Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kriegsministerium — Kriegssanitätswesen 
  
der Armee= Verwaltungs-Abteilung unterstellt: Abteilung für Armee= und für persönliche Ange- 
die Remontedepots und das Kriegs-Zahlamt. 
Der sächsische Kriegs Min ist Mitglied des Ge- 
samt Min. Er ist oberster verantwortlicher Chef der 
Militär-Verwaltung des Kgl Sächsischen Kon- 
tingents und stets auf Grund besonderer Er- 
nennung Bevollmächtigter zum BR. Dem RK 
ist er nicht unterstellt. Er steht als Kriegs Min zu 
ihm in demselben Verhältnis, wie der preuß. 
Kriegs Min. Wie dieser hat er keine Kommando- 
befugnisse; er ist aber Berater des Königs auch auf 
dem Gebiete der Offiziers-Personalien. Das 
sächsische K. ist eine sächsische Landesbehörde. 
Reichsbehörde ist es nur im Sinne des Reichs- 
beamtengesetzes (vgl. Kais. V betr. die Zuständig- 
keit der Reichsbehörden zur Ausführung des G 
v. 31. 3. 73; v. 27. 12. 99, Röl 730). 
##6. Das Württembergische Kriegsministerimmn. 
Durch das Organisationsstatut v. 18. 3. 1806 
(Württ. Reg Bl 6 ff) wurde als oberste Staats- 
behörde im Königreich Württemberg ein Staats- 
Min eingesetzt, das aus den Chefs sämtlicher De- 
partements und denjenigen Mitgliedern bestehen 
sollte, die der König zu ernennen „für gut befand“. 
Unter diesen Departements befand sich das Kriegs- 
Departement, dessen Chef den Titel „Kriegs- 
minister“ erhielt, und das alles besorgen sollte, 
was zu den Militär-Einrichtungen im allgemeinen 
gehört". Das Kriegs-Kollegium, das bis dahin 
die Geschäfte der obersten Militärbehörde geführt 
hatte, wurde aber zunächst nicht aufgehoben, son- 
dern dem Krieg= Min derart unterstellt, daß dieser 
sein Präsident wurde, „für die kriegsrätlichen und 
  
  
Militär-Geschäfte aber überdies seine eigene Kanz-- 
lei erhielt.“ Diese kollegiale Verfassung des K. 
wurde durch Kgl V v. 29. 6. 1811 (Reg Bl 345) 
aufgehoben. An ihre Stelle trat eine bureau- 
mäßige. 
Kriegs-Departements stand der Vize-Präsident 
des bisherigen Kriegs-Kollegiums, dem wiederum 
die acht Sektionen, in die das Departement sich 
nunmehr gliederte, unterstellt waren. 
Eine neue Organisation erhielt das Kriegs- 
Departement durch Kal V v. 11. 6. 1817 (Reg Bl 
321), indem die bisherigen 8 Sektionen in 3 Haupt- 
sektionen unter je einem Direktor zusammengefaßt 
wurden. Die Vll v. 25. 9. 1819 (Reg Bl 633 ffh, 
die im § 6 unter den Verw Departements auch das 
„Ministerium des Kriegswesens“ aufführte, hat 
an diesem Zustande nichts geändert. Laut Bek 
des K. v. 17. 5. 1822 (Reg Bl 357) wurde die 
Zusammensetzung in 3 Hauptsektionen wieder 
rückgängig gemacht, so daß also sämtliche Sek- 
tionen ohne Zwischeninstanz wieder dem Kriegs- 
Min unmittelbar unterstellt wurden. Laut Bek 
des K. v. 25. 8. 1829 (Reg Bl 341) erhielt das K. 
Unter dem Kriegs Min als Chef des 
  
legenheiten; 3. Abteilung für Waffen und Feld- 
erät; 4. Verwbteilung; 5. Versorgungs= und 
Fustiz,Abteilung; 6. Medizinal-Abteilung. 
Dem K. sind unterstellt: der Militärbevollmäch-- 
tigte in Berlin, der Ober-Rekrutierungsrat, der 
zugleich unter dem Min Inn steht, die Schloß- 
garde-Kompagnie. Der Abteilung für gllgemeine 
Armee--Angelegenheiten sind unterstellt: das Re- 
montierungswesen und der evang. Feldprobst; der 
Abteilung für Waffen usw. das Artillerie-Depot 
Ludwigsburg mit Neben-Art.-Depot in Ulm, das 
Traindepot Ludwigsburg und das Landes-Armee- 
Museum. Unter der Verw'#bteilung steht das 
Kriegs-Zahlamt; unter der Versorgungs-Abteilung 
das Ehren-Invaliden-Korps. 
Der württembergische Kriegs Min ist Mitglied 
des württembergischen Staatsministeriums. 
Im übrigen gilt von ihm und dem K. dasjenige, 
was (oben §8 5) hinsichtlich des Kgl Sächsischen 
Kriegs Min und K. gesagt ist. 
  
Literatur: Die Lehr- und Handbücher des deut- 
schen Staatsrechts und die Kommentare zur Reichs-Ver- 
fassung. Ferner: Das Kal Preußische K. 1809—1900 
(Festschrift, bearbeitet vom K.), Berlin 1900; L. Meyer. 
Grundzüge der deutschen Militärverwaltung, 1908; Mar- 
schall v. Bieberstein, Verantwortlichkeit und Gegen- 
dzeichnung bei Anordnungen des OCbersten Kriegsherrn, 
1911; Dissertationen von Wiechert, Staatsrechtl. Ber- 
hältnmis des preuß. Kriegsministers zum Reichskaneler (Leip. 
dig 1003); Loeb, Staatsrechtl. Stellung des preuß. u. 
bayer. Kriegsministers (Erlangen 1909). Apel. 
Kriegssanitätswesen 
(und Freiwillige Krankenpflege) 
I. Allgemeines. 4 1. Geschichtlicher Rückblick 
4 2. Die Kriegssanitätsordnung. — II. Die Organi- 
sation. 5 3. Das Personal. # 4. Die Lazarette. §J 5. Die 
übrigen Einrichtungen. ## 6. Die Organe der freiwilligen 
Krankenpflege. — III. Die Wirksamkeit. 1 7. All. 
gemeine Uebersicht. s 8. Hilfstätigkeit der freiwilligen Kran- 
kenpflege. § 0. Friedenstätigkeit der freiwilligen Kranken- 
pflege. — IV. Die Genfer Konvention 10. 
I. Kllgemeines 
1. Geschichtlicher Rückblick. K Sanitätswesen 
und freiwillige Pflege der im Felde verwundeten 
und erkrankten Krieger haben erst im letzten Men- 
eine derjenigen der anderen Ministerien entspre- 
chende Verfassung. Die Abänderungen, die die 
hierbei gegebenen organisatorischen Bestimmungen 
erfahren haben, sind durch Bek des K. v. 4. 9. 48 
(Reg Bl 435) bekannt gegeben. Durch V#g#v. 
13. 11. 71 (Mil. VBl 3871 Nr. 12, Nr. 22) brachte 
das K. unter Bezugnahme auf die den Truppen- 
teilen unter dem 29. 9. 71 bekannt gemachte ver- 
änderte Organisation des K. dessen Besetzung zur 
Kenntnis des Heeres. Die jetzige Organisation 
des K. beruht auf der U#sig des K. v. 12. 9. 06 
(Mil. VBl 1906, 183). Danach gliedert sich das 
Min folgendermaßen: 1. Zentral-Abteilung; 2. 
schenalter eine gewaltige Ausdehnung und immer 
erhöhte Bedeutung gewonnen. Gewiß ist, daß 
diese Begriffe so alt sind, wie Heere und K. Daß 
selbst der Grundgedanke der Genfer Konvention 
1602—1864 in nahezu 300 Verträgen zum Aus- 
druck gelangte, ist neuerdings (Gurlt) erwiesen 
und auch seit 1815 strebte Preußen darnach, auf 
allen Gebieten des K Sanitätswesens die bessernde 
Hand anzulegen (Wiebel, Büttner Lohmeyer — 
Wegweiser füur historische Untersuchungen: Prager 
2, 655). 
Immerhin darf als Beginn einer neuen Ent- 
wicklung das Jahr 1859 bezeichnet werden, ohne
	        
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