Beschlüsse des KTags sowie des KHaushaltsetats;
er ernennt die Angestellten des K und leitet und
beaufsichtigt deren Geschäftsführung; endlich er-
stattet er Gutachten über alle ihm in diesem Zwecke
von den Staatsbehörden überwiesenen Angelegen-
heiten, wobei es sich sowohl um solche kommunaler,
wie um solche obrigkeitlicher Natur handeln kann
(a 44, 47).
Die Berufung des Kusschusses erfolgt
durch den KRat, welcher den gesamten Geschäfts-
gang des Ausschusses zu leiten und zu beaufsich-
tigen und für die rasche Erledigung der Geschäfte
zu sorgen hat. Der KAusschuß ist unter der Vor-
aussetzung ordnungsmäßiger Ladung beschluß-
fähig bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern ein-
schließlich des Vorsitzenden. Aus bestimmten
Gründen, wie z. B. nahe Verwandtschaft, Be-
teiligung an einer früheren Beschlußfassung über
den gleichen Verhandlungsgegenstand in anderer
Eigenschaft, können einzelne oder mehrere KAus-
schußmitglieder von der Teilnahme an der Bera-
tung und Beschlußfassung über gewisse Angelegen-
heiten gesetzlich ausgeschlossen sein. Wird dadurch
ein KAusschuß beschlußunfähig, so hat der Pro-
vinzialausschuß den KAusschuß eines benachbarten
K an seiner Stelle zu bestimmen (a 52, 53, 55, 66).
s6. Die Kreiskommissionen (KrO a 61—629.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beauf-
sichtigung einzelner K Institute oder für die Be-
sorgung einzelner KAngelegenheiten können vom
K Tag nach Bedürfnis aus der Zahl der zum
K Tag wählbaren Kngehörigen besondere Kom-
missionen oder Kommissäre gewählt
werden. Diese besorgen ihre Geschäfte unter Lei-
tung des KRats, dem es auch zusteht, bei den
Kommissionsberatungen den Vorsitz mit vollem
Stimmrecht zu führen. Die Kommissionsmitglie-
der haben in gleicher Weise wie die KAusschuß
mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aus-
lagen (a 61, 62).
7 7. Der Kreisrat (KrO a 63, 52, 53). Der
KRat führt als Organ der Staatsregierung die
Kreis (Hessen — Elsaß-Lothringen)
—
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im
K und leitet als Vorsitzender des K Lags und des
KAusschusses die Verwaltung des K Verbands
(a 63). Seine Aufgaben liegen also teils auf dem
Gebiete der staatlichen, teils auf dem der kom-
munalen Verwaltung; in ersterer Hinsicht #
den Art. Hessen, Behördenorgani-
sation. Die Zuständigkeiten des KRats auf
dem letzteren Gebiete sind in der Hauptsache in
seiner Eigenschaft als Vorsitzender der beiden
vorgenannten Kollegien begründet (s. o.). Na-
mentlich oblicgt dem KRat in dieser Eigenschaft
auch die Vollstreckung der von dem Küusschusse
getroffenen Entscheidungen (a 53). Bezüglich
seiner staatsaufsichtlichen Funktionen s. # 8.
#8. Die Staatsaufsicht (KrO a 91—98) über
die Angelegenheiten des K Verbands wird, inso-
weit nicht durch die KrO ein anderes ausdrücklich
bestimmt ist, von dem Ministerium des
Innern ausgeübt. Sie beschränkt sich auf die ng die . er
die überflüssige Zwischeninstanz des Bezirkspräsi-
vom Gesetze ausdrücklich genannten Fälle und
auf die Anwendung der vom Gesetze ausdrücklich
gestatteten, präventiven und repressiven Mittel
(a 119).
I. Einer förmlichen ministeriellen Geneh-
migung bedürfen die K Tags Beschlüsse, soferne
sie folgende Angelegenheiten betreffen: 1. statu-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
673
tarische Anordnungen und Geschäftsordnungsbe-
stimmungen; 2. Veräußerung von Grund= oder
Kapitalvermögen des K ausschließlich der Ver-
fügung über Ersparnisse der letzten 5 Jahre;
3. Aufnahme neuer Schuldanleihen und Ueber-
nahme von Bürgschaften; 4. Belastung des K
durch Abgaben von über 25% des Gesamtbetrags
der direkten Staatssteuer; 5. Neubelastungen der
KGemeinden von mehr als 5jähriger Dauer ohne
Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung (a 94).
II. Beschlüsse des KTags, welche dessen Befug-
nisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat
der KRat zu beanstanden und zur Ent-
scheidung über die Zulässigkeit der Ausführung der
Aufsichtsbehörde einzureichen (a 96).
III. Wenn der Kag es unterläßt oder verwei-
gert, die dem K gesetzlich obliegenden Leistungen
in den Voranschlag aufzunehmen oder außer-
ordentlich zu genehmigen, so läßt die Ausfsichts-
behörde unter Angabe der Gründe die Etati-
sierung von Amts wegen bewirken
pber stellt diese Ausgaben außerordentlich fest
à 98).
IV. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde kann ein
K ag durch landesherrliche Verordnung auf-
gelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen
anzuordnen, welche binnen 6 Monaten vom Tage
deteflsungsverordnung an erfolgen müssen
a 97).
Literatur: Gareis, Das Staatsrecht d. Großh.
Hessen, HB d. ö. R. Bd. 3 (1884); Zeller, HB der Verf-
fassung u. Verwaltung im Großh. H. (1885—1893); Co-
sack, Das Staatsrecht d. Großh. H., HB d. ö. R. Bd. 3
(1894); Küchler (Braun u. Weber), Das Verf= u.
Verwecht d. Großh. H.: (1894—1896); van Calker,
Entwicklung d. hess. Berw Organisation im 19. Jahrh.,
Jahrb. d. 5. R. Bd. 2 (1908); Best, Amtl. Handausgabe
der Kr O (1911), van Calker, Hess. Staatsrecht im
Oe. R. d. Gegenwart, 1913. van. Calker.
VII. Elsaß-Lothringen
## 1. Beveutung des Kreises. # 2. Der Kreistag.
l. Bedentung des Kreises. Bei Einrichtung
der deutschen Verwaltung in Elsaß-Lothringen ist
der K an die Stelle des Arrondissements getreten.
Er bekam nur die Hälfte des Umfanges eines
solchen: auf der Fläche von etwa 11 ehemaligen
Arrondissements wurden 22 K gebildet, die sich
durch die Teilung des K Diedenhofen (Vv. S. 4. O1)
auf 23 vermehrten. Das Vorbild gab der preußische
K. Demgemäß wurde der Beamte der allge-
meinen Landesverwaltung im K, der K Direktor,
mit weit erheblicheren Zuständigkeiten ausgerüstet
als sie der ehemalige Unterpräfekt besaß (X d. Art.
Elsaß-Lothringen Verwaltungsorganisation § 5).
Eine volle Entfaltung dieser Verw Stufe hindert
diums.
. Der Kreistag. Nach dem G v. 28. pluv.
VIII. war, entsprechend dem conseil général des
Departements, in jedem Arrondissement ein con-
seil d’arrondissement bestellt, mit der Aufgabe
einerseits als Vertretung der Bevölkerung deren
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