Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Preußen (Gemeindevertretung) 
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ein kollegialischer Gem Vorstand (# 6) gebildet ist, 
gehören zur Gem Vertretung außer den Gem- 
Verordneten nur der BM und der Beigeordnete, 
die Schöffen aber nicht. Die Zahl der Gem Ver- 
ordneten muß in O., H-N. und Hoh. mindestens 
das dreifache von Gem Vorsteher und Schöffen, 
in S-H. mindestens 6, in W. 6—18, in Ha. 8—24 
betragen und kann durch Ortsstatut erhöht bezw. 
näher bestimmt werden. In Rh. sowie für die- 
jenigen Land Gem in H-N. und Hoh., in denen 
ein kollegialischer Gem Vorstand eingeführt ist, 
ist sie vom Gesetz nach der Einwohnerzahl tarif- 
mäßig festgelegt. Mindestens 29, in Rh. minde- 
stens ½ (in Ha. fehlt eine entsprechende Vor- 
schrift) der Mitglieder der Gem Vertretung müssen. 
Angesessene oder Vertreter von Angesessenen sein, 
wovon in Rh. der Kreisausschuß wegen beson- 
derer örtlicher Verhältnisse Ausnahmen gestatten 
kann. Diejenigen Sitze, die hiernach auf die Nicht- 
ansässigen entfallen dürfen, werden unter die 3 
Abteilungen (s. u.) gleichmäßig verteilt. Wer 
wahlberechtigt und wer wählbar ist, 
s. unter „Gemeindeangehörige“. Vom Wahl- 
recht ausgeschlossen sind in Rh. die kraft eigenen 
Rechts zum Gemat gehörenden Grundbesitzer 
und in Hoh. der Fürst. Nicht wählbar sind in allen 
Provinzen — abgesehen von Ha., das diese Aus- 
nahmen nicht kennt, und von Rh., wo sie für die 
Birilstimmberechtigten nicht gelten — 1. diejenigen 
Beamten und die vom Staat ernannten (in 
Rh. u. W.: alle) Mitglieder derjenigen Behörden, 
durch welche die Aufsicht des Staates über die 
Gem ausgeübt wird, 2. die besoldeten Gemne- 
amten (W.: die nicht zum Gem Vorstand gehören- 
den Gem Beamten; Rh.: die Gem Beamten mit 
Ausnahme der Beigeordneten) 3. die richterlichen 
Beamten, zu denen jedoch in H-N. und Hoh. die 
technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe-= und 
ähnlicher Gerichte, in Rh. die Mitglieder der Kam- 
mern für Handelssachen und der Gewerbegerichte 
nicht zu rechnen sind, 4. die Beamten der Staats- 
anwaltschaft und die Polizeibeamten (W.: mit 
Ausnahme der Amtmänner; O. und S-H.: die 
Polizei-Exekutivbeamten), 5. Geistliche, Kirchen- 
diener und Volksschullehrer. Ferner dürfen Va- 
ter und Sohn, in Rh. und W. auch Brüder, in 
H-N. und Hoh. auch Schwiegervater und Schwie- 
gersohn nicht zugleich Gem Verordnete sein, der- 
gestalt, daß immer nur der ältere zugelassen wird. 
#uch diese Vorschrift gilt nicht für Ha. 
Die Gen Verordneten werden in Ha. auf 3, 
in den übrigen Provinzen auf 6 Jahre gewählt. 
VBon ihnen scheidet in Rh. sowie in denjenigen 
Gem von S-H., die nur 6 Gem Verordnete haben, 
alle 3 Jahre die Hälfte und in Ha. alljährlich, sonst 
alle 2 Jahre ½ aus. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. Ersatzwahlen außerhalb des 
regelmäßigen Turnus sind überall vorgesehen 
mit Ausnahme von Ha. und Rh. Sie müssen 
erfolgen, wenn die Gen Vertretung oder der 
Gem Vorstand oder der Kreisausschuß (in W. nur 
dieser) es für notwendig erachten. Die Wahl er- 
folgt in Ha. nach Abteilungen, die im Anschluß 
an die bestehenden Stimmrechtsklassen derart zu 
bilden sind, daß das Stimmverhältnis im Aus- 
schuß dem in der Gem bestehenden tunlichst ent- 
spricht. Im übrigen gilt das 3-Klassen-System 
nach dem G betr. Bildung der Wählerabteilungen 
bei den Gem Wahlen v. 30. 6. 00, d. h. die Wähler 
  
— —— — — 
werden nach den von ihnen zu entrichtenden 
direkten Staats-, Gem-, Kreis-, Bezirks= und 
Provinzial-Abgaben in 3 Abteilungen geteilt, auf 
deren jede ½ der Gesamtsteuersumme aller 
Wähler entfällt. In denjenigen Gem., die nach 
der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Ein- 
wohner zählen, wird die Drittelung derart ver- 
ändert, daß jeder Wähler, dessen Steuerbetrag 
den Durchschnittssatz übersteigt, stets der zweiten 
oder ersten Abteilung zugewiesen wird. Erhöht 
oder verringert sich infolgedessen die auf die erste 
oder zweite Abteilung entfallende Gesamtsteuer- 
summe, so findet die Bildung dieser Abteilungen 
in der Weise statt, daß auf jede von ihnen die 
Hälfte entfällt. In den Gem mit mehr als 10 000 
Einwohnern kann ferner durch Ortsstatut bestimmt 
werden, daß bei der Bildung der Wählerabteilun- 
gen anstelle des Durchschnittsbetrages ein diesen 
bis zur Hälfte übersteigender Betrag tritt, und 
daß auf die erste Abteilung /12, auf die zweite ½/15 
und auf die dritte //6 der Gesamt--Steuersumme 
aller Wähler entfallen. Eine höhere Abteilung 
darf aber niemals mehr Wähler zählen als eine 
niedere. Jede Abteilung wählt für sich eine gleiche 
Anzahl von Gem Verordneten, ohne dabei etwa 
auf ihren eigenen Wählerkreis beschränkt zu sein. 
Gehören zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler, 
so kann die Wahl in O., S-H., H-N. und Hoh. 
nach Wahlbezirken geschehen, deren Abgrenzung 
und Wahlbefugnis der Gem Vorstand zu bestimmen 
hat. In Ha. ist das gleiche zulässig, wo die ört- 
lichen Verhältnisse es erfordern. Enthält eine Gem 
mehrere Ortschaften, so kann auf Antrag des 
Gem Vorstandes der Kreisausschuß nach Ver- 
hältnis der Zahl der Stimmberechtigten jeder 
Abteilung bestimmen, wieviel Gem Verordnete 
aus jeder Ortschaft von jeder Abteilung zu wählen 
sind; dasselbe gilt auch in Rh. In W. sind ab- 
weichende Bestimmungen über die Abgrenzung 
der Wahlbezirke allgemein dem Ortsstatut über- 
lassen. Ueber das Wahlverfahren selbst ent- 
hält die LGO Ha. keinerlei Bestimmungen. In 
den übrigen Landesteilen bildet die Grundlage 
ein vom Gem Vorstand geführtes Verzeichnis der 
Stimmberechtigten, das in W. und Rh. 4 Wochen 
vor den Wahlen, sonst vom 15. bis 30. Januar, 
jedenfalls aber an 15 aufeinander folgenden Ta- 
een (OV, Pr. VBl 25, 833) öffentlich auszu- 
egen ist, um den Beteiligten Gelegenheit zu bie- 
ten, gegen seine Richtigkeit beim Gem Vorstand 
Einspruch zu erheben. Das Verzeichnis ist nach 
Wahlabteilungen, ev. auch nach Wahlbezirken, 
einzuteilen. Es dient lediglich zur Feststellung des 
aktiven, nicht dagegen des passiven Wahlrechts, 
sichert jenes aber auch derart, daß ein darin Auf- 
genommener unter allen Umständen zur Wahl 
zugelassen werden muß, selbst wenn er materiell 
gar nicht wahlberechtigt ist (OV G 19, 22; 31, 
8, 108; 34, 153; 36, 121, 164). Die Wahl selbst 
findet in W. im November, sonst — mit Ausnahme 
von Rh., wo nichts darüber gesagt ist — im März 
statt, nachdem die Wähler mittelst ortsüblicher 
Bekanntmachung des Gem Vorstandes eine, in 
Rh. und W. 4 Wochen vorher, dazu eingeladen 
sind. Die dritte Abteilung wählt zuerst, die erste 
zuletzt. (Keine Bestimmung darüber in W.; für 
Rh. gilt § 9 der Anw v. 3. 11. 45). Wahlvorstand 
ist der Gem Vorsteher mit 2 Beisitzern, von denen 
in H-N. und Hoh. einer zum Schriftführer zu
	        
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