Kriegsministerium — Kriegssanitätswesen
der Armee= Verwaltungs-Abteilung unterstellt: Abteilung für Armee= und für persönliche Ange-
die Remontedepots und das Kriegs-Zahlamt.
Der sächsische Kriegs Min ist Mitglied des Ge-
samt Min. Er ist oberster verantwortlicher Chef der
Militär-Verwaltung des Kgl Sächsischen Kon-
tingents und stets auf Grund besonderer Er-
nennung Bevollmächtigter zum BR. Dem RK
ist er nicht unterstellt. Er steht als Kriegs Min zu
ihm in demselben Verhältnis, wie der preuß.
Kriegs Min. Wie dieser hat er keine Kommando-
befugnisse; er ist aber Berater des Königs auch auf
dem Gebiete der Offiziers-Personalien. Das
sächsische K. ist eine sächsische Landesbehörde.
Reichsbehörde ist es nur im Sinne des Reichs-
beamtengesetzes (vgl. Kais. V betr. die Zuständig-
keit der Reichsbehörden zur Ausführung des G
v. 31. 3. 73; v. 27. 12. 99, Röl 730).
##6. Das Württembergische Kriegsministerimmn.
Durch das Organisationsstatut v. 18. 3. 1806
(Württ. Reg Bl 6 ff) wurde als oberste Staats-
behörde im Königreich Württemberg ein Staats-
Min eingesetzt, das aus den Chefs sämtlicher De-
partements und denjenigen Mitgliedern bestehen
sollte, die der König zu ernennen „für gut befand“.
Unter diesen Departements befand sich das Kriegs-
Departement, dessen Chef den Titel „Kriegs-
minister“ erhielt, und das alles besorgen sollte,
was zu den Militär-Einrichtungen im allgemeinen
gehört". Das Kriegs-Kollegium, das bis dahin
die Geschäfte der obersten Militärbehörde geführt
hatte, wurde aber zunächst nicht aufgehoben, son-
dern dem Krieg= Min derart unterstellt, daß dieser
sein Präsident wurde, „für die kriegsrätlichen und
Militär-Geschäfte aber überdies seine eigene Kanz--
lei erhielt.“ Diese kollegiale Verfassung des K.
wurde durch Kgl V v. 29. 6. 1811 (Reg Bl 345)
aufgehoben. An ihre Stelle trat eine bureau-
mäßige.
Kriegs-Departements stand der Vize-Präsident
des bisherigen Kriegs-Kollegiums, dem wiederum
die acht Sektionen, in die das Departement sich
nunmehr gliederte, unterstellt waren.
Eine neue Organisation erhielt das Kriegs-
Departement durch Kal V v. 11. 6. 1817 (Reg Bl
321), indem die bisherigen 8 Sektionen in 3 Haupt-
sektionen unter je einem Direktor zusammengefaßt
wurden. Die Vll v. 25. 9. 1819 (Reg Bl 633 ffh,
die im § 6 unter den Verw Departements auch das
„Ministerium des Kriegswesens“ aufführte, hat
an diesem Zustande nichts geändert. Laut Bek
des K. v. 17. 5. 1822 (Reg Bl 357) wurde die
Zusammensetzung in 3 Hauptsektionen wieder
rückgängig gemacht, so daß also sämtliche Sek-
tionen ohne Zwischeninstanz wieder dem Kriegs-
Min unmittelbar unterstellt wurden. Laut Bek
des K. v. 25. 8. 1829 (Reg Bl 341) erhielt das K.
Unter dem Kriegs Min als Chef des
legenheiten; 3. Abteilung für Waffen und Feld-
erät; 4. Verwbteilung; 5. Versorgungs= und
Fustiz,Abteilung; 6. Medizinal-Abteilung.
Dem K. sind unterstellt: der Militärbevollmäch--
tigte in Berlin, der Ober-Rekrutierungsrat, der
zugleich unter dem Min Inn steht, die Schloß-
garde-Kompagnie. Der Abteilung für gllgemeine
Armee--Angelegenheiten sind unterstellt: das Re-
montierungswesen und der evang. Feldprobst; der
Abteilung für Waffen usw. das Artillerie-Depot
Ludwigsburg mit Neben-Art.-Depot in Ulm, das
Traindepot Ludwigsburg und das Landes-Armee-
Museum. Unter der Verw'#bteilung steht das
Kriegs-Zahlamt; unter der Versorgungs-Abteilung
das Ehren-Invaliden-Korps.
Der württembergische Kriegs Min ist Mitglied
des württembergischen Staatsministeriums.
Im übrigen gilt von ihm und dem K. dasjenige,
was (oben §8 5) hinsichtlich des Kgl Sächsischen
Kriegs Min und K. gesagt ist.
Literatur: Die Lehr- und Handbücher des deut-
schen Staatsrechts und die Kommentare zur Reichs-Ver-
fassung. Ferner: Das Kal Preußische K. 1809—1900
(Festschrift, bearbeitet vom K.), Berlin 1900; L. Meyer.
Grundzüge der deutschen Militärverwaltung, 1908; Mar-
schall v. Bieberstein, Verantwortlichkeit und Gegen-
dzeichnung bei Anordnungen des OCbersten Kriegsherrn,
1911; Dissertationen von Wiechert, Staatsrechtl. Ber-
hältnmis des preuß. Kriegsministers zum Reichskaneler (Leip.
dig 1003); Loeb, Staatsrechtl. Stellung des preuß. u.
bayer. Kriegsministers (Erlangen 1909). Apel.
Kriegssanitätswesen
(und Freiwillige Krankenpflege)
I. Allgemeines. 4 1. Geschichtlicher Rückblick
4 2. Die Kriegssanitätsordnung. — II. Die Organi-
sation. 5 3. Das Personal. # 4. Die Lazarette. §J 5. Die
übrigen Einrichtungen. ## 6. Die Organe der freiwilligen
Krankenpflege. — III. Die Wirksamkeit. 1 7. All.
gemeine Uebersicht. s 8. Hilfstätigkeit der freiwilligen Kran-
kenpflege. § 0. Friedenstätigkeit der freiwilligen Kranken-
pflege. — IV. Die Genfer Konvention 10.
I. Kllgemeines
1. Geschichtlicher Rückblick. K Sanitätswesen
und freiwillige Pflege der im Felde verwundeten
und erkrankten Krieger haben erst im letzten Men-
eine derjenigen der anderen Ministerien entspre-
chende Verfassung. Die Abänderungen, die die
hierbei gegebenen organisatorischen Bestimmungen
erfahren haben, sind durch Bek des K. v. 4. 9. 48
(Reg Bl 435) bekannt gegeben. Durch V#g#v.
13. 11. 71 (Mil. VBl 3871 Nr. 12, Nr. 22) brachte
das K. unter Bezugnahme auf die den Truppen-
teilen unter dem 29. 9. 71 bekannt gemachte ver-
änderte Organisation des K. dessen Besetzung zur
Kenntnis des Heeres. Die jetzige Organisation
des K. beruht auf der U#sig des K. v. 12. 9. 06
(Mil. VBl 1906, 183). Danach gliedert sich das
Min folgendermaßen: 1. Zentral-Abteilung; 2.
schenalter eine gewaltige Ausdehnung und immer
erhöhte Bedeutung gewonnen. Gewiß ist, daß
diese Begriffe so alt sind, wie Heere und K. Daß
selbst der Grundgedanke der Genfer Konvention
1602—1864 in nahezu 300 Verträgen zum Aus-
druck gelangte, ist neuerdings (Gurlt) erwiesen
und auch seit 1815 strebte Preußen darnach, auf
allen Gebieten des K Sanitätswesens die bessernde
Hand anzulegen (Wiebel, Büttner Lohmeyer —
Wegweiser füur historische Untersuchungen: Prager
2, 655).
Immerhin darf als Beginn einer neuen Ent-
wicklung das Jahr 1859 bezeichnet werden, ohne