Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

dies besonders darin hervor, daß den Gemeinden 
ein wesentlicher Einfluß auf die Bildung der 
KVersammlung zugestanden und die Verbindlich- 
Kreis (Baden) 
keit zur Aufbringung der Mittel zur Deckung der 
K Lasten auferlegt wurde. 
Kommunalverbänden der größeren deutschen 
Staaten unterscheiden sich die badischen K insbe- 
sondere dadurch, daß ihre Aufgaben ursprünglich 
ganz und auch jetzt noch der Hauptsache nach fakul- 
tative sind und daß das Verw Gebiet des Knicht 
mit dem Bezirk einer staatlichen 
Verwaltungsbehörde zusammen- 
fällt, daher auch die Verworgane des K ganz 
selbständig gebildet werden, ohne staatliche Mitwir- 
kung und ohne, daß ein staatlicher VerwBeamter im 
K Organe einen Platz hat. 
Von den weiteren 
und Gewerbetreibende hinzutreten. 
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ragenden wirtschaftlichen Interessen insosern be- 
sondere Rücksicht genommen, als zu diesen K Wahl- 
männern als unmiltelbar wahlberechtigte Per- 
sonen alle im K GGebiet mit einem Grundbesitz im 
Steuerwert von wenigsiens 100 000 Mk. oder mit 
einem gewerblichen Vermögen von mindestens 
200 000 Mk. Steuerwert ansässigen Grundbesitzer 
1 Endlich ist 
dem großen Grundbesitz in der K Versammlung 
noch dadurch ein besonderes Gewicht gegeben, daß 
die größten Grundbesitzer des Kebicts, aber in 
der Zahl von nicht mehr als ½ der gewählten 
KAbgeordneten, persönlich berechtigt sind, als 
Mitglieder in die K Versammlung einzutreten. 
Außerdem gehören sämtliche Mitglieder des K Aus- 
schusses, sofern sie nicht schon kraft Wahl oder 
lEine Reform, die einerseits auf Erweiterung 
der Aufgaben der K, andererseits auf Umgestal- 
tung der K Organisation durch Bildung größerer 
Verbände und durch Vereinfachung der K Wahlen 
abzielt, ist neuerdings in Erwägung gezogen (1911).). i 
destens einem Jahre im K wohnen und als KWahl- 
#2. Organisation des Kreises. 
1. Vertretungsorgan ist die Kreis- 
versammlung. 
a) Zuständigkeit und Geschäfts-- 
ordnung. Die K Versammlung beschließt über 
die vom K zu besorgenden Aufgaben, die vom K 
zu errichtenden Anstalten und deren Statuten, 
den Voranschlag der K Ausgaben und die Abnahme 
der KRechnung, die Erhebung von Steuern und 
die Aufnahme von Anlehen für den K, sie wählt 
den K Ausschuß und die etwaigen Sonderausschüsse 
(unten Ziff. 2), sie kann Anträge und Beschwerden 
in den die K Aufgaben betreffenden Angelegen- 
heiten an die Regierung und die Landstände richten. 
Die Geschäftsordnung der K Versammlung wird 
durch Reg Verordnung erlassen. Die K Versamm- 
lung wiro alljährlich mindestens einmal durch das 
zuständige Reg Organ (ROauptmann, vgl. § 5) und 
außerdem nach Bedarf zu 
  
außerordentlichen 
Tagungen auf Anordnung der Regierung eventuell 
auf Antrag des Kusschusses einberufen. Die 
Verhandlungen sind öffentlich. 
b) Die Zusammensetzung der 
Kreisversammlung ist in etwas künst- 
licher Weise geordnet; Leitgedanke war dabei, daß 
die K Versammlung zum Teil aus allgemeinen 
Wahlen sämtlicher n Angehöriger hervorgehen, 
zum Teil aus Vertretern der hervorragenderen 
kommunalen und wirtschaftlichen Interessenver- 
bände bestehen solle. Zunächst steht den organi- 
sierten Gemeinden ein Wahlrecht zu; in jedem 
Amtsbezirke wird durch Abgeordnete der Ge- 
meinderäte sämtlicher Gemeinden auf je 20 000 
Seelen und überschießende Bruchteile ein Mitglied 
der K Versammlung gewählt; außerdem ernennen 
die Städte von mehr als 7000 Einwohnern be- 
sondere Vertreter zur K Versammlung, und zwar 
bis zu 15 000 Einwohnern einen, bis 30 000 zwei, 
bis 45 000 drei und über 45 000 Einwohnern vier 
Vertreter. Ferner finden allgemeine Wahlen 
sämtlicher K Angehörigen statt; es wird nämlich 
ein weiterer Teil der KAbgeoroneten, und zwar 
das Doppelte der Zahl der Gemeindevertreter 
(die Städtevertreter nicht gerechnet), durch K Wahl- 
männer ernannt; diese K Wahlmänner werden von 
sämtlichen bei den Wahlen zur Gemeindevertre- 
tung berechtigten, im K Gebiete ansässigen Staats- 
angehörigen gewählt; dabei wird auf die hervor- 
Grundbesitzes Sitz in der K Versammlung haben, 
derselben kraft ihres Amtes an. Die Wahl der 
Kolbgeordneten erfolgt auf 6 Jahre mit hälftiger 
Erneuerung. Wählbar sind alle männlichen 
Staatsangehörigen über 25 Jahre, die seit min- 
männer wöählbar sind. 
G v. 1. 3. 84 betr. Zusammens. d. K Versammlungen 
(GVBl 63), Gesch L v. 7. 7. 66 (CBhl 77), V über die 
Wahlen zur K Versammlung v. 30. 4., 18. 5., 21. 7. 65 
(Nog Bl 205, 230, CNBl 97), 26. 7. 66 (Reg Bl 245). 
2. Verwaltungsorgane. a) Der 
Kreisausschuß ist das Verw Organ des K: 
er besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatz- 
männern, die von der K Versammlung auf drei 
Jahre gewählt werden; der Vorsitzende wird vom 
KAusschuß selbst bezeichnet. Die Mitgliedschaft 
im KAusschuß ist, wie in der K Versammlung, 
obligatorisch und ehrenamtlich; doch kann die 
K Versammlung eine Entschädigung für Auslagen 
und Zeitverlust bewilligen. —b) Sonderaus- 
schüssc können zur Besorgung bestimmter 
Verwufgaben des K (z. B. Kinderpflege, Wege) 
von der K Versammlung gewählt werden. 
#§#3. Die Aufgaben des Kreises waren nach dem 
Verwoen von 1863 lediglich fakultativ; die 
K sind hiernach berechtigt, im Interesse der N An- 
gehörigen gemeinnützige Anstalten zu begründen 
und zur Förderung der gemeinsamen Rultur, 
Wirtschaft und Wohltätigkeit die Gemeinden zu 
unterstütgen; als solche Aufgaben wurden insbe- 
sondere die Anlage und Unterhaltung von Wegen, 
Brücken, Kanälen, die Einrichtung und Förderung 
von Armen-, Kranten-, Rettungs-, Unterrichts- 
Anstalten, Arbeitshäusern, die sonstige Fürsorge 
für Arme bezeichnet. In der Folge sind durch be- 
sondere Gesetze bestimmte Aufgaben den K als 
obligatorische zugewiesen worden, nämlich 
die Besorgung des Landarmenwesens, die Für- 
sorge für die Familien Einberufener (jetzt an die 
Lieferungsverbände übergegangen), die Teilnahme 
am Aufwand für die Landstraßen (nach dem 
Straßen # v. 14. 1. 68) und später an Stelle dieser 
Leistungen die Unterhaltung besonderer K Straßen 
(StraßenG v. 14. 6. 81), Betciligung an den 
Kosten der Zwangserziehung, eine gewisse Mit- 
wirkung beim Vollzug der Unfallversicherung. 
4. Aufbringung des Kreisaufwandes. 
1. Staatliche Zuschüsse. Bei ihrer 
Errichtung sind die K weder mit Grundvermögen, 
noch mit periodischen Zuschüssen aus der Staats- 
kasse ausgestattet worden. Durch die Gesetzee, 
welche den K späterhin obligatorische Aufgaben
	        
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