Preußen (Gemeindevertretung)
57
ein kollegialischer Gem Vorstand (# 6) gebildet ist,
gehören zur Gem Vertretung außer den Gem-
Verordneten nur der BM und der Beigeordnete,
die Schöffen aber nicht. Die Zahl der Gem Ver-
ordneten muß in O., H-N. und Hoh. mindestens
das dreifache von Gem Vorsteher und Schöffen,
in S-H. mindestens 6, in W. 6—18, in Ha. 8—24
betragen und kann durch Ortsstatut erhöht bezw.
näher bestimmt werden. In Rh. sowie für die-
jenigen Land Gem in H-N. und Hoh., in denen
ein kollegialischer Gem Vorstand eingeführt ist,
ist sie vom Gesetz nach der Einwohnerzahl tarif-
mäßig festgelegt. Mindestens 29, in Rh. minde-
stens ½ (in Ha. fehlt eine entsprechende Vor-
schrift) der Mitglieder der Gem Vertretung müssen.
Angesessene oder Vertreter von Angesessenen sein,
wovon in Rh. der Kreisausschuß wegen beson-
derer örtlicher Verhältnisse Ausnahmen gestatten
kann. Diejenigen Sitze, die hiernach auf die Nicht-
ansässigen entfallen dürfen, werden unter die 3
Abteilungen (s. u.) gleichmäßig verteilt. Wer
wahlberechtigt und wer wählbar ist,
s. unter „Gemeindeangehörige“. Vom Wahl-
recht ausgeschlossen sind in Rh. die kraft eigenen
Rechts zum Gemat gehörenden Grundbesitzer
und in Hoh. der Fürst. Nicht wählbar sind in allen
Provinzen — abgesehen von Ha., das diese Aus-
nahmen nicht kennt, und von Rh., wo sie für die
Birilstimmberechtigten nicht gelten — 1. diejenigen
Beamten und die vom Staat ernannten (in
Rh. u. W.: alle) Mitglieder derjenigen Behörden,
durch welche die Aufsicht des Staates über die
Gem ausgeübt wird, 2. die besoldeten Gemne-
amten (W.: die nicht zum Gem Vorstand gehören-
den Gem Beamten; Rh.: die Gem Beamten mit
Ausnahme der Beigeordneten) 3. die richterlichen
Beamten, zu denen jedoch in H-N. und Hoh. die
technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe-= und
ähnlicher Gerichte, in Rh. die Mitglieder der Kam-
mern für Handelssachen und der Gewerbegerichte
nicht zu rechnen sind, 4. die Beamten der Staats-
anwaltschaft und die Polizeibeamten (W.: mit
Ausnahme der Amtmänner; O. und S-H.: die
Polizei-Exekutivbeamten), 5. Geistliche, Kirchen-
diener und Volksschullehrer. Ferner dürfen Va-
ter und Sohn, in Rh. und W. auch Brüder, in
H-N. und Hoh. auch Schwiegervater und Schwie-
gersohn nicht zugleich Gem Verordnete sein, der-
gestalt, daß immer nur der ältere zugelassen wird.
#uch diese Vorschrift gilt nicht für Ha.
Die Gen Verordneten werden in Ha. auf 3,
in den übrigen Provinzen auf 6 Jahre gewählt.
VBon ihnen scheidet in Rh. sowie in denjenigen
Gem von S-H., die nur 6 Gem Verordnete haben,
alle 3 Jahre die Hälfte und in Ha. alljährlich, sonst
alle 2 Jahre ½ aus. Die Ausscheidenden sind
wieder wählbar. Ersatzwahlen außerhalb des
regelmäßigen Turnus sind überall vorgesehen
mit Ausnahme von Ha. und Rh. Sie müssen
erfolgen, wenn die Gen Vertretung oder der
Gem Vorstand oder der Kreisausschuß (in W. nur
dieser) es für notwendig erachten. Die Wahl er-
folgt in Ha. nach Abteilungen, die im Anschluß
an die bestehenden Stimmrechtsklassen derart zu
bilden sind, daß das Stimmverhältnis im Aus-
schuß dem in der Gem bestehenden tunlichst ent-
spricht. Im übrigen gilt das 3-Klassen-System
nach dem G betr. Bildung der Wählerabteilungen
bei den Gem Wahlen v. 30. 6. 00, d. h. die Wähler
— —— — —
werden nach den von ihnen zu entrichtenden
direkten Staats-, Gem-, Kreis-, Bezirks= und
Provinzial-Abgaben in 3 Abteilungen geteilt, auf
deren jede ½ der Gesamtsteuersumme aller
Wähler entfällt. In denjenigen Gem., die nach
der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Ein-
wohner zählen, wird die Drittelung derart ver-
ändert, daß jeder Wähler, dessen Steuerbetrag
den Durchschnittssatz übersteigt, stets der zweiten
oder ersten Abteilung zugewiesen wird. Erhöht
oder verringert sich infolgedessen die auf die erste
oder zweite Abteilung entfallende Gesamtsteuer-
summe, so findet die Bildung dieser Abteilungen
in der Weise statt, daß auf jede von ihnen die
Hälfte entfällt. In den Gem mit mehr als 10 000
Einwohnern kann ferner durch Ortsstatut bestimmt
werden, daß bei der Bildung der Wählerabteilun-
gen anstelle des Durchschnittsbetrages ein diesen
bis zur Hälfte übersteigender Betrag tritt, und
daß auf die erste Abteilung /12, auf die zweite ½/15
und auf die dritte //6 der Gesamt--Steuersumme
aller Wähler entfallen. Eine höhere Abteilung
darf aber niemals mehr Wähler zählen als eine
niedere. Jede Abteilung wählt für sich eine gleiche
Anzahl von Gem Verordneten, ohne dabei etwa
auf ihren eigenen Wählerkreis beschränkt zu sein.
Gehören zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler,
so kann die Wahl in O., S-H., H-N. und Hoh.
nach Wahlbezirken geschehen, deren Abgrenzung
und Wahlbefugnis der Gem Vorstand zu bestimmen
hat. In Ha. ist das gleiche zulässig, wo die ört-
lichen Verhältnisse es erfordern. Enthält eine Gem
mehrere Ortschaften, so kann auf Antrag des
Gem Vorstandes der Kreisausschuß nach Ver-
hältnis der Zahl der Stimmberechtigten jeder
Abteilung bestimmen, wieviel Gem Verordnete
aus jeder Ortschaft von jeder Abteilung zu wählen
sind; dasselbe gilt auch in Rh. In W. sind ab-
weichende Bestimmungen über die Abgrenzung
der Wahlbezirke allgemein dem Ortsstatut über-
lassen. Ueber das Wahlverfahren selbst ent-
hält die LGO Ha. keinerlei Bestimmungen. In
den übrigen Landesteilen bildet die Grundlage
ein vom Gem Vorstand geführtes Verzeichnis der
Stimmberechtigten, das in W. und Rh. 4 Wochen
vor den Wahlen, sonst vom 15. bis 30. Januar,
jedenfalls aber an 15 aufeinander folgenden Ta-
een (OV, Pr. VBl 25, 833) öffentlich auszu-
egen ist, um den Beteiligten Gelegenheit zu bie-
ten, gegen seine Richtigkeit beim Gem Vorstand
Einspruch zu erheben. Das Verzeichnis ist nach
Wahlabteilungen, ev. auch nach Wahlbezirken,
einzuteilen. Es dient lediglich zur Feststellung des
aktiven, nicht dagegen des passiven Wahlrechts,
sichert jenes aber auch derart, daß ein darin Auf-
genommener unter allen Umständen zur Wahl
zugelassen werden muß, selbst wenn er materiell
gar nicht wahlberechtigt ist (OV G 19, 22; 31,
8, 108; 34, 153; 36, 121, 164). Die Wahl selbst
findet in W. im November, sonst — mit Ausnahme
von Rh., wo nichts darüber gesagt ist — im März
statt, nachdem die Wähler mittelst ortsüblicher
Bekanntmachung des Gem Vorstandes eine, in
Rh. und W. 4 Wochen vorher, dazu eingeladen
sind. Die dritte Abteilung wählt zuerst, die erste
zuletzt. (Keine Bestimmung darüber in W.; für
Rh. gilt § 9 der Anw v. 3. 11. 45). Wahlvorstand
ist der Gem Vorsteher mit 2 Beisitzern, von denen
in H-N. und Hoh. einer zum Schriftführer zu