Kriegsministerium
das Allgemeine Kriegs-Departement mit 7 Ab-
teilungen (Armee--, Infanterie-, Kavallerie-, Feld-
artillerie--, Fußartillerie-, Ingenieur= und Pionier-
und Verkehrs-Abteilung); 3. das Armee-Verwal-
tungs-Departement mit der Kassen-, der Ver-
pflegungs-, der Bekleidungs-, der Unterkunfts-,
der Uebungsplatz= und der Bau--Abteilung; 4. das
Versorgungs= und Justiz-Departement mit der
Pensions-, der Versorgungs= und der Justiz-Ab-
teilung nebst den Justitiaren sowie 5. die Remonte-
Inspektion und 6. die Medizinal-Abteilung.
Die „Departements“ werden von Departe-
mentsdirektoren geleitet, die sämtlich Offiziere
sind und die Dienstbezüge eines Divisionskomman=
deurs beziehen (RGl 1909, 615). Den „Abtei-
lungen“ stehen Abteilungschefs vor, außer Offi-
zieren im Range eines Stabsoffiziers zur Zeit
noch 5 Beamte. Referenten in den Abteilungen
sind Offiziere und höhere Beamte (vortragende
Räte und Hilfsarbeiter).
In der durch KabO v. 3. 8. 98 angeordneten
Gliederung des K. sind eine Reihe von Militär-
behörden als von einem der Departements res-
sortierend aufgeführt. Da die Departe-
ments selbst keine Behörden, sondern nur Teile
des K., muß diese Bezeichnung dahin verstanden
werden, daß diese Behörden vom K. ressortieren,
daß aber ihre Angelegenheiten innerhalb dieses
Min von dem betreffenden Departement oder der
angegebenen Abteilung bearbeitet werden. Nach
welchen Grundsätzen diese Angaben über die
ressortierenden Behörden, die sich auch in der all-
jährlich erscheinenden Rang= und Quartierliste
der preußischen Armee finden, erfolgt sind, läßt
sich nicht erkennen, zumal da sie nicht vollständig
sind. Es fehlen z. B. die Korpsintendanturen, die
doch auch dem K. unterstellt sind. Eine voll-
ständige Darstellung der Ressortverhältnisse des
K. würde bei den ungemein verwickelten und
schwierigen Ressortverhältnissen der Heeresver-
— —
waltung auch für die Beobachtung der Etatsvor-
schriften verantwortlich ist. Mag man in diesem
Umstande ein Abhängigkeitsverhältnis sehen; ein
Unterordnungsverhältnis besteht nicht. Ein solches
könnte auch nur auf Grund einer ausdrücklichen
organisatorischen Maßnahme entstehen; an einer
solchen fehlt es aber. Tatsächliche Verhältnisse
allein, wie es ein Abhängigkeitsverhältnis ist,
können ein Unterordnungsverhältnis nicht schaffen.
Besteht aber kein Unterordnungsverhältnis zwi-
schen Kriegs Min und Rss, so fehlt es auch an den
Voraussetzungen für eine staatsrechtliche Verant-
wortlichkeit des Kriegs Min gegenüber dem RT,
denn eine solche Verantwortlichkeit könnte ange-
sichts des a 17 RV nur auf dem Umwege über
das R v. 17. 3. 78.(RBl 7) begründet werden.
Dieser Weg ist aber deshalb nicht gangbar, weil
das Militärwesen nicht zu den Amtszweigen ge-
hört, die sich in der eigenen und unmittelbaren
Verwaltung des Reiches befinden und nach dem
Wortlaute dieses Gesetzes deshalb nicht, weil das
K. nicht eine dem RK untergeordnete oberste
Reichsbehörde ist. Demgemäß ist der preußische
Kriegs Min auch nicht berechtigt, durch Gegen-
zeichnung Kaiserlicher Ordres die staats-
rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.
Er ist eben nur der verantwortliche Berater des
Königs von Preußen, der oberste verantwortliche
Chef der gesamten Militär-Verwaltung des
preußischen Kontingents, einschließlich der darin
aufgenommenen anderen früher selbständigen
Kontingente. Kommandogewalt über Truppen-
teile besitzt er nicht. Zu den kommandierenden
Generalen und den sonstigen, dem König unmittel-
bar unterstellten obersten Militärbehörden (Gene-
ral-Inspektionen usw.) sowie Dienststellen (Armee-
Inspektionen) steht er in dem Verhältnisse, daß
diese als solche ihm nicht untergeordnet, aber in
Angelegenheiten der Militär-Verwaltung von ihm
abhängig und verpflichtet sind, seinen Ersuchen
waltung einen Umfang annehmen müssen, der
weit über den hier zur Verfügung stehenden Raum
hinausginge. Es muß genügen, wegen der Ge-
schäftsverteilung im K. auf L. Meyer 79 ff hin-
zuweisen (unten Literatur). n
8 3. Die Stellung des Preußischen Kriegs-
ministers. Der preußische Kriegs Min ist preußi-
scher Staats Min und als solcher Mitglied des
preußischen Staats Min. Er ist also preußischer
Landes Min und nicht ReichsMin. Er ist weder
unmittelbarer noch mittelbarer Reichsbeamter und
auch dem RéeK nicht untergeordnet, denn das
preußische K. ist keine dem RK untergeordnete
Reichsbehörde. Wenn das K. in den V v. 27. 12. 99
(Röl 730) auch unter den „obersten“ Reichs-
behörden aufgeführt ist, so darf daraus nicht
mehr gefolgert werden, als ausdrücklich gesagt
ist. Es darf daraus insbesondere nicht geschlossen
werden, daß es eine dem RK untergeordnete
Reichsbehörde ist, noch daß seine Eigenschaft als
Reichsbehörde eine über diese Verordnung hinaus-
gehende Wirkung hat (vgl. RGS 20, 151). Nur
im Sinne des Reichsbeamtengesetzes ist das K.
Reichsbehörde. Ein Unterordnungsverhältnis des
preußischen Kriegs Min unter den RK kann auch
nicht aus dem Umstande hergeleitet werden, daß
der Etat des preußischen Kontingents einen Teil
des Reichsctats bildet, und daß der RK als oberster
verantwortlicher Chef der gesamten Reichsver-
459), betr. die Bildung und Errichtung der obe
Folge zu leisten.
Tritt er im R auf, so tut er dies in seiner Eigen-
schaft als preußischer Bevollmächtigter zum BR,
wozu er stets ernannt zu werden pflegt. Jedoch
ist er auch in dieser Eigenschaft nicht de jure
(höchstens de facto) Vertreter des Reichskanzlers.
4. Das Bayerische Kriegsministerium. Die
„Konstitution für das Königreich Bayern“ v.
1. 5. 1808 Titel III §& 1 (Bayer. Reg Bl 1808,
985 ff) sah als oberste Verw Stelle das Min vor,
das sich in 5 Departements, unter denen das des
Kriegswesens, gliedern sollte. Dieses Departe-
ment trat an die Stelle des bisherigen Geheimen
Kriegsbureaus. Durch Armeebefehl v. 27. 9. 1808
(Reg Bl 2292 ff) bestimmte der König, daß er
sich „mit der Führung des obersten Armeekomman-
dos auch die fernere Leitung des Min des Kriegs-
wesens in seinem ganzen Umfange vorbehalte"“.
An die Spitze des Departements des Kriegs-
wesens wurde zunächst nicht ein Minister, sondern
ein „Ministerstaatssekretär im Kriegswesen“ ge-
stellt. Erst durch Dekret v. 7. 3. 1814 (Reg Bl 5637)
wurde der „Ministerstaatssekretär des Kriegswe-
sens“ „zum Zeichen der Allerhöchsten Zufrieden-
heit" zum „Dirigierenden Minister des Kriegs-
wesens“ ernannt. Die V v. 2. 2. 1817 (Reg Bl
en
Stellen des Staates, verfügte die Bildung eines
Gesamt-Staats Min, das in fünf für sich bestehende