Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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liche Torpedoboote und Unterseeboote mit Aus- 
nahme der Materialreserve dieser beiden Boots- 
klassen, die Schulschiffe und die Spezialschiffe. 
2. Besatzungsstämme für die zur Reserve-Schlacht- 
flotte gehörigen Schiffe. 3. 1 12 fache Besatzungen 
für die im Auslande befindlichen Schiffe. 4. Der 
erforderliche Landbedarf. 5. Ein Zuschlag von 
5% zum Gesamtbedarf. (5 4.) Die Bereitstellung 
  
der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Mittel soll der jährlichen Festsetzung durch den 
Reichshaushaltsetat unterliegen. (§ 5.) Eine ge- 
setzliche Festlegung der Zahl der Kanonenboote, 
Schulschiffe, Spezialschiffe, Hafenschiffe und Tor- . 
ergibt sich, daß die K. eine unmittelbare und aus- 
pedoboote hat nicht skattgelunden. 
#5#2. Entwicklung der Organisation. Obwohl 
es zu jener Zeit schon Anfänge einer preußischen 
Marine gab, enthielt die ViU f. d. Preuß. Staat 
v. 31. 1. 50 keine Bestimmung, in der die Marine 
erwähnt wurde, offenbar deshalb, weil diese ersten 
Anfänge als ein Teil des Heeres angesehen wur- 
den, was ja auch in ihrer Unterstellung unter das 
Kriegs Min zum Ausdruck kam. Erst durch AE 
v. 14. 11. 53 (GS 908) wurde für die Marine 
eine von diesem Min getrennte neue Zentral- 
behörde geschaffen, die den Namen „Admiralität" 
führte und gleichzeitig Kommando= und VerwBe- 
hörde war. Durch AE v. 14. 3. 59 (GS 127) 
wurde die Admiralität in zwei voneinander ge- 
trennte Behörden geteilt, in die „Marine-Verwal- 
tung“ und das Oberkommando. An die Spitze 
der ersteren trat ein Chef mit den Befugnissen 
und der Verantwortlichkeit eines Min, während 
das Oberkommando von dem Oberbefehlshaber 
der Marine mit den Befugnissen eines komman- 
dierenden Generals geleitet wurde. Der AE v. 
16. 4. 61 (GS# 205) gab der „Marineverwaltung 
der Admiralität“ die Bezeichnung „Marinemini- 
sterium". Der AE v. 15. 6. 71 (REBl 272 ffj 
GS290 ff) beseitigte die Trennung zwischen 
Kommando und Verwaltung wieder und übertrug 
auch die Kommando-Angelegenheiten dem Marine- 
Kriegsmarine 
– — — — 
dung eines II. Geschwaders, das mit dem I. 
Geschwader zu einem Flottenverband zusammen- 
gefaßt wurde, der zunächst „aktive Schlachtflotte“ 
(KabO v. 26. 6. 03 (MVBl265) und später „Hoch- 
seeflotte" (Kab O v. 16. 2.07 (MVhBl 45) genannt 
wurde, trat an die Stelle des Chefs des I. Ge- 
schwaders der ihm übergeordnete Chef der Hoch- 
seeflotte unmittelbar unter den Befehl des Kaisers. 
Nach der KabO v. 30. 3. 07 (MVBl 73) hat 
der Inspekteur des Bildungswesens aufgehört, 
dem Kaiser unmittelbar zu unterstehen. 
s 3. Jetzige Organisation. 
I. Der Kaiser I(JI. Aus-a 53 Abs 1 RV 
schließliche Einrichtung des Reichs, also nicht nur 
eine militärische Einheit, wie das deutsche Heer (NI, 
sondern auch eine Einheit im Rechtssinne ist. Der 
Kaiser hat den Oberbefehl über die Marine; ihm 
liegt ihre Organisation und Zusammensetzung ob, 
er ernennt die Offiziere und die Beamten der 
Marine, und diese sind nebst den Mannschaften 
für ihn eidlich in Pflicht zu nehmen. Wollte man 
den Inhalt der Kaiserlichen Gewalt gegenüber 
der Marine lediglich durch eine begriffliche Aus- 
legung der Bestimmung des a 53 Abs 1 RV zu 
gewinnen suchen, so würde man der Stellung des 
Kaisers nicht gerecht werden. Auch die Heran- 
ziehung der Verf Bestimmungen über die Stellung 
des Kaisers zum Heere würde zu der richtigen 
Lösung nicht führen. Ist es doch gerade die 
Kontingentsverfassung des deutschen Heeres, die 
die Stellung des Kaisers als solchen zum Heere 
in besonderem Maße beeinflußt. Denn man muß 
dabei dem allgemeinen Grundsatz Rechnung tra- 
gen, daß die Rechte des Kaisers, die er als solcher 
gegenüber dem Heere hat, in der Reichsverfassung 
einzeln aufgezählt sind und daß er nur diejenigen 
Befugnisse hat, die ihm reichsgesetzlich gewährt 
sind. Anders ist die Rechtslage bei der Marine. 
Hier sollten ihm nicht nur die in a 53 aufgezählten 
Min. Der AE v. 1. 1. 72 (Rl 5) bestimmte, 
daß das Marine Min fortan den Namen „Kaiser- 
liche Admiralität“ führen und einen eigenen Chef 
zum Vorstande erhalten solle, der die Verwaltung 
unter der Verantwortlichkeit des RK und den 
Oberbefehl nach den Kaiserlichen Anordnungen 
zu führen habe. Dieser Zustand wurde wieder 
beseitigt durch den AE v. 30. 3. 89 (RuBl 47), 
der das Oberkommando der Marine einem kom- 
mandierenden Admiral, die Verwaltung unter 
des Reichs-Marine-Amts mit den Befugnissen 
einer obersten Reichsbehörde übertrug. 
Eine Aenderung dieser Organisation führte die 
Kab O v. 14. 3. 90 (MVBlé6l)h) herbei. Das „Ober- 
Kommando der Marine“ kam in Fortfall, der Kai- 
ser übernahm den Oberbefehl selbst, und die bis- 
herige Admiralstabsabteilung des Oberkomman- 
Rechte gegeben werden; es sollten ihm als Kaiser 
vielmehr alle diejenigen Befugnisse und Macht- 
mittel erhalten werden, über die er schon 
als König gegenüber der preußischen Marine ver- 
fügte. Das war um so leichter, als es nur eine 
preußische Marine gegeben hatte, die staatsrecht- 
lichen Schwierigkeiten, die beim Heere der Ver- 
einheitlichung entgegenstanden, also bei der Marine 
nicht vorlagen. Es stand also dem nichts entgegen, 
daß in der Reichsverfassung die Stellung des 
n A die er Kaisers gegenüber der Marine nur in ihren wich- 
Verantwortlichkeit des RK einem Staatssekretär, 
dos wurde mit der Bezeichnung „Admiralstab der 
Marine“ unter dem Chef des Admiralstabes der 
Marine in Berlin selbständig und dem Kaiser un- 
mittelbar unterstellt; ferner wurden ihm unmittel- 
bar unterstellt: dic Chefs der Marinestationen, der 
Inspekteur des Bildungswesens, der Chef des 
1. Geschwaders und der Chef des Kreuzergeschwa- 
ders. Die Ernennung eines Generalinspekteurs 
der Marinc zur Ausführung von Inspizierungen 
behielt sich der Kaiser vor. Infolge der Bil- 
tigsten Funktionen angedeutet wurde. Eine an- 
dere Auffassung würde einerseits zu der Folge- 
rung zwingen, daß die Kaiserliche Machtbefugnis 
gegenüber der Marine viel weniger umfangreich 
ist, als es die des Königs von Preußen gegenüber 
der preußischen Marine gewesen ist. Sie würde 
aber auch vergeblich nach einer anderen Rechts- 
grundlage für diejenigen Befugnisse des Kaisers 
suchen, die nicht im a 53 aufgeführt sind und für 
die sonst ein Organ nicht vorhanden wäre. Man 
braucht nur an die Befugnis zum Erlasse von Ver- 
ordnungen zu denken, die weder die Organisation 
noch die Zusammensetzung der Marine betreffen, 
und die auch nicht gemäß a 71 der Beschlußfassung 
des BR unterliegen (z. B. Vorschriften über die 
Disziplin und das Ehrengerichtsverfahren.) Als 
König von Preußen stand sie ihm zu; als Deutscher 
Kaiser hätte er sie verloren, ohne daß ein anderes
	        
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