Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kriegsministerium 
  
Staatsministerien, darunter das „Ministerium der 
Armee“, abgeteilt wurde, von denen ein jedes 
finit- einem eigenen Minister besetzt werden 
ollte“. 
Durch die V, betr. die Formation der Mini- 
sterien, v. 9. 12. 1825 (Reg Bl 977) wurde die 
Einrichtung und der Geschäftsgang der Mini- 
sterien geregelt und dem Min der Armee „die 
oberste Leitung über die gesamten Dienstbehörden 
der Armee“ usw. zugewiesen. Es war also nicht 
nur oberste Militärverwaltungsbehörde, sondern 
auch oberste Kommandobehörde. Durch V v. 
26. 3. 1826 (Reg Bl 345) erhielt das Min der 
Armee die Bezeichnung „Kriegsministerium“; zu- 
gleich wurden neue Bestimmungen über seinen 
Wirkungskreis und Geschäftsgang getroffen. Die 
Aufhebung des „Armee-Kommandos“, das im 
Jahre 1822 gebildet war, durch V v. 31. 1. 1829 
(Reg Bl 209 ff) gab wiederum zu einer neuen 
Regelung des Wirkungskreises des K. Anlaß. Es 
blieb nicht nur oberste Militärverwaltungsbehörde, 
sondern auch, und zwar endgültig, oberste Kom- 
mandobehörde des Heeres (vgl. insbes. # 20 ff 
der V). Ein „Kriegsrat", desen Bildung durch 
diese Verordnung vorgesehen war und der dem 
Min als fakultativer Beirat zur Seite stehen sollte, 
wurde durch V v. 10. 1. 57 (RegBl 36 ff) wieder 
aufgehoben. Eine neue Organisation erhielt das 
K. durch Allerh. Entschl. v. 2. 3. 76, bekanntge- 
geben durch die Bek des K. v. 17. 3. 76 (Bayer. 
K. VBl 181 ff). Die heutige Organisation des 
K. beruht auf der Allerh. Entschließung v. 15. 10. 
11, die nach der Bek des K. v. 25. 10. 11 (Bayer. 
K. Bl 545) dem K. folgende Organisation gege- 
ben hat: 1. Zentralabteilung; 2. Abteilung für Per- 
sönliche Angelegenheiten; 3. Armee-Abteilung l; 
4. Armee-Abteilung II; 5. Militär-Verwaltungs- 
Abteilung; 6. Pensions= und Versorgungs-Ab- 
teilung; 7. Medizinalabteilung und 8. Abteilung 
für Rechtsangelegenheiten. Dem K. sind ange- 
gliedert: die Rechnungsrevisionsstelle, die Prü- 
fungs-Kommission für Kandidaten des höheren 
Militär-Verwaltungsdienstes, die Militär-Fonds- 
Kommission, das Kollegium zur Entscheidung von 
Pensionierungsfragen und das Militärfiskalat, 
dem u. a. für das Militär-Aerar und die Militär- 
fonds die prozessuale Vertretungsbefugnis bei 
den Gerichten usw. zusteht. 
An der Spitze der Abteilungen 1—6 stehen 
Offiziere; an der Spitze der Abteilung für Rechts- 
angelegenheiten steht ein höherer Beamter. Chef 
der Medizinal-Abteilung ist der Generalstabsarzt 
der Armee. Die Militär-Verwaltungsabteilung 
gliedert sich in 5, die Pensions= und Versorgungs- 
Abteilung in 3 Sektionen. 
Das K. ist oberste Kommando= und Verw Behörde 
des Heeres. Ihm sind unmittelbar unter- 
stellt: der Generalstab, die General-Inspektion 
der Armee, die Generalkommandos, die Sanitäts- 
ämter und Korps-Intendanturen, die Inspektion 
der Kavallerie, die Fuß Artilleric-Brigade, die 
Inspektion des Ingenieur-Korps und der Festun- 
gen, die Inspektion der Militär-Bildungs-Anstal- 
ten, die Feldzeugmeisterei, die Militär-Schieß- 
schule, die Inspektion der Unteroffizierschule, die 
Inspektion der militärischen Strafanstalten, die 
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Remonte-Inspektion, die Sanitäts-Inspeltion und 
die Militärärztliche Akademie, die Intendantur 
der militärischen Institute, die General-Militär- 
kasse und in persönlicher und disziplinarer Bezie- 
hung das Gendarmerie-Korps-Kommando /1. 
Der bayerische Kriegs Min ist demnach: 1. Mit- 
glied des Gesamt Min; 2. Vorgesetzter sämtlicher 
Kommandostellen des bayerischen Heeres und 
3. oberster verantwortlicher Chef der bayerischen 
Militär-Verwaltung. Seine Stellung unterschei- 
de sich von derjenigen der Kriegs Min der übrigen 
Kontingente in dem wesentlichen Punkte, daß er 
nicht wie diese nur oberster verantwortlicher Chef 
der Militär-Verwaltung, sondern auch oberstes 
Organ des Königs auf dem Gebiete der Kom- 
mandogewalt ist. Ebenso wie der sächsische und 
württembergische Kriegs Min ist er auch beraten- 
des Organ des Königs auf dem Gebiete der Per- 
sonalien. 
#5. Das Sächsische Kriegsministerium ist als 
„Ministerial-Departement des Krieges“" geschaffen 
durch § 41 der Vu v. 4. 9. 31. Gemäß Ziff. 4 
der V betr. die Einrichtung der Ministerial-De- 
partements und die darauf Bezug habenden pro- 
visorischen Vorkehrungen v. 7. 11. 31 (GS 323) 
vereinigten sich in dem Min des Krieges die Ge- 
schäfte a) der Kriegs-Verwaltungs--Kammer, b) 
der vormaligen Geheimen Kriegskanzlei mit Ein- 
schluß der Oberaussicht über die gesamte Militär- 
justiz, c) der Beschwerde--Instanz in allen Militär- 
und Kommando--Angelegenheiten. Die Kriegs- 
Verw Kammer war z. Z. des französischen Gou- 
vernements durch Patent v. 19. 4. 1814 gebildet 
worden; sie war an die Stelle des 1684 geschaffenen 
Geheimen Kriegs-Kollegiums getreten und hatte 
zugleich die Geschäfte der durch Generale v. 6. 11. 
1807 ins Leben gerufenen Landeskommission 
übernommen. Nach seiner Rückkehr hatte der 
König im November 1815 die Einrichtung der 
Kriegs--VerwrKammer bestätigt, gleichzeitig aber 
die Landeskommission wieder hergestellt, die dann 
aber schon im Jahre 1825 wieder aufgehoben wor- 
den war. 
Die Organisation des K. beruht auf der Kal V 
v. 20. 12. 02 (Sächs. Mil. VBl 1902, 227). Auf 
Grund dieser Verordnung erging die Vsig des 
K. v. 21. 2. 03 (Sächs. Mil. BBl 18), die die 
Geschäftsverteilung im K. neu regelte. Unter 
Berücksichtigung einiger Abänderungen, die diese 
Geschäftsverteilung später erfahren hat (vgl. Vsg 
des K. v. 17. 11. 03, Sächs. Mil. BBl 213 und 
v. 16. 1. 04, ebenda 7) gliedert sich das K. 
wie folgt: 1. Allgemeine Armee-Abteilung mit 
2 Sektionen; 2. Armee-Verwaltungs-Abteilung 
mit 6 Sektionen; 3. Justiz= und Versorgungs-Ab- 
teilung mit 3 Sektionen; 4. Abteilung für persön- 
liche Angelegenheiten und 5. Medizinalabtceilung. 
In der V v. 20. 12. 02 sind auch diejenigen Dienst- 
stellen ausgeführt, die den einzelnen Abteilungen 
unterstehen und diejenigen, die zum Geschäfts- 
bereiche der einzelnen Abteilungen gehören. Diese 
Zuteilung scheint aber nicht mehr ganz zuzutreffen, 
weshalb hier die Angaben der Rangliste für die 
Kgl Sächs. Armee für 1912 wiedergegeben werden 
sollen. Danach sind dem K. folgende Dienststellen 
unterstellt: 1. Zentralabteilung des General- 
stabes; 2. Inspektion der Militär-Reit-Anstalt; 
3. Inspektion der Infanterie-Schule; 4. Zeug- 
meisterei; 5. Kadettenkorps; 6. Militär-Abteilung 
bei der tierärztlichen Hochschule und der Lehr- 
schmiede; 7. Inspektion der militärischen Straf- 
anstalten; 8. Militärgeistlichkeit. Außerdem sind
	        
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