Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Ziff. 1), ohne Mitwirkung des KAusschusses und 
sind sie der Dienstaufsicht des OVG unterstellt. 
Werden sie als Verw Gerichte tätig, so haben sie 
sich als solche zu bezeichnen. Ihre örtliche und 
sachliche Zuständigkeit ist durch §§ 19, 20, 21 und 
23 des G über die Verwechtspflege geregelt, und 
zwar ist von besonderer Bedentung § 21, der als 
ihre Aufgabe zunächst allgemein die Enischeidung 
auf Klagen in Parteistreitigkeiten des öffentlichen 
Rechtes bezeichnet und sodann die in Betracht 
kommenden einzelnen Fälle erschöpfend aufzählt. 
Näheres Verwaltungsgerichtsbarkeit (Sach- 
sen). An dieser Stelle sei nur bemerkt, daß es 
sich bei den Parteistreitigkeiten (im Gegensatze zu 
der in den Fällen der Anfechtungsklage der Regel 
nach vorgeschriebenen Beschränkung auf die recht- 
liche Nachprüfung) um einc Prüfung des gesamten 
Streitverhältnisses nach seiner tatsächlichen und 
rechtlichen Seite handelt. Der Schwerpunkt des 
Verfahrens liegt in der mündlichen Verhandlung, 
anderes bestimmt ist, nach seiner freien, aus dem 
ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Er- 
gebnis der Beweisaufnahme geschöpften Ueber- 
zeugung; seine Urteile unterliegen, dafern sie 
nicht in einzelnen Fällen nach besonderer gesetz- 
licher Vorschrift endgültig sind, der Anfechtung 
durch das Rechtsmittel der Berufung, über welches 
das O##, bei Streitigkeiten zwischen Armen- 
verbänden verschiedener Bundesstaaten das Bun- 
desamt für das Heimatwesen zu entscheiden hat. 
# 4. Besondere Geschäftszweige sind einzelnen 
KH übertragen. Dies gilt insbesondere von der 
KH Dresden, der durch Bek des Min Inn v. 18. 2. 
76 (GBhl 198) die Geschäfte der als selbständige 
Behörde aufgelösten Generalkommission für Ab- 
lösungen (∆] und Gemeinheitsteilungen (1, dar- 
unter auch die Grundstückszusammenlegungen, in 
  
Kreis (Sachsen — Württemberg) 667 
Landvögte) im allgemeinen die Aussicht über die 
Oberamtmänner führen und einen commissarius 
perpetuus zwischen Min und Oberamtmännern 
darstellen sollten. Die eigentlichen Anfänge der 
heutigen K gehen aber erst zurück auf das IV. Ed. 
v. 18. 11. 1817, durch welches das Land (damals 
mit Ausnahme der Städte Stuttgart und Cann- 
statt) in die heute bestehenden 4 „Kreise“", den 
Neckar-, Schwarzwald-, Jagst= und Donauk ein- 
geteilt wurde. Durch die Instr v. 21. 12. 1819 
erhielten die KRegierungen ihre nähere Ausge- 
staltung, sie hatten grundsätzlich kollegiale Ge- 
schäftsbehandlung und bildeten die mittleren 
Staatsbehörden auf dem Gebiete der inneren 
Verwaltung im Sinne heutiger Anschauungen, 
die zugleich errichteten „Kreisfinanzkammern" und 
„Kreisgerichtshöfe“ waren nicht etwa Abteilungen 
der K Regierungen, sondern besondere dem Finanz- 
und Justizdepartement unterstellte Behörden. Im 
Lauf der geit ergab sich eine stetige Verminderung 
von der nur bei ausdrücklichem Verzichte beider 
Parteien abgesehen werden kann. Das Gericht 
erforscht den Sachverhalt und erhebt Beweis von 
Amts wegen und entscheidet, soweit gesetzlich nichts 
ihrem ganzen Umfange und für den Bereich des 
ganzen Landes zugewiesen worden sind, und von 
der KO Bautzen, die auch nach Errichtung des auf 
dem Kirchen G v. 15. 4. 73 beruhenden evangelisch- 
lutherischen Landeskonsistoriums, in Unterord- 
nung unter das letztere, die Konsistorialgeschäfte 
für die Oberlausitz besorgt, während diese Ge- 
schäfte (vgl. § 2 Ziff. 2) für die Erblande auf das 
genannte Landeskonsistorium übergegangen sind. 
Literatur: Wach, Crganisationsgesetz, 1905 (Zu- 
ristische Handbibliothek Bd. 337); v. d. Mosel, Handwör- 
terbuch des sächs. Verw Rechts ½, 1912, 541; Apelt, Ge- 
set über die VerwHechtspflege: (Juristische Handbiblio- 
thek Bd. 131, 1911); Otto Mayer, Staaterecht d. Kar. 
Sachsen, 1909, 257 f. Wachler. 
IV. Württemberg 
6 1. Geschichte. 3 2. Geltendes Recht. 
8 1. Geschichte. Geschichtliche Vorläufer der 
württ. K sind die durch das Organisationsmanifest 
von 1806 in dem neuen Königreich nach dem fran- 
zösischen Realsystem geschaffenen 12 K (später 
Landvogteien), deren Vorsteher (RHauptmänner, 
des Geschäftsumfangs der K durch die Schaffung 
weiterer Zeutralbehörden. Dem bereits 1818 vor- 
handenen Medizinalkollegium, Oberbaurat, der 
Landgestütslommission und der Zentralleitung des 
Wohltätigkeitsvereins schlossen sich 1818 die beiden 
Zentralstellen für Gewerbe und Handel und für 
die Landwirtschaft, die Ablösungskommission und 
die Ministerialabteilung für den Straßen= und 
Wasserbau, 1853 die Gebäudebrandversicherungs- 
anstalt, 1872 die Ministerialabteilung für das 
Hochbauwesen, 1874 das Oberbergamt an, welche 
die K Regierungen auf den betreffenden Geschäfts- 
gebieten ausschalteten. Eine weitere Geschäfts- 
verminderung ergab sich 1848 durch die Bildung 
eines besonderen Departements des Kirchen= und 
Schulwesens und die hierdurch erfolgte Einschrän- 
kung des Geschäftsumfangs des Departements 
des Junern. Wenn unn auch seit etwa 1870 wieder 
teilweise eine rückläufige Bewegung eingetreten 
ist und den K insbesondere neue Zuständigkeiten 
als Verw Gerichte, als Wasser Pol Behörde, als 
Aufsichtsbehörde über die großen und mittleren 
Städte (mit über 10 000 Einw.) gegeben worden 
sind, so hat sich doch in dem Geschäftsgebiet der 
K ein Abbröckelungsprozeß vollzogen, zumal neuer- 
dings ihre bisherigen polizeilichen Aufgaben auf 
dem Gebiet des Viehseuchengesetzes auf das 
Medizinalkollegium übertragen werden sollen. 
[Dieser Entwicklung entspricht es, daß die 1848 
bis 1870 viel erörterte Frage der Aufhebung der K 
zwar seit 1870 zurückgestellt, neuerdings aber für 
die Bestrebungen der Verbesserung der Bezirks- 
und Amtslkörperschaftsverwaltung sowie der Ver- 
einfachung und Verbilligung der Staatsverwal- 
tung wieder ausgenommen wurde. Am 5. 6. 12 
hat die 2. Kammer der Abgeordneten der in einer 
Denkschrift der Staatsregierung angeregten Auf- 
hebung der K mit 47 gegen 38 Stimmen im Grund- 
satz zugestimmt und die Regierung ersucht, dic er- 
forderlichen gesetzgeberischen und organisatorischen 
Maßnahmen zu tressen. Nach den vorläufigen 
Absichten der Regierung würden die Geschäfte 
teils den Oberämtern und Bezirksräten, teils neu 
zu schaffenden Ministerialabteilungen für Körper- 
schaftsverwaltung, für Gewerbe-, Wasser= und 
Bau Pol zugewiesen. Da aber die erste Kammer 
sich nur unter dem Zwong der Umstände angeschlos- 
sen hat und der neu zu wählende Landtag über die 
vorzulegenden Gesetzesentwürfe zu beschließen
	        
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