöglicht. 
Der LmR steht disziplinarisch unter dem Reg Prä- 
sidenten, in höherer Instanz unter dem Min Inn. 
Er gehört zu denjenigen Beamten, die mit Warte- 
geld in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer- 
II. 42
	        
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