Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Beschlüsse des KTags sowie des KHaushaltsetats; 
er ernennt die Angestellten des K und leitet und 
beaufsichtigt deren Geschäftsführung; endlich er- 
stattet er Gutachten über alle ihm in diesem Zwecke 
von den Staatsbehörden überwiesenen Angelegen- 
heiten, wobei es sich sowohl um solche kommunaler, 
wie um solche obrigkeitlicher Natur handeln kann 
(a 44, 47). 
Die Berufung des Kusschusses erfolgt 
durch den KRat, welcher den gesamten Geschäfts- 
gang des Ausschusses zu leiten und zu beaufsich- 
tigen und für die rasche Erledigung der Geschäfte 
zu sorgen hat. Der KAusschuß ist unter der Vor- 
aussetzung ordnungsmäßiger Ladung beschluß- 
fähig bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern ein- 
schließlich des Vorsitzenden. Aus bestimmten 
Gründen, wie z. B. nahe Verwandtschaft, Be- 
teiligung an einer früheren Beschlußfassung über 
den gleichen Verhandlungsgegenstand in anderer 
Eigenschaft, können einzelne oder mehrere KAus- 
schußmitglieder von der Teilnahme an der Bera- 
tung und Beschlußfassung über gewisse Angelegen- 
heiten gesetzlich ausgeschlossen sein. Wird dadurch 
ein KAusschuß beschlußunfähig, so hat der Pro- 
vinzialausschuß den KAusschuß eines benachbarten 
K an seiner Stelle zu bestimmen (a 52, 53, 55, 66). 
s6. Die Kreiskommissionen (KrO a 61—629. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beauf- 
sichtigung einzelner K Institute oder für die Be- 
sorgung einzelner KAngelegenheiten können vom 
K Tag nach Bedürfnis aus der Zahl der zum 
K Tag wählbaren Kngehörigen besondere Kom- 
missionen oder Kommissäre gewählt 
werden. Diese besorgen ihre Geschäfte unter Lei- 
tung des KRats, dem es auch zusteht, bei den 
Kommissionsberatungen den Vorsitz mit vollem 
Stimmrecht zu führen. Die Kommissionsmitglie- 
der haben in gleicher Weise wie die KAusschuß 
mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aus- 
lagen (a 61, 62). 
7 7. Der Kreisrat (KrO a 63, 52, 53). Der 
KRat führt als Organ der Staatsregierung die 
Kreis (Hessen — Elsaß-Lothringen) 
  
— 
  
  
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im 
K und leitet als Vorsitzender des K Lags und des 
KAusschusses die Verwaltung des K Verbands 
(a 63). Seine Aufgaben liegen also teils auf dem 
Gebiete der staatlichen, teils auf dem der kom- 
munalen Verwaltung; in ersterer Hinsicht # 
den Art. Hessen, Behördenorgani- 
sation. Die Zuständigkeiten des KRats auf 
dem letzteren Gebiete sind in der Hauptsache in 
seiner Eigenschaft als Vorsitzender der beiden 
vorgenannten Kollegien begründet (s. o.). Na- 
mentlich oblicgt dem KRat in dieser Eigenschaft 
auch die Vollstreckung der von dem Küusschusse 
getroffenen Entscheidungen (a 53). Bezüglich 
seiner staatsaufsichtlichen Funktionen s. # 8. 
#8. Die Staatsaufsicht (KrO a 91—98) über 
die Angelegenheiten des K Verbands wird, inso- 
weit nicht durch die KrO ein anderes ausdrücklich 
bestimmt ist, von dem Ministerium des 
  
Innern ausgeübt. Sie beschränkt sich auf die ng die . er 
die überflüssige Zwischeninstanz des Bezirkspräsi- 
vom Gesetze ausdrücklich genannten Fälle und 
auf die Anwendung der vom Gesetze ausdrücklich 
gestatteten, präventiven und repressiven Mittel 
(a 119). 
I. Einer förmlichen ministeriellen Geneh- 
migung bedürfen die K Tags Beschlüsse, soferne 
sie folgende Angelegenheiten betreffen: 1. statu- 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
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tarische Anordnungen und Geschäftsordnungsbe- 
stimmungen; 2. Veräußerung von Grund= oder 
Kapitalvermögen des K ausschließlich der Ver- 
fügung über Ersparnisse der letzten 5 Jahre; 
3. Aufnahme neuer Schuldanleihen und Ueber- 
nahme von Bürgschaften; 4. Belastung des K 
durch Abgaben von über 25% des Gesamtbetrags 
der direkten Staatssteuer; 5. Neubelastungen der 
KGemeinden von mehr als 5jähriger Dauer ohne 
Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung (a 94). 
II. Beschlüsse des KTags, welche dessen Befug- 
nisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat 
der KRat zu beanstanden und zur Ent- 
scheidung über die Zulässigkeit der Ausführung der 
Aufsichtsbehörde einzureichen (a 96). 
III. Wenn der Kag es unterläßt oder verwei- 
gert, die dem K gesetzlich obliegenden Leistungen 
in den Voranschlag aufzunehmen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so läßt die Ausfsichts- 
behörde unter Angabe der Gründe die Etati- 
sierung von Amts wegen bewirken 
pber stellt diese Ausgaben außerordentlich fest 
à 98). 
IV. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde kann ein 
K ag durch landesherrliche Verordnung auf- 
gelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen 
anzuordnen, welche binnen 6 Monaten vom Tage 
deteflsungsverordnung an erfolgen müssen 
a 97). 
  
Literatur: Gareis, Das Staatsrecht d. Großh. 
Hessen, HB d. ö. R. Bd. 3 (1884); Zeller, HB der Verf- 
fassung u. Verwaltung im Großh. H. (1885—1893); Co- 
sack, Das Staatsrecht d. Großh. H., HB d. ö. R. Bd. 3 
(1894); Küchler (Braun u. Weber), Das Verf= u. 
Verwecht d. Großh. H.: (1894—1896); van Calker, 
Entwicklung d. hess. Berw Organisation im 19. Jahrh., 
Jahrb. d. 5. R. Bd. 2 (1908); Best, Amtl. Handausgabe 
der Kr O (1911), van Calker, Hess. Staatsrecht im 
Oe. R. d. Gegenwart, 1913. van. Calker. 
VII. Elsaß-Lothringen 
## 1. Beveutung des Kreises. # 2. Der Kreistag. 
l. Bedentung des Kreises. Bei Einrichtung 
der deutschen Verwaltung in Elsaß-Lothringen ist 
der K an die Stelle des Arrondissements getreten. 
Er bekam nur die Hälfte des Umfanges eines 
solchen: auf der Fläche von etwa 11 ehemaligen 
Arrondissements wurden 22 K gebildet, die sich 
durch die Teilung des K Diedenhofen (Vv. S. 4. O1) 
auf 23 vermehrten. Das Vorbild gab der preußische 
K. Demgemäß wurde der Beamte der allge- 
meinen Landesverwaltung im K, der K Direktor, 
mit weit erheblicheren Zuständigkeiten ausgerüstet 
als sie der ehemalige Unterpräfekt besaß (X d. Art. 
Elsaß-Lothringen Verwaltungsorganisation § 5). 
Eine volle Entfaltung dieser Verw Stufe hindert 
diums. 
. Der Kreistag. Nach dem G v. 28. pluv. 
VIII. war, entsprechend dem conseil général des 
Departements, in jedem Arrondissement ein con- 
seil d’arrondissement bestellt, mit der Aufgabe 
einerseits als Vertretung der Bevölkerung deren 
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