Ziff. 1), ohne Mitwirkung des KAusschusses und
sind sie der Dienstaufsicht des OVG unterstellt.
Werden sie als Verw Gerichte tätig, so haben sie
sich als solche zu bezeichnen. Ihre örtliche und
sachliche Zuständigkeit ist durch §§ 19, 20, 21 und
23 des G über die Verwechtspflege geregelt, und
zwar ist von besonderer Bedentung § 21, der als
ihre Aufgabe zunächst allgemein die Enischeidung
auf Klagen in Parteistreitigkeiten des öffentlichen
Rechtes bezeichnet und sodann die in Betracht
kommenden einzelnen Fälle erschöpfend aufzählt.
Näheres Verwaltungsgerichtsbarkeit (Sach-
sen). An dieser Stelle sei nur bemerkt, daß es
sich bei den Parteistreitigkeiten (im Gegensatze zu
der in den Fällen der Anfechtungsklage der Regel
nach vorgeschriebenen Beschränkung auf die recht-
liche Nachprüfung) um einc Prüfung des gesamten
Streitverhältnisses nach seiner tatsächlichen und
rechtlichen Seite handelt. Der Schwerpunkt des
Verfahrens liegt in der mündlichen Verhandlung,
anderes bestimmt ist, nach seiner freien, aus dem
ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Er-
gebnis der Beweisaufnahme geschöpften Ueber-
zeugung; seine Urteile unterliegen, dafern sie
nicht in einzelnen Fällen nach besonderer gesetz-
licher Vorschrift endgültig sind, der Anfechtung
durch das Rechtsmittel der Berufung, über welches
das O##, bei Streitigkeiten zwischen Armen-
verbänden verschiedener Bundesstaaten das Bun-
desamt für das Heimatwesen zu entscheiden hat.
# 4. Besondere Geschäftszweige sind einzelnen
KH übertragen. Dies gilt insbesondere von der
KH Dresden, der durch Bek des Min Inn v. 18. 2.
76 (GBhl 198) die Geschäfte der als selbständige
Behörde aufgelösten Generalkommission für Ab-
lösungen (∆] und Gemeinheitsteilungen (1, dar-
unter auch die Grundstückszusammenlegungen, in
Kreis (Sachsen — Württemberg) 667
Landvögte) im allgemeinen die Aussicht über die
Oberamtmänner führen und einen commissarius
perpetuus zwischen Min und Oberamtmännern
darstellen sollten. Die eigentlichen Anfänge der
heutigen K gehen aber erst zurück auf das IV. Ed.
v. 18. 11. 1817, durch welches das Land (damals
mit Ausnahme der Städte Stuttgart und Cann-
statt) in die heute bestehenden 4 „Kreise“", den
Neckar-, Schwarzwald-, Jagst= und Donauk ein-
geteilt wurde. Durch die Instr v. 21. 12. 1819
erhielten die KRegierungen ihre nähere Ausge-
staltung, sie hatten grundsätzlich kollegiale Ge-
schäftsbehandlung und bildeten die mittleren
Staatsbehörden auf dem Gebiete der inneren
Verwaltung im Sinne heutiger Anschauungen,
die zugleich errichteten „Kreisfinanzkammern" und
„Kreisgerichtshöfe“ waren nicht etwa Abteilungen
der K Regierungen, sondern besondere dem Finanz-
und Justizdepartement unterstellte Behörden. Im
Lauf der geit ergab sich eine stetige Verminderung
von der nur bei ausdrücklichem Verzichte beider
Parteien abgesehen werden kann. Das Gericht
erforscht den Sachverhalt und erhebt Beweis von
Amts wegen und entscheidet, soweit gesetzlich nichts
ihrem ganzen Umfange und für den Bereich des
ganzen Landes zugewiesen worden sind, und von
der KO Bautzen, die auch nach Errichtung des auf
dem Kirchen G v. 15. 4. 73 beruhenden evangelisch-
lutherischen Landeskonsistoriums, in Unterord-
nung unter das letztere, die Konsistorialgeschäfte
für die Oberlausitz besorgt, während diese Ge-
schäfte (vgl. § 2 Ziff. 2) für die Erblande auf das
genannte Landeskonsistorium übergegangen sind.
Literatur: Wach, Crganisationsgesetz, 1905 (Zu-
ristische Handbibliothek Bd. 337); v. d. Mosel, Handwör-
terbuch des sächs. Verw Rechts ½, 1912, 541; Apelt, Ge-
set über die VerwHechtspflege: (Juristische Handbiblio-
thek Bd. 131, 1911); Otto Mayer, Staaterecht d. Kar.
Sachsen, 1909, 257 f. Wachler.
IV. Württemberg
6 1. Geschichte. 3 2. Geltendes Recht.
8 1. Geschichte. Geschichtliche Vorläufer der
württ. K sind die durch das Organisationsmanifest
von 1806 in dem neuen Königreich nach dem fran-
zösischen Realsystem geschaffenen 12 K (später
Landvogteien), deren Vorsteher (RHauptmänner,
des Geschäftsumfangs der K durch die Schaffung
weiterer Zeutralbehörden. Dem bereits 1818 vor-
handenen Medizinalkollegium, Oberbaurat, der
Landgestütslommission und der Zentralleitung des
Wohltätigkeitsvereins schlossen sich 1818 die beiden
Zentralstellen für Gewerbe und Handel und für
die Landwirtschaft, die Ablösungskommission und
die Ministerialabteilung für den Straßen= und
Wasserbau, 1853 die Gebäudebrandversicherungs-
anstalt, 1872 die Ministerialabteilung für das
Hochbauwesen, 1874 das Oberbergamt an, welche
die K Regierungen auf den betreffenden Geschäfts-
gebieten ausschalteten. Eine weitere Geschäfts-
verminderung ergab sich 1848 durch die Bildung
eines besonderen Departements des Kirchen= und
Schulwesens und die hierdurch erfolgte Einschrän-
kung des Geschäftsumfangs des Departements
des Junern. Wenn unn auch seit etwa 1870 wieder
teilweise eine rückläufige Bewegung eingetreten
ist und den K insbesondere neue Zuständigkeiten
als Verw Gerichte, als Wasser Pol Behörde, als
Aufsichtsbehörde über die großen und mittleren
Städte (mit über 10 000 Einw.) gegeben worden
sind, so hat sich doch in dem Geschäftsgebiet der
K ein Abbröckelungsprozeß vollzogen, zumal neuer-
dings ihre bisherigen polizeilichen Aufgaben auf
dem Gebiet des Viehseuchengesetzes auf das
Medizinalkollegium übertragen werden sollen.
[Dieser Entwicklung entspricht es, daß die 1848
bis 1870 viel erörterte Frage der Aufhebung der K
zwar seit 1870 zurückgestellt, neuerdings aber für
die Bestrebungen der Verbesserung der Bezirks-
und Amtslkörperschaftsverwaltung sowie der Ver-
einfachung und Verbilligung der Staatsverwal-
tung wieder ausgenommen wurde. Am 5. 6. 12
hat die 2. Kammer der Abgeordneten der in einer
Denkschrift der Staatsregierung angeregten Auf-
hebung der K mit 47 gegen 38 Stimmen im Grund-
satz zugestimmt und die Regierung ersucht, dic er-
forderlichen gesetzgeberischen und organisatorischen
Maßnahmen zu tressen. Nach den vorläufigen
Absichten der Regierung würden die Geschäfte
teils den Oberämtern und Bezirksräten, teils neu
zu schaffenden Ministerialabteilungen für Körper-
schaftsverwaltung, für Gewerbe-, Wasser= und
Bau Pol zugewiesen. Da aber die erste Kammer
sich nur unter dem Zwong der Umstände angeschlos-
sen hat und der neu zu wählende Landtag über die
vorzulegenden Gesetzesentwürfe zu beschließen