Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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haben wird und da die Erwägungen für und gegen 
die Abschaffung fast bei allen beteiligten K sich 
die Wage halten, ist die Frage des Schicksals der 
KRegierungen und ihres bisherigen Geschäfts- 
gebiets noch offen.]) * 7* 
Derzeit beruht die Organisation der Kreife 
auf der KV v. 15. 11. 89 und der Justr 
für die K v. 26. 11. 89, ihre Geschäfts- 
behandlung erfolgt nunmehr grundsätzlich im 
Bureauweg, in besonderen Angelegenheiten im 
Weg der kollegialen Beratung. Der Neckar-, 
Schwarzwald-, Jagst= und Donaun mit den 
K Städten Ludwigsburg, Reutlingen, Ellwangen 
und Ulm umfassen 17, 17, 14 und 16 Cberämter, 
3329, 4774, 5141 und 62 669 qkm sowie 811 478, 
541 662, 407 059 und 541 980 Einwohner. 
#l 2. Geltendes Recht. Die Kreisregie- 
rungen bestehen aus dem Reg Präsidenten, 
4—5 administrativen Oberräten und Räten, einem 
technischen Rat, 1—2 etatsmäßigen Assessoren und 
dem erforderlichen Hilfs= und Kanzleiversonal, sie 
bilden die Mittelstellen zwischen dem Min Zun und 
den Oberämtern, soweit nicht einzelne Gegenstände 
an besondere Zentralstellen verwiesen sind. In 
Kreis (Württemberg — Baden) 
Die 4 K bilden in Württemberg keine kom- 
munalen Verbände, nur sind die sämt- 
lichen Oberamtsbezirke ie eines K (im Neckar 
mit Einschluß des Stadtdirektionsbezirks Stutt- 
gart) zu cinem Landarmenverband vereinigt, 
welcher unter der Aufsicht der K steht, ebenso 
bilden die 4 K die räumliche Unterlage für die 
4 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und 
die 4 der Zentralstelle für die Landwirtschaft, Ab- 
teilung für die Feldbereinigung [Jl, unterstellten 
Kulturinspektionen. 
Literatur: Wintterlin, Geschichte der Be- 
hördenorganisation in Württemberg, 1. Teil, 1902, S 229 
bis 237, 2. Teil, 1006, S 64, 84, 88, 237, 316; v. Göz). 
Staatsrecht des Kar. Württemberg, 1008, 352; Hof- und 
technischen Angelegenheiten haben sie die hierzu 
bestellten technischen Behörden um ihr Gutachten 
anzugehen, doch können sie vom Oberamtsarzt 
der K Stadt sich beraten lassen. Bei den umfassen- 
den Geschäftsaufgaben der Zentralstellen, welche 
sast auf dem gesamten Gebiet der Bau= und 
Straßensachen und auf großen Gebieten der Ge- 
werbe-, Gesundheits= und Feuer Pol den K Zu- 
ständigkeiten entzogen, und bei dem wechselnden 
Verlauf der Zentralisation und Dezentralisation 
der inneren Verwaltung in Württemberg läßi sich 
Staatohandbuch des Kgr. Württemberg 1907; auch „Würt- 
temberg, Land, Volk und Staat“, herausgeg. vom Stlatißt- 
schen Landesamte, 1904—1907. Lof#ader. 
V. Baden 
# 1. Gieschichte und Bedentung der Kreisverfassung. — 
s 2. Organisation des Kreises. 1. Verlretungsorgan 
(Kreisversammlung). 2. Verwaltungsorgane: a) Der Kreis- 
ausschuß b) Sonderausschüsse. — 33. Aufgaben des Kreises. 
##. 4. Aufbringung des Kreisaufwandes: 1. Staatliche Zu- 
schüsse. 2. Anlchen. 3. Vorausbeiträge. 4. Kreissteuern. — 
#m5. Staatsaufsicht. 
&# 1. Geschichte und Bedentung der Kreisver- 
gfassung. Vor Erlassung des Verw v. 5. 10. 63 
ein Bild von dem tatsächlichen Geschäfts- 
kreis nur durch Aufzählung einer großen Zahl 
von einzelnen in sich wenig zusammenhängenden 
Gegenständen und eine Untersuchung der mannig- 
fach gegliederten, vielfach bloße Aufsichtsbefugnisse 
enthaltenden Zuständigkeiten in Hinsicht auf diese 
Gegenttände gewinnen. Einen festen Kern bildet 
die Tätigkeit der K als Verw Gerichte in Partei- 
streitigleiten, als hauptsächliche erste Instanz in 
Wassersachen, gewissen lästigen Anlagen und 
Staatsangehörigkeitssachen, als Aufsichtsbehörde 
über die Vermögensverwaltung der großen und 
mittleren Städte (mit über 10 000 Einw.) sowie 
über die Amtstörperschaftsverwaltung, als Ober- 
aufsichtsbehörde über die Vermögensverwaltung 
der lleinen Gemeinden, als allgemeine Beschwerde- 
und Aussichtsinstanz gegen die Strafverfügungen 
und Entscheidungen der Oberämter, als Behörde, 
welche die PolsAufsicht verhängt und die Ein- 
weisung in das Arbeitshaus verfügt ( Korri- 
gendenwesen!. Im Sinne der Reichsgesetze 
(Ral 399) bestanden in Baden keine weiteren 
Kommunalverbände. Das Land war zwar in vier 
K eingeteilt, deren jedem eine „Kreisregierung“ 
vorstand, die K waren aber lediglich staatliche 
VerwéEinteilungen, die K Regierungen ausschließ- 
lich staatliche Verw Mittelstellen. Durch das Verw- 
G von 1863 wurden die K und die KRegierungen 
als Mittelbezirke und Stellen der staatlichen Ver- 
waltung aufgehoben; gleichzeitig wurde bestimmt, 
daß das Land durch Reg Verordnung zum Zwecke 
der Selbstverwaltung gemeinsamer örtlicher Auf- 
gaben aufs neue in K Verbände einzuteilen sei, 
deren jeder aus mehreren Amtsbezirken bestehen 
solle. Durch landesherrliche Verordnung ist nun- 
mehr das Staatsgebiet in elf K, durchschnittlich 
Wje etwa fünf Amtsbezirke und etwa 180 000 Seelen 
umfassend, eingeteilt. Diese Kreiseintei- 
(luung kann für die Zukunft nur durch Gesetz ge- 
ändert werden, sofern nicht die beteiligten K Ver- 
bilden die KRegierungen in der Regel die „-höhere 
Verwaltungsbehörde“. 
Als Very Gerichte erster 
Instanz entscheiden sic in der Besetzung von 3 be- 
amteten Mitgliedern namentlich in Armen--, Kran- 
kenversicherungs-, Weg-, Wasser-, Abgabenstreitig- 
leiten. In Wassersachen entscheiden die K grund- 
sätzlich in der Besetzung von 5 Mitgliedern, be- 
stehend aus dem Vorsitzenden, einem admini- 
strativen, einem technischen Mitglicd und zwei 
unständigen Mitgliedern aus dem Kreise der Ge- 
werbetreibenden und der Landwirte, in einfachen 
Wassersachen nehmen die unständigen Mitglieder 
nicht teil. 
sammlungen und Gemeinden übereinstimmend 
eine Abänderung beschließen. 
Die KVerbände sind mit Körperschafts- 
rechten und mit der Befugnis ausgestattet, 
zur Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben 
Anlehen aufzunehmen und Steuern zu erheben. 
Obwohl das Gesetz selbst die K nicht als weitere 
Kommunalverbände bezeichnet (und ihnen beim 
Vollzug der sozialen Gesetzgebung diese Eigen- 
schaft durch Reg Erklärung ausdrücklich abgespro- 
chen wurde), so kommt den K doch im wesentlichen 
die Stellung weiterer Kommunalverbände zu. Die 
Unterlage des K Verbandes bilden unmittel- 
bar die Gemeinden, nicht die Amtsbezirke und nicht 
die ein zelnen kreisangehörigen Personen: es tritt
	        
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