Kriegsministerium
Staatsministerien, darunter das „Ministerium der
Armee“, abgeteilt wurde, von denen ein jedes
finit- einem eigenen Minister besetzt werden
ollte“.
Durch die V, betr. die Formation der Mini-
sterien, v. 9. 12. 1825 (Reg Bl 977) wurde die
Einrichtung und der Geschäftsgang der Mini-
sterien geregelt und dem Min der Armee „die
oberste Leitung über die gesamten Dienstbehörden
der Armee“ usw. zugewiesen. Es war also nicht
nur oberste Militärverwaltungsbehörde, sondern
auch oberste Kommandobehörde. Durch V v.
26. 3. 1826 (Reg Bl 345) erhielt das Min der
Armee die Bezeichnung „Kriegsministerium“; zu-
gleich wurden neue Bestimmungen über seinen
Wirkungskreis und Geschäftsgang getroffen. Die
Aufhebung des „Armee-Kommandos“, das im
Jahre 1822 gebildet war, durch V v. 31. 1. 1829
(Reg Bl 209 ff) gab wiederum zu einer neuen
Regelung des Wirkungskreises des K. Anlaß. Es
blieb nicht nur oberste Militärverwaltungsbehörde,
sondern auch, und zwar endgültig, oberste Kom-
mandobehörde des Heeres (vgl. insbes. # 20 ff
der V). Ein „Kriegsrat", desen Bildung durch
diese Verordnung vorgesehen war und der dem
Min als fakultativer Beirat zur Seite stehen sollte,
wurde durch V v. 10. 1. 57 (RegBl 36 ff) wieder
aufgehoben. Eine neue Organisation erhielt das
K. durch Allerh. Entschl. v. 2. 3. 76, bekanntge-
geben durch die Bek des K. v. 17. 3. 76 (Bayer.
K. VBl 181 ff). Die heutige Organisation des
K. beruht auf der Allerh. Entschließung v. 15. 10.
11, die nach der Bek des K. v. 25. 10. 11 (Bayer.
K. Bl 545) dem K. folgende Organisation gege-
ben hat: 1. Zentralabteilung; 2. Abteilung für Per-
sönliche Angelegenheiten; 3. Armee-Abteilung l;
4. Armee-Abteilung II; 5. Militär-Verwaltungs-
Abteilung; 6. Pensions= und Versorgungs-Ab-
teilung; 7. Medizinalabteilung und 8. Abteilung
für Rechtsangelegenheiten. Dem K. sind ange-
gliedert: die Rechnungsrevisionsstelle, die Prü-
fungs-Kommission für Kandidaten des höheren
Militär-Verwaltungsdienstes, die Militär-Fonds-
Kommission, das Kollegium zur Entscheidung von
Pensionierungsfragen und das Militärfiskalat,
dem u. a. für das Militär-Aerar und die Militär-
fonds die prozessuale Vertretungsbefugnis bei
den Gerichten usw. zusteht.
An der Spitze der Abteilungen 1—6 stehen
Offiziere; an der Spitze der Abteilung für Rechts-
angelegenheiten steht ein höherer Beamter. Chef
der Medizinal-Abteilung ist der Generalstabsarzt
der Armee. Die Militär-Verwaltungsabteilung
gliedert sich in 5, die Pensions= und Versorgungs-
Abteilung in 3 Sektionen.
Das K. ist oberste Kommando= und Verw Behörde
des Heeres. Ihm sind unmittelbar unter-
stellt: der Generalstab, die General-Inspektion
der Armee, die Generalkommandos, die Sanitäts-
ämter und Korps-Intendanturen, die Inspektion
der Kavallerie, die Fuß Artilleric-Brigade, die
Inspektion des Ingenieur-Korps und der Festun-
gen, die Inspektion der Militär-Bildungs-Anstal-
ten, die Feldzeugmeisterei, die Militär-Schieß-
schule, die Inspektion der Unteroffizierschule, die
Inspektion der militärischen Strafanstalten, die
—-W — —— — — —
Remonte-Inspektion, die Sanitäts-Inspeltion und
die Militärärztliche Akademie, die Intendantur
der militärischen Institute, die General-Militär-
kasse und in persönlicher und disziplinarer Bezie-
hung das Gendarmerie-Korps-Kommando /1.
Der bayerische Kriegs Min ist demnach: 1. Mit-
glied des Gesamt Min; 2. Vorgesetzter sämtlicher
Kommandostellen des bayerischen Heeres und
3. oberster verantwortlicher Chef der bayerischen
Militär-Verwaltung. Seine Stellung unterschei-
de sich von derjenigen der Kriegs Min der übrigen
Kontingente in dem wesentlichen Punkte, daß er
nicht wie diese nur oberster verantwortlicher Chef
der Militär-Verwaltung, sondern auch oberstes
Organ des Königs auf dem Gebiete der Kom-
mandogewalt ist. Ebenso wie der sächsische und
württembergische Kriegs Min ist er auch beraten-
des Organ des Königs auf dem Gebiete der Per-
sonalien.
#5. Das Sächsische Kriegsministerium ist als
„Ministerial-Departement des Krieges“" geschaffen
durch § 41 der Vu v. 4. 9. 31. Gemäß Ziff. 4
der V betr. die Einrichtung der Ministerial-De-
partements und die darauf Bezug habenden pro-
visorischen Vorkehrungen v. 7. 11. 31 (GS 323)
vereinigten sich in dem Min des Krieges die Ge-
schäfte a) der Kriegs-Verwaltungs--Kammer, b)
der vormaligen Geheimen Kriegskanzlei mit Ein-
schluß der Oberaussicht über die gesamte Militär-
justiz, c) der Beschwerde--Instanz in allen Militär-
und Kommando--Angelegenheiten. Die Kriegs-
Verw Kammer war z. Z. des französischen Gou-
vernements durch Patent v. 19. 4. 1814 gebildet
worden; sie war an die Stelle des 1684 geschaffenen
Geheimen Kriegs-Kollegiums getreten und hatte
zugleich die Geschäfte der durch Generale v. 6. 11.
1807 ins Leben gerufenen Landeskommission
übernommen. Nach seiner Rückkehr hatte der
König im November 1815 die Einrichtung der
Kriegs--VerwrKammer bestätigt, gleichzeitig aber
die Landeskommission wieder hergestellt, die dann
aber schon im Jahre 1825 wieder aufgehoben wor-
den war.
Die Organisation des K. beruht auf der Kal V
v. 20. 12. 02 (Sächs. Mil. VBl 1902, 227). Auf
Grund dieser Verordnung erging die Vsig des
K. v. 21. 2. 03 (Sächs. Mil. BBl 18), die die
Geschäftsverteilung im K. neu regelte. Unter
Berücksichtigung einiger Abänderungen, die diese
Geschäftsverteilung später erfahren hat (vgl. Vsg
des K. v. 17. 11. 03, Sächs. Mil. BBl 213 und
v. 16. 1. 04, ebenda 7) gliedert sich das K.
wie folgt: 1. Allgemeine Armee-Abteilung mit
2 Sektionen; 2. Armee-Verwaltungs-Abteilung
mit 6 Sektionen; 3. Justiz= und Versorgungs-Ab-
teilung mit 3 Sektionen; 4. Abteilung für persön-
liche Angelegenheiten und 5. Medizinalabtceilung.
In der V v. 20. 12. 02 sind auch diejenigen Dienst-
stellen ausgeführt, die den einzelnen Abteilungen
unterstehen und diejenigen, die zum Geschäfts-
bereiche der einzelnen Abteilungen gehören. Diese
Zuteilung scheint aber nicht mehr ganz zuzutreffen,
weshalb hier die Angaben der Rangliste für die
Kgl Sächs. Armee für 1912 wiedergegeben werden
sollen. Danach sind dem K. folgende Dienststellen
unterstellt: 1. Zentralabteilung des General-
stabes; 2. Inspektion der Militär-Reit-Anstalt;
3. Inspektion der Infanterie-Schule; 4. Zeug-
meisterei; 5. Kadettenkorps; 6. Militär-Abteilung
bei der tierärztlichen Hochschule und der Lehr-
schmiede; 7. Inspektion der militärischen Straf-
anstalten; 8. Militärgeistlichkeit. Außerdem sind